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In den meisten Bundesländern können seit
Jahresbeginn Seminare für die freiwillige Fortbildung für Fahranfänger
(Zweite Phase) angeboten werden. Der DVR hat dafür Musterverträge
entwickelt, die ab sofort erhältlich sind.
Die Seminare umfassen bekanntlich drei
Sitzungen zu jeweils 90 Minuten, eine Beobachtungs- und Übungsfahrt sowie
Sicherheitsübungen. Letztere können in der Regel nicht von Fahrlehrern
angeboten werden, da für sie oft geeignete Übungsplätze nicht verfügbar
sind und die verlangte Zertifizierung fehlt. Deshalb wird die Fahrschule
diesen Teil des Seminars von einem Moderator eines so genannten
Umsetzerverbandes (ACE, ADAC oder Verkehrswacht) durchführen lassen.
Die Automatik der GbR
Geht die Fahrschule diesen Weg, entsteht
zwischen ihr und dem Umsetzerverband gleichsam automatisch eine
Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) in Form einer
Arbeitsgemeinschaft. Eines schriftlichen Gesellschaftsvertrags bedarf es
nicht. Doch ergeben sich daraus steuerrechtliche Konsequenzen. Die gesamte
Leistung Fortbildungsseminar ist mehrwertsteuerpflichtig; auch der Teil,
der vom Umsetzerverband durchgeführt wird. Grund: Es handelt sich bei den
einzelnen Seminarteilen um eine zusammengehörige Leistung zugunsten eines
bestimmten Leistungsempfängers.
Termine und Entgelt klären
Fahrschulen, die FSF anbieten, sollten vor
Seminarbeginn mit der Umsetzerorganisation den Termin für die
Sicherheitsübungen festlegen. Auch muss die Höhe des für die
Sicherheitsübungen zu entrichtenden Entgelts klar sein. Im Vertrag ist
vorgesehen, die beiden Entgelte getrennt auszuweisen. Außerdem bietet der
Mustervertrag für die Erhebung der Entgelte zwei Varianten an:
- Die Fahrschule kann die Entgelte für
beide Seminarteile vom Teilnehmer erheben und den Anteil für die
Sicherheitsübungen an die Umsetzerorganisation weiterleiten oder
- die Fahrschule vereinnahmt nur den auf
sie entfallenden Teil des Seminarentgeltes und der Teilnehmer zahlt für
die Sicherheitsübungen direkt an die Organisation.
GbR ist umsatzsteuerpflichtig, aber …
Die Umsatzsteuer muss immer vom
Unternehmer, also von der zwischen Fahrschule und der Umsetzerorganisation
entstandenen GbR, an das zuständige Finanzamt abgeführt werden. In
Anbetracht der voraussichtlich geringen Anzahl von Seminaren wäre es nicht
sinnvoll, für diese GbR eine eigene Steuernummer zu beantragen, eine
eigene Buchhaltung aufzubauen und am Ende des Jahres die
Gewinnfeststellung durchzuführen.
…es gibt einen einfacheren Weg
Einfacher ist es, wenn die Fahrschule das
Gesamtentgelt für das Seminar vereinnahmt, die darin enthaltene
Umsatzsteuer an das Finanzamt abführt und den Nettoanteil des Teilentgelts
entsprechend der Anzahl der Teilnehmer gegen Quittung an die
Umsetzerorganisation weiterleitet. Einer Rechnungsstellung seitens der
Umsetzerorganisation bedarf es nicht.
Peter Tschöpe
Ein Vertragsmuster finden Sie hier...
Mustererlass für die Einführung von
Fortbildungsseminaren für Inhaber der Fahrerlaubnis auf Probe nach Maßgabe
der Verordnung über die freiwillige Fortbildung von Inhabern der
Fahrerlaubnis auf Probe (Fahranfängerfortbildungsverordnung - FreiwFortbV)
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