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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 02.02.04
 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe Januar/2004, Seite 26

Fahrverbot und Entziehung der Fahrerlaubnis

Im Volksmund oft verwechselt

 

Die Fahrerlaubnis wird bekanntlich durch Aushändigung des Führerscheins erteilt. Dieser konstitutive Akt ist sozusagen die Geburtsstunde einer jeden Fahrerlaubnis. Der Führerschein wiederum ist der sichtbare Nachweis des Besitzes derselben. Freilich, manchmal gibt es Führerscheine ohne Fahrerlaubnis - und auch umgekehrt. Doch dazu später mehr. Die rechtliche Unterscheidung zwischen Fahrerlaubnis und Führerschein ist übrigens eine deutsche Spezialität.

In den Amateurklassen (Pkw und Motorrad) sowie für landwirtschaftliche Fahrzeuge bleibt die Fahrerlaubnis üblicherweise lebenslang gültig; im Normfall werden diese Klassen also nur einmal erteilt. Dagegen sind die Profiklassen, also Lkw und Bus, auf 5 Jahre befristet und müssen, sofern gewünscht, rechtzeitig verlängert, nicht aber neu erteilt werden.

Der Tod einer Fahrerlaubnis

Wird eine Fahrerlaubnis entzogen, ist sie tot und kann auch nicht wieder belebt werden. Der Führerschein geht in den Schredder. Das Gleiche gilt, wenn ein Führerscheininhaber ausdrücklich auf seine Fahrerlaubnis verzichtet. Eine so erloschene Fahrerlaubnis kann, entgegen allgemeinem Sprachgebrauch und manch amtlichem Vordruck, nicht wiedererteilt werden. Während bei der Entziehung die Fahrerlaubnis insgesamt betroffen ist - die Entziehung nur einer bestimmten Klasse schließt das Gesetz ausdrücklich aus - kann sich der Verzicht auch auf einzelne Klassen beziehen. Gängiges Beispiel ist der Verzicht auf Klasse C1 bei Umtausch von Klasse 3 (alt).

Zwei Wege der Entziehung

  • Grundsätzlich obliegt es den Fahrerlaubnisbehörden, bei Wegfall der Eignung oder der Befähigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs die Entziehung der Fahrerlaubnis anzuordnen (§ 3 StVG). Die Fahrerlaubnisbehörden haben 2001 in knapp 25.000 Fällen die Fahrerlaubnis entzogen.
  • Stellt das Gericht in einem Strafverfahren die Nichteignung als Kraftfahrer fest, muss es die Fahrerlaubnis entziehen (§ 69 StGB). Im Jahr 2001 mussten deutsche Gerichte rund 122.000 Mal diese Maßregel der Sicherung und Besserung anwenden. Insgesamt "starben" also im Jahr 2001 rund 146.000 Fahrerlaubnisse.

Das endgültige Aus einer Fahrerlaubnis wird, wie schon erwähnt, dadurch deutlich, dass der Führerschein vernichtet wird. Kommt es später zu einer Neuerteilung, erhält der Führerschein eine neue Nummer.

Widerruf und Rücknahme

Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass nach dem allgemeinen Verwaltungsrecht eine Fahrerlaubnis auch widerrufen oder zurückgenommen werden kann. Eine Rücknahme käme etwa in Betracht, wenn bei der Erteilung eine wesentliche gesetzliche Voraussetzung nicht erfüllt gewesen wäre. Dazu ein Beispiel: Der Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis (nicht EU- oder EWR-Staat) darf diese im Regelfall nur bis längstens 6 Monate seit Einreise nutzen (§ 4 IntKfzVO). Danach benötigt er eine deutsche Fahrerlaubnis. Voraussetzung für die Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis ist u.a. ein ordentlicher Wohnsitz in Deutschland (§ 2 Absatz 2 Nr. 1 StVG, § 7 FeV). Dieser wird angenommen, wenn der Betroffene sich mindestens 185 Tage im Inland aufhält. Damit der Inhaber der ausländischen Fahrerlaubnis ohne Unterbrechung Kraftfahrzeuge führen darf, wird ihm die deutsche Fahrerlaubnis auf Antrag schon erteilt, bevor er ein halbes Jahr in Deutschland lebte. Sollte er Deutschland schon vor Ablauf der 185 Tage verlassen, käme eine Rücknahme der Fahrerlaubnis in Betracht. Zur Rücknahme von Fahrerlaubnissen kam es jüngst auch, als Strohmänner vielfach Fahrprüfungen für unfähige Bewerber abgelegt hatten und die Behörden in krimineller Absicht getäuscht wurden (Fall Mannheim). Denkbar ist die Rücknahme auch bei nachträglicher Feststellung einer nicht ordnungsgemäß verlaufenen Ausbildung. Ein Widerruf käme in Betracht, wenn nachträglich gesetzliche Voraussetzungen wegfallen. So etwa, wenn der Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis in einem anderen Staat der EU oder des EWR eine Fahrerlaubnis der gleichen Klasse erwirbt und die deutsche dort nicht zurückgenommen oder entzogen wird (§ 2 Absatz 2 Satz 1 Nr. 7 StVG).

Sperre

Wird die Fahrerlaubnis von einem Gericht entzogen, ordnet dieses immer auch eine Sperrfrist an, während der die Fahrerlaubnisbehörde keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf (§ 69a StGB). Dies bedeutet aber nicht, dass der Betroffene nach Ablauf der Sperrfrist einen Rechtsanspruch auf Neuerteilung hat. Vielmehr muss die Fahrerlaubnisbehörde vor Neuerteilung prüfen, ob der Betroffene zum Führen von Kraftfahrzeugen wieder geeignet und befähigt ist.

Nur Neuerteilung möglich

Nach Entziehung, Rücknahme, Widerruf oder Verzicht auf eine Fahrerlaubnis kommt also nur eine Neuerteilung in Frage. Und weil die alten Rechte erloschen sind, besteht auf diese kein Rechtsanspruch mehr. Wurden etwa inzwischen die Klasseneinteilung geändert oder neue Bedingungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis eingeführt, sind diese anzuwenden. § 20 FeV sagt es unmissverständlich: "Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis gelten die Vorschriften für die Ersterteilung." Nur auf die Wiederholung der Ausbildung wird verzichtet (§ 7 FahrschAusbO), und zwar auch bei angeordneter Wiederholung der Fahrerlaubnisprüfung. Bewerber um die Neuerteilung dürfen sich also zur Prüfung anmelden, ohne die sonst vorgeschriebene Ausbildung durchlaufen zu müssen. Bei der praktischen Prüfung jedoch muss der Bewerber von einem Fahrlehrer begleitet werden, der verpflichtet ist, zuvor zu testen, ob der Bewerber über die in der Prüfung nachzuweisenden Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt.

Ein Beispiel zu verwirkten Rechten

Wurde einem 35-Jährigen seine im Jahr 1998 unbefristet erteilte Fahrerlaubnis der Klasse 2 entzogen und werden ihm bei Neuerteilung die Klassen C und CE zuerkannt, werden diese nur noch befristet erteilt. Ein Gleichaltriger, der ebenfalls 1998 die Fahrerlaubnis Klasse 2 erworben hat, muss diese erst nach Vollendung des 50. Lebensjahres zum ersten Mal verlängern lassen. Dies ist keine Ungleichbehandlung, denn die Entziehung der Fahrerlaubnis und der damit verbundene Verlust der alten Rechte sind vom Betroffenen zu verantworten.

Die Fahrerlaubnis im Koma

Wird die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen (§ 11a StPO), der Führerschein von der Polizei sichergestellt, in Verwahrung genommen oder beschlagnahmt (§ 94 StPO) oder wird von einem Gericht (§ 44 StGB oder § 25 StVG) ein Fahrverbot ausgesprochen, ist die Fahrerlaubnis nicht erloschen, sondern besteht weiter. Allerdings darf sie nicht genutzt werden. Sie liegt sozusagen im Koma, kann aber wieder belebt werden. Diese Maßnahmen gelten zunächst nur der Prävention. Wird die vorläufige Entziehung nicht in eine endgültige überführt oder entfallen die Gründe für die Sicherstellung, Beschlagnahme oder Inverwahrnahme, lebt die Fahrerlaubnis im alten Umfang wieder auf. Der Führerschein, der vorübergehend amtlich verwahrt war, wird zurückgegeben.

Entziehung gilt nicht als Strafe

Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist, wie bereits erwähnt, eine Maßregel zur Sicherung und Besserung. Sie gilt nicht als Strafe, obwohl sie von den Betroffenen oft härter
als diese empfunden wird. Sinn der Entziehung ist es, ungeeignete Kraftfahrzeugführer aus dem Verkehr zu ziehen und ihnen Gelegenheit zum Überdenken ihres gefährlichen Verhaltens zu geben. Nach Entziehung der Fahrerlaubnis ist es erlaubt, sofern das Urteil oder die Verfügung der Behörde nichts anderes bestimmt, fahrerlaubnisfreie Kraftfahrzeuge, z.B. Mofas, zu führen.

Fahrverbot - die Fahrerlaubnis ruht nur

Bei einem Fahrverbot geschieht der Fahrerlaubnis kein Leid, sie bleibt bestehen. Aber es verbietet dem Betroffenen für mindestens einen und höchstens drei Monate das Führen von bestimmten oder von allen Kraftfahrzeugen. Und hier verhält es sich mit den fahrerlaubnisfreien Kraftfahrzeugen anders als bei der Entziehung: Nimmt das Gericht oder die Erlaubnisbehörde sie nicht ausdrücklich vom Fahrverbot aus, darf ein Betroffener auch kein Mofa oder ein anderes führerscheinfreies Kraftfahrzeug führen.

Fahrerlaubnis ohne Führerschein?

Ja, das gibt es auch. Das Fahrverbot ist so ein Fall, aber auch bei verlorenem oder entwendetem Führerschein bleibt die Fahrerlaubnis bestehen. Leider gibt es immer wieder auch den umgekehrten Fall, also "gültige" Führerscheine, für die in Deutschland keine Fahrerlaubnis besteht. Dafür geradezu klassisch ist ein nach Entziehung der Fahrerlaubnis im Ausland entsprechend den dortigen Gesetzen legal erworbener Führerschein. Wer allerdings glaubt, damit beim Fahren im Inland aus dem Schneider zu sein, irrt sich empfindlich, denn er begeht eine mit Strafe bedrohte Handlung nach § 21 StVG.

Peter Tschöpe

 

 

FahrSchulPraxis - Ausgabe Januar 2004

Erscheinungsdatum 15.01.2004

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