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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 02.02.04

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe Januar/2004, Seite 22

Umsatzsteuer bei FSF

Musterverträge für Seminare liegen vor

 

In den meisten Bundesländern können seit Jahresbeginn Seminare für die freiwillige Fortbildung für Fahranfänger (Zweite Phase) angeboten werden. Der DVR hat dafür Musterverträge entwickelt, die ab sofort erhältlich sind.

Die Seminare umfassen bekanntlich drei Sitzungen zu jeweils 90 Minuten, eine Beobachtungs- und Übungsfahrt sowie Sicherheitsübungen. Letztere können in der Regel nicht von Fahrlehrern angeboten werden, da für sie oft geeignete Übungsplätze nicht verfügbar sind und die verlangte Zertifizierung fehlt. Deshalb wird die Fahrschule diesen Teil des Seminars von einem Moderator eines so genannten Umsetzerverbandes (ACE, ADAC oder Verkehrswacht) durchführen lassen.

Die Automatik der GbR

Geht die Fahrschule diesen Weg, entsteht zwischen ihr und dem Umsetzerverband gleichsam automatisch eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) in Form einer Arbeitsgemeinschaft. Eines schriftlichen Gesellschaftsvertrags bedarf es nicht. Doch ergeben sich daraus steuerrechtliche Konsequenzen. Die gesamte Leistung Fortbildungsseminar ist mehrwertsteuerpflichtig; auch der Teil, der vom Umsetzerverband durchgeführt wird. Grund: Es handelt sich bei den einzelnen Seminarteilen um eine zusammengehörige Leistung zugunsten eines bestimmten Leistungsempfängers.

Termine und Entgelt klären

Fahrschulen, die FSF anbieten, sollten vor Seminarbeginn mit der Umsetzerorganisation den Termin für die Sicherheitsübungen festlegen. Auch muss die Höhe des für die Sicherheitsübungen zu entrichtenden Entgelts klar sein. Im Vertrag ist vorgesehen, die beiden Entgelte getrennt auszuweisen. Außerdem bietet der Mustervertrag für die Erhebung der Entgelte zwei Varianten an:

  1. Die Fahrschule kann die Entgelte für beide Seminarteile vom Teilnehmer erheben und den Anteil für die Sicherheitsübungen an die Umsetzerorganisation weiterleiten oder
  2. die Fahrschule vereinnahmt nur den auf sie entfallenden Teil des Seminarentgeltes und der Teilnehmer zahlt für die Sicherheitsübungen direkt an die Organisation.

GbR ist umsatzsteuerpflichtig, aber …

Die Umsatzsteuer muss immer vom Unternehmer, also von der zwischen Fahrschule und der Umsetzerorganisation entstandenen GbR, an das zuständige Finanzamt abgeführt werden. In Anbetracht der voraussichtlich geringen Anzahl von Seminaren wäre es nicht sinnvoll, für diese GbR eine eigene Steuernummer zu beantragen, eine eigene Buchhaltung aufzubauen und am Ende des Jahres die Gewinnfeststellung durchzuführen.

…es gibt einen einfacheren Weg

Einfacher ist es, wenn die Fahrschule das Gesamtentgelt für das Seminar vereinnahmt, die darin enthaltene Umsatzsteuer an das Finanzamt abführt und den Nettoanteil des Teilentgelts entsprechend der Anzahl der Teilnehmer gegen Quittung an die Umsetzerorganisation weiterleitet. Einer Rechnungsstellung seitens der Umsetzerorganisation bedarf es nicht.

Peter Tschöpe

Ein Vertragsmuster finden Sie hier...

Mustererlass für die Einführung von Fortbildungsseminaren für Inhaber der Fahrerlaubnis auf Probe nach Maßgabe der Verordnung über die freiwillige Fortbildung von Inhabern der Fahrerlaubnis auf Probe (Fahranfängerfortbildungsverordnung - FreiwFortbV) ...

 

FahrSchulPraxis - Ausgabe Januar 2004

Erscheinungsdatum 15.01.2004

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