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1.
Grundlagen
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1.1
Wann ist das Begleitete Fahren in Baden-Württemberg gestartet? |
Der
Modellversuch zu BF 17 wurde am 01.01.2008 in
Baden-Württemberg gestartet.
Am 01.01.2011 wird BF 17 nahtlos in Dauerrecht überführt. |
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1.2
Was soll mit dem Begleiteten Fahren ab 17 Jahren erreicht
werden? |
Durch die Phase des Begleiteten Fahrens sollen Fahranfänger die
Möglichkeit bekommen, unter Aufsicht einer Begleitperson
zusätzliche Fahrpraxis zu bekommen, bevor sie alleine fahren
dürfen. Ziel der Maßnahme ist die Senkung der Unfallbelastung
der jungen Fahrer. |
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1.3
Wird überprüft, ob die Erwartungen erfüllt werden? |
Der
Modellversuch „Begleitetes Fahren ab 17“ wird bundesweit
wissenschaftlich evaluiert. Für die Zwecke der Evaluation dürfen
personenbezogene Daten der teilnehmenden Fahranfänger und
Begleiter erhoben und bis zum 31.12.2015 gespeichert werden.
Die bisherigen Auswertungen haben gezeigt, dass Teilnehmer an BF
17 ein deutlich geringeres Unfall- und Deliktrisiko haben.
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2.
Antragsverfahren
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2.1
Welche Klassen können im Rahmen des Begleiteten Fahrens
beantragt werden? |
Im Rahmen
des Begleiteten Fahrens können nur die Klassen B und BE beantragt werden. |
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2.2
Genügt es, wenn der Führerscheinantrag vom Bewerber
unterschrieben ist oder müssen auch die Erziehungsberechtigten
unterschreiben? |
Der
Führerscheinantrag bedarf der Zustimmung der gesetzlichen
Vertreter, d.h. der Erziehungsberechtigten. |
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2.3
Müssen die Namen der vorgesehenen Begleitperson(en) bereits im
Antrag angegeben werden? |
Ja,
mindestens eine Begleitperson muss benannt sein. |
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2.4
Gibt es Muster für die erforderlichen Beiblätter zum
Führerscheinantrag? |
Ja.
Verschiedene Behörden haben ihre eigene Muster entwickelt.
Ansonsten
können diese Vordrucke* verwendet werden:
* Falls Ihre Behörde keine speziellen
Formblätter verlangt, können Sie die hier veröffentlichten
Vordrucke verwenden. |
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2.5
Können weitere Begleitpersonen nachträglich gemeldet werden? |
Ja,
sie dürfen aber erst als Begleiter tätig werden, wenn sie in der
Prüfungsbescheinigung eingetragen sind. |
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2.6
Von wem wird die Prüfungsbescheinigung ausgestellt? |
Die
Prüfungsbescheinigung wird von der zuständigen
Fahrerlaubnisbehörde ausgestellt. |
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2.7
Wie sieht die Prüfungsbescheinigung aus? |
Die
Prüfungsbescheinigung muss dem Muster der Anlage 8a FeV
entsprechen. |
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2.8
Wird die Erteilung der Fahrerlaubnis im Rahmen von BF 17 durch
Aushändigung der Prüfungsbescheinigung auch im Zentralen
Fahrerlaubnisregister vermerkt? |
Ja,
die Erteilung einer Fahrerlaubnis wird im Zentralen
Fahrerlaubnisregister gespeichert. |
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2.9
Wer händigt die Prüfungsbescheinigung dem Bewerber aus? |
Da
mit der Aushändigung der Prüfungsbescheinigung die Fahrerlaubnis
erteilt wird, gelten die Regelungen über die Aushändigung des
Führerscheins. Das heißt, wenn der
Antragsteller am Tag der praktischen Prüfung bereits 17 Jahre
alt ist, wird die Prüfungsbescheinigung in der Regel nach
bestandener Prüfung vom Sachverständigen ausgehändigt. |
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2.10
Kann mit dem Antrag BF 17 auch die Klasse A mit beantragt
werden? |
Ein Antrag
auf die Klassen A und B ist allenfalls dann möglich, wenn der
Antragsteller bereits 17 ½ Jahre alt ist. Die Theorieprüfung für
die Klasse A wäre aber frühestens drei Monate vor Vollendung des
18. Lebensjahres zulässig. |
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2.11
Kann mit dem Antrag BF 17 gleich
die Ausstellung des Kartenführerscheins mit beantragt werden? |
Dies ist
möglich. Der Jugendliche kann dann unmittelbar nach seinem
Geburtstag bei der Führerscheinstelle seinen Führerschein
abholen. |
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2.12
Kann in begründeten Ausnahmefällen zusätzlich sowohl die
Prüfungsbescheinigung zum Fahren in Begleitung als auch ein
Führerschein mit Auflagen beantragt werden, damit der
Jugendliche berechtigt ist, alleine in die Schule oder zur
Arbeit zu fahren. |
Dies
ist in besonders gelagerten Härtefällen möglich. Allerdings gelten für die Erteilung einer
Fahrerlaubnis mit Auflagen und die Ausstellung des Führerscheins
die üblichen Vorgaben:
-
Der Härtefall muss nachgewiesen und im Antrag ausreichend begründet
werden.
-
In
der Regel muss der Antragsteller in einer
medizinisch-psychologischen Untersuchung seine Eignung
nachweisen.
Lesen Sie dazu auch den Artikel
"Mindestalter beim Führerschein - BF 17 rechtfertigt keine
Ausnahme" aus FahrSchulPraxis 10/2008, S. 536...
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3.
Ausbildung und Prüfung
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3.1
Welche besonderen Vorschriften gelten für die Ausbildung? |
Gegenüber der Ausbildung von 18-Jährigen gibt es keine
Besonderheiten. Bei der Ausbildung sind alle Vorgaben
der Fahrschüler-Ausbildungsordnung zu beachten. |
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3.2
Bei BF 17 sind in der Klasse B auch die Klassen L, M und S
eingeschlossen. Müssen die Jugendlichen auch eine praktische
Ausbildung in der Klasse M
und S durchlaufen? |
Nein, dies ist bei BF 17 ebenso wenig vorgeschrieben, wie bei
der „normalen“ Fahrerlaubniserteilung. |
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3.3
Wer darf Bewerber BF 17 ausbilden? |
Jeder Fahrlehrer mit der Fahrlehrerlaubnis Klasse BE. |
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3.4
Wie viel Theorieunterricht muss
ein BF 17 Bewerber besuchen, der schon im Besitz der Klasse L, M
oder S ist? |
In diesem
Fall handelt es sich um Erweiterung der Fahrerlaubnis. Deshalb
sind nur 6 Doppelstunden Grundstoff vorgeschrieben. |
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3.5
Wie viel Theorieunterricht muss
ein Fahrschüler besuchen, der im Rahmen von BF 17 die
Fahrerlaubnis Klasse B erworben hat und später die Klasse A
beantragt? |
Da es sich
um eine Erweiterung der Fahrerlaubnis handelt, müssen 6
Doppelstunden Grundstoff und 4 Doppelstunden Zusatzstoff Klasse
A besucht werden. |
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3.6
Welche Besonderheiten gelten für die Prüfung? |
Für die
Prüfung, Theorie und Praxis, gelten die gleichen Vorgaben wie
bei allen Prüfungen der Klasse B.
Die
theoretische Prüfung darf also frühestens 3 Monate, die
praktische Prüfung frühestens einen Monat vor Vollendung des 17.
Lebensjahres abgelegt werden. |
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4.
Gültigkeit der Prüfungsbescheinigung
nach oben |
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4.1
Mit der Klasse B werden auch die Klassen M, L und S erteilt und
in der Prüfungsbescheinigung eingetragen. Dürfen Kraftfahrzeuge
dieser Klassen auch ohne Begleitperson gefahren werden? |
Ja. |
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4.2
Ist in der Prüfungsbescheinigung ein Bild des Fahrers? |
Nein, deshalb muss der Fahrer zur Identifikation zusätzlich
einen Personalausweis mitführen. |
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4.3
Ist in der Prüfungsbescheinigung eine Gültigkeitsdauer
eingetragen? |
Nein, da die Bescheinigung automatisch drei Monate nach
Vollendung des 18. Lebensjahres ihre Gültigkeit verliert. |
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4.4
Ist in der Prüfungsbescheinigung eingetragen bis zu welchem Tag
nur in Begleitung Kraftfahrzeuge der Klasse B oder BE gefahren
werden dürfen? |
Ja,
eingetragen wird das Datum, an dem der junge Fahrer das 18.
Lebensjahr vollendet. |
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4.5
Darf mit der Prüfungsbescheinigung auch noch nach Vollendung des
18. Lebensjahres gefahren werden? |
Ja, auch ohne Begleitung noch drei Monate lang. Innerhalb dieser Zeit ist ein
Führerschein zu beantragen |
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4.6
Wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres automatisch ein
Führerschein ausgestellt? |
Ja, im
Regelfall wird mit dem Antrag auf BF 17 die Ausstellung des
Führerscheins mit beantragt. |
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4.7
Erlischt die Fahrerlaubnis, wenn nicht innerhalb der drei Monate
ein Führerschein ausgestellt wird? |
Nein, die Fahrerlaubnis bleibt auch weiterhin gültig.
Wer allerdings ohne gültigen Führerschein fährt, begeht eine mit
einem Verwarnungsgeld bedrohte Ordnungswidrigkeit. |
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4.8
Wer haftet im Falle eines Unfalls? |
Da der
junge Fahrer eine Fahrerlaubnis besitzt, ist er für sein Tun
auch in vollem Umfang verantwortlich. |
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4.9
Muss die Fahrzeugversicherung informiert werden? |
Dies wäre
dann erforderlich, wenn im Versicherungsvertrag Besonderheiten
vereinbart wären, wie zum Beispiel ein Mindestalter des Fahrers
oder dass der Fahrer keine Beifahrer mitnehmen darf o. ä. |
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4.10
Gilt die Prüfungsbescheinigung auch im
Ausland? |
Grundsätzlich
gilt die Prüfungsbescheinigung nur in Deutschland. Das
österreichische Ministerium hat aber mitgeteilt, dass die
Prüfungsbescheinigung
in Österreich anerkannt wird und auch dort zum Fahren in
Begleitung berechtigt.
Bevor man die Möglichkeit des
Begleiteten Fahrens in Österreich nutzt, sollte auf jeden Fall
mit der Fahrzeugversicherung geklärt werden, ob diese auch beim
Begleiteten Fahren in Österreich Versicherungsschutz bietet.
Mehr dazu lesen Sie in der
FahrSchulPraxis, Ausgabe April 2010 ...
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4.11
Darf der Inhaber der Prüfungsbescheinigung auch Kraftfahrzeuge
der Klassen L, M oder S fahren? |
Ja,
dies ist auch ohne Begleitperson erlaubt. |
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4.12
Darf man mit der Prüfungsbescheinigung im Ausland Kraftfahrzeuge
der Klassen L, M oder S fahren? |
Nein. Wer diese Kraftfahrzeuge im Ausland fahren will, muss
zusätzlich zur Prüfungsbescheinigung die Ausstellung eines
Kartenführerscheins für diese Klassen beantragen. |
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5.
Konsequenzen bei Verstößen
nach oben |
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5.1
Welche Konsequenzen hat es, wenn der junge Fahrer die
Prüfungsbescheinigung bei einer Kontrolle nicht aushändigen
kann? |
Er
handelt ordnungswidrig und muss ein Verwarnungsgeld in Höhe von
10 € bezahlen. |
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5.2
Welche Rechtsfolgen hat es, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis
innerhalb der drei Monate nach Vollendung des 18. Lebensjahres
keinen Führerschein beantragt und mit der Prüfungsbescheinigung
weiterfährt? |
Er
handelt ordnungswidrig, da er im Fall einer Kontrolle den
erforderlichen Führerschein nicht vorlegen kann. Diese
Ordnungswidrigkeit wird in der Regel mit einem Verwarnungsgeld
von 10 € geahndet (Nr. 168 Anlage zur BKatV). |
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5.3
Welche Konsequenzen hat es, wenn der Inhaber der
Prüfungsbescheinigung ohne eine der in der Prüfungsbescheinigung
namentlich benannten Begleitpersonen ein Kraftfahrzeug der
Klasse B oder BE führt? |
Er
handelt ordnungswidrig und muss ein Verwarnungsgeld in Höhe von
25 € bezahlen. Hat er den Verstoß vorsätzlich begangen, was in
der Regel der Fall sein dürfte, wird ein Bußgeld in Höhe von 50
€ festgesetzt. Dieses würde auch im VZR eingetragen und mit
einem Punkt bewertet. Außerdem wird in jedem Fall die
Fahrerlaubnis widerrufen (§ 6e Abs. 3 Satz 1 StVG). Der Widerruf
betrifft auch die Klassen L, M und S. |
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5.4
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, bevor eine neue
Fahrerlaubnis erteilt werden kann? |
Vor
der Neuerteilung muss der Betroffene unbeschadet der übrigen
Voraussetzungen an einem Aufbauseminar für Fahranfänger nach §
2a Abs. 2 StVG) teilnehmen (§ 6e Abs. 3 Satz 2 StVG). |
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5.5
Welche Konsequenzen hat es für den Begleiter, wenn der junge
Fahrer einen Verkehrsverstoß begeht, beispielsweise zu schnell
fährt? |
Keine, da der Begleiter weder Führer des Fahrzeugs ist noch als
solcher gilt. |
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5.6
Welche Konsequenzen hat es, wenn die Begleitperson unter der
Wirkung von Alkohol oder Drogen steht? |
Solange
bei der Begleitperson keine deutlichen Ausfallerscheinungen
erkennbar sind, wird die Polizei in der Regel lediglich die
Weiterfahrt unterbinden. Ist allerdings die Begleitperson so
berauscht, dass sie ihre Aufgaben gar nicht mehr wahrnehmen kann
(Begleitperson schläft auf dem Beifahrersitz ihren Rausch aus)
wird der junge Fahrer so behandelt, als wäre er ohne
Begleitperson unterwegs. |
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6.
Fahrerlaubnis auf Probe
nach oben |
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6.1
Wann beginnt die Probezeit bei BF 17? |
Die
Probezeit beginnt mit Erteilung der Fahrerlaubnis, also mit
Aushändigung der Prüfungsbescheinigung. |
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7.
Begleitpersonen
nach oben |
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7.1
Welche Voraussetzungen muss eine Begleitperson erfüllen? |
Die
Begleitperson
-
muss
mindestens 30 Jahre alt sein,
-
muss
mindestens seit fünf Jahren im Besitz einer Fahrerlaubnis
Klasse B oder einer entsprechenden deutschen oder EU- oder
EWR-Fahrerlaubnis sein,
-
muss den
entsprechenden Führerschein beim Begleiten mitführen und
zuständigen Personen zur Kontrolle aushändigen,
-
muss die 0,5 Promilleregelung beachten und darf nicht unter
der Wirkung der in der Anlage zu § 24a StVG genannten
Substanzen stehen,
-
darf
zum Zeitpunkt der Antragstellung des Führerscheinantrages
nicht mit mehr als 3 Punkten im VZR belastet sein.
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7.2
Darf eine Person, der die Fahrerlaubnis nach Entziehung neu
erteilt wurde, Begleitperson sein? |
Ja,
aber nur, wenn sie seit der Neuerteilung die Fahrerlaubnis
wieder mindestens 5 Jahre besitzt. |
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7.3
Eine
als Begleiter benannte Person begeht eine Ordnungswidrigkeit im
Straßenverkehr und bekommt im Laufe der Begleitphase mehr als
drei Punkte, Muss sie dann als Begleitperson ausscheiden? |
Nein. Der Punktestand wird nur bei der Eintragung
berücksichtigt. Eine spätere Erhöhung des Punktestandes hat
keine Konsequenzen. |
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7.4
Darf ein Fahrlehrer, der das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet
hat, als Begleiter fungieren? |
Nein, das Mindestalter des Begleiters beträgt unabhängig vom
Beruf 30 Jahre. |
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7.5
Kann der junge Fahrer selbst entscheiden, wer als Begleitperson
in der Prüfungsbescheinigung eingetragen wird? |
Nein, die
Eintragung einer Begleitperson bedarf der Zustimmung der
Erziehungsberechtigten. |
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7.6
Wie viel Begleitpersonen darf ein junger Fahrer haben? |
Die
Anzahl der Begleitpersonen ist nicht begrenzt. |
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7.7
Kann auch noch nachträglich eine weitere Begleitperson in der
Prüfungsbescheinigung eingetragen werden? |
Ja,
dies ist möglich, wenn die Erziehungsberechtigten zustimmen.
In diesem Fall darf die Begleitperson zum Zeitpunkt an dem der
Antrag auf Eintragung in der Prüfungsbescheinigung gestellt
wird, nicht mehr als 3 Punkte im VZR haben. |
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7.8
Wie viel kostet die Überprüfung und die Eintragung der
Begleitperson in der Prüfungsbescheinigung? |
Nach
Geb.Nr. 202.8 beträgt die Gebühr für die Ausfertigung der
Prüfungsbescheinigung 7,70 €.
Für
die Überprüfung einer Begleitperson ist in Geb.Nr. 202.9 eine
Rahmengebühr von 1,50 € bis 10,00 € vorgesehen. |
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7.9
Kommt noch eine zusätzliche Gebühr für die Auskunft aus dem VZR
in Betracht? |
Ja,
eine Gebühr von 3,30 € je Begleitperson kommt hinzu
(Gebührennummer 143). |
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7.10
Muss der Inhaber eines alten Führerscheins Klasse 3 zunächst
einen Kartenführerschein beantragen, wenn er als Begleitperson
tätig werden will? |
Nein, dies ist nicht erforderlich
(§ 48a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 FeV) |
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7.11
Darf eine benannte Begleitperson ihre Funktion auch während
eines Fahrverbots ausüben? |
Nein, da er
bei einer Verkehrskontrolle seinen Führerschein nicht vorlegen
könnte. |
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7.12
Welche Aufgaben hat die Begleitperson? |
Sie
soll dem Fahrer vor Antritt der Fahrt und während der Fahrt als
Ansprechpartner zur Verfügung stehen und ihm einen Rat erteilen
oder kurze Hinweise geben (§ 48a Abs. 4 FeV). |
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7.13
Darf eine Begleitperson direkt eingreifen? |
Auf
keinen Fall. Die Begleitperson darf in keiner Weise in die
Bedienung des Fahrzeugs eingreifen. Sie kann allenfalls dem
jungen Fahrer Hinweise in bestimmten Situationen geben. |
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7.14
Muss die Begleitperson auf dem vorderen Beifahrersitz Platz
nehmen? |
Für den
Platz der Begleitperson gibt es keine konkreten Vorgaben.
Allerdings wird es sinnvoll sein, dass die Begleitperson neben
dem Fahrer sitzt. |
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7.15
Welche Vorschriften muss die Begleitperson in Bezug auf Alkohol
und Drogen beachten? |
Die
Begleitperson darf auf keinen Fall die 0,5 Promille-Grenze
erreichen und sie darf nicht unter dem Einfluss anderer Drogen
stehen. |
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7.16
Müssen Begleitpersonen an einer Einweisung teilnehmen?
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Eine Einweisung
ist nicht vorgeschrieben: sie wird aber vom Ministerium
ausdrücklich empfohlen.
Die
Landesverkehrswacht und der Fahrlehrerverband empfehlen die
Teilnahme an einer etwa 90 Minuten dauernden Einweisung in einer
Verbandsfahrschule. |
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7.17
Welche Inhalte sollten in der Einweisung vermittelt werden? |
Im
Vordergrund der Einweisungen werden die Aufgaben, die Rechte und
Pflichten der Begleitpersonen stehen. Außerdem sollte bei ihnen
Verständnis für die Probleme der jungen Fahrer geweckt und,
sofern erforderlich, neue oder geänderte Verkehrsvorschriften
erläutert werden.
Dazu hat der
Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V. für seine Mitglieder
eine Präsentation entwickelt, die bei der
Geschäftsstelle gegen
Erstattung der Versandkosten abgerufen werden kann.
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