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Die Fahrerlaubnis wird bekanntlich durch
Aushändigung des Führerscheins erteilt. Dieser konstitutive Akt ist
sozusagen die Geburtsstunde einer jeden Fahrerlaubnis. Der Führerschein
wiederum ist der sichtbare Nachweis des Besitzes derselben. Freilich,
manchmal gibt es Führerscheine ohne Fahrerlaubnis - und auch umgekehrt.
Doch dazu später mehr. Die rechtliche Unterscheidung zwischen
Fahrerlaubnis und Führerschein ist übrigens eine deutsche Spezialität.
In den Amateurklassen (Pkw und Motorrad) sowie
für landwirtschaftliche Fahrzeuge bleibt die Fahrerlaubnis üblicherweise
lebenslang gültig; im Normfall werden diese Klassen also nur einmal
erteilt. Dagegen sind die Profiklassen, also Lkw und Bus, auf 5 Jahre
befristet und müssen, sofern gewünscht, rechtzeitig verlängert, nicht aber
neu erteilt werden.
Der Tod einer Fahrerlaubnis
Wird eine Fahrerlaubnis entzogen, ist sie
tot und kann auch nicht wieder belebt werden. Der Führerschein geht in den
Schredder. Das Gleiche gilt, wenn ein Führerscheininhaber ausdrücklich auf
seine Fahrerlaubnis verzichtet. Eine so erloschene Fahrerlaubnis kann,
entgegen allgemeinem Sprachgebrauch und manch amtlichem Vordruck, nicht
wiedererteilt werden. Während bei der Entziehung die Fahrerlaubnis
insgesamt betroffen ist - die Entziehung nur einer bestimmten Klasse
schließt das Gesetz ausdrücklich aus - kann sich der Verzicht auch auf
einzelne Klassen beziehen. Gängiges Beispiel ist der Verzicht auf Klasse
C1 bei Umtausch von Klasse 3 (alt).
Zwei Wege der Entziehung
- Grundsätzlich obliegt es den
Fahrerlaubnisbehörden, bei Wegfall der Eignung oder der Befähigung zum
Führen eines Kraftfahrzeugs die Entziehung der Fahrerlaubnis anzuordnen
(§ 3 StVG). Die Fahrerlaubnisbehörden haben 2001 in knapp 25.000 Fällen
die Fahrerlaubnis entzogen.
- Stellt das Gericht in einem
Strafverfahren die Nichteignung als Kraftfahrer fest, muss es die
Fahrerlaubnis entziehen (§ 69 StGB). Im Jahr 2001 mussten deutsche
Gerichte rund 122.000 Mal diese Maßregel der Sicherung und Besserung
anwenden. Insgesamt "starben" also im Jahr 2001 rund 146.000
Fahrerlaubnisse.
Das endgültige Aus einer Fahrerlaubnis
wird, wie schon erwähnt, dadurch deutlich, dass der Führerschein
vernichtet wird. Kommt es später zu einer Neuerteilung, erhält der
Führerschein eine neue Nummer.
Widerruf und Rücknahme
Der Vollständigkeit halber sei noch
erwähnt, dass nach dem allgemeinen Verwaltungsrecht eine Fahrerlaubnis
auch widerrufen oder zurückgenommen werden kann. Eine Rücknahme käme etwa
in Betracht, wenn bei der Erteilung eine wesentliche gesetzliche
Voraussetzung nicht erfüllt gewesen wäre. Dazu ein Beispiel: Der Inhaber
einer ausländischen Fahrerlaubnis (nicht EU- oder EWR-Staat) darf diese im
Regelfall nur bis längstens 6 Monate seit Einreise nutzen (§ 4 IntKfzVO).
Danach benötigt er eine deutsche Fahrerlaubnis. Voraussetzung für die
Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis ist u.a. ein ordentlicher Wohnsitz
in Deutschland (§ 2 Absatz 2 Nr. 1 StVG, § 7 FeV). Dieser wird angenommen,
wenn der Betroffene sich mindestens 185 Tage im Inland aufhält. Damit der
Inhaber der ausländischen Fahrerlaubnis ohne Unterbrechung Kraftfahrzeuge
führen darf, wird ihm die deutsche Fahrerlaubnis auf Antrag schon erteilt,
bevor er ein halbes Jahr in Deutschland lebte. Sollte er Deutschland schon
vor Ablauf der 185 Tage verlassen, käme eine Rücknahme der Fahrerlaubnis
in Betracht. Zur Rücknahme von Fahrerlaubnissen kam es jüngst auch, als
Strohmänner vielfach Fahrprüfungen für unfähige Bewerber abgelegt hatten
und die Behörden in krimineller Absicht getäuscht wurden (Fall Mannheim).
Denkbar ist die Rücknahme auch bei nachträglicher Feststellung einer nicht
ordnungsgemäß verlaufenen Ausbildung. Ein Widerruf käme in Betracht, wenn
nachträglich gesetzliche Voraussetzungen wegfallen. So etwa, wenn der
Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis in einem anderen Staat der EU oder
des EWR eine Fahrerlaubnis der gleichen Klasse erwirbt und die deutsche
dort nicht zurückgenommen oder entzogen wird (§ 2 Absatz 2 Satz 1 Nr. 7
StVG).
Sperre
Wird die Fahrerlaubnis von einem Gericht
entzogen, ordnet dieses immer auch eine Sperrfrist an, während der die
Fahrerlaubnisbehörde keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf (§ 69a StGB).
Dies bedeutet aber nicht, dass der Betroffene nach Ablauf der Sperrfrist
einen Rechtsanspruch auf Neuerteilung hat. Vielmehr muss die
Fahrerlaubnisbehörde vor Neuerteilung prüfen, ob der Betroffene zum Führen
von Kraftfahrzeugen wieder geeignet und befähigt ist.
Nur Neuerteilung möglich
Nach Entziehung, Rücknahme, Widerruf oder
Verzicht auf eine Fahrerlaubnis kommt also nur eine Neuerteilung in Frage.
Und weil die alten Rechte erloschen sind, besteht auf diese kein
Rechtsanspruch mehr. Wurden etwa inzwischen die Klasseneinteilung geändert
oder neue Bedingungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis eingeführt, sind
diese anzuwenden. § 20 FeV sagt es unmissverständlich: "Für die
Neuerteilung einer Fahrerlaubnis gelten die Vorschriften für die
Ersterteilung." Nur auf die Wiederholung der Ausbildung wird verzichtet (§
7 FahrschAusbO), und zwar auch bei angeordneter Wiederholung der
Fahrerlaubnisprüfung. Bewerber um die Neuerteilung dürfen sich also zur
Prüfung anmelden, ohne die sonst vorgeschriebene Ausbildung durchlaufen zu
müssen. Bei der praktischen Prüfung jedoch muss der Bewerber von einem
Fahrlehrer begleitet werden, der verpflichtet ist, zuvor zu testen, ob der
Bewerber über die in der Prüfung nachzuweisenden Kenntnisse und
Fähigkeiten verfügt.
Ein Beispiel zu verwirkten Rechten
Wurde einem 35-Jährigen seine im Jahr 1998
unbefristet erteilte Fahrerlaubnis der Klasse 2 entzogen und werden ihm
bei Neuerteilung die Klassen C und CE zuerkannt, werden diese nur noch
befristet erteilt. Ein Gleichaltriger, der ebenfalls 1998 die
Fahrerlaubnis Klasse 2 erworben hat, muss diese erst nach Vollendung des
50. Lebensjahres zum ersten Mal verlängern lassen. Dies ist keine
Ungleichbehandlung, denn die Entziehung der Fahrerlaubnis und der damit
verbundene Verlust der alten Rechte sind vom Betroffenen zu verantworten.
Die Fahrerlaubnis im Koma
Wird die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen
(§ 11a StPO), der Führerschein von der Polizei sichergestellt, in
Verwahrung genommen oder beschlagnahmt (§ 94 StPO) oder wird von einem
Gericht (§ 44 StGB oder § 25 StVG) ein Fahrverbot ausgesprochen, ist die
Fahrerlaubnis nicht erloschen, sondern besteht weiter. Allerdings darf sie
nicht genutzt werden. Sie liegt sozusagen im Koma, kann aber wieder belebt
werden. Diese Maßnahmen gelten zunächst nur der Prävention. Wird die
vorläufige Entziehung nicht in eine endgültige überführt oder entfallen
die Gründe für die Sicherstellung, Beschlagnahme oder Inverwahrnahme, lebt
die Fahrerlaubnis im alten Umfang wieder auf. Der Führerschein, der
vorübergehend amtlich verwahrt war, wird zurückgegeben.
Entziehung gilt nicht als Strafe
Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist, wie
bereits erwähnt, eine Maßregel zur Sicherung und Besserung. Sie gilt nicht
als Strafe, obwohl sie von den Betroffenen oft härter
als diese empfunden wird. Sinn der Entziehung ist es, ungeeignete
Kraftfahrzeugführer aus dem Verkehr zu ziehen und ihnen Gelegenheit zum
Überdenken ihres gefährlichen Verhaltens zu geben. Nach Entziehung der
Fahrerlaubnis ist es erlaubt, sofern das Urteil oder die Verfügung der
Behörde nichts anderes bestimmt, fahrerlaubnisfreie Kraftfahrzeuge, z.B.
Mofas, zu führen.
Fahrverbot - die Fahrerlaubnis ruht nur
Bei einem Fahrverbot geschieht der
Fahrerlaubnis kein Leid, sie bleibt bestehen. Aber es verbietet dem
Betroffenen für mindestens einen und höchstens drei Monate das Führen von
bestimmten oder von allen Kraftfahrzeugen. Und hier verhält es sich mit
den fahrerlaubnisfreien Kraftfahrzeugen anders als bei der Entziehung:
Nimmt das Gericht oder die Erlaubnisbehörde sie nicht ausdrücklich vom
Fahrverbot aus, darf ein Betroffener auch kein Mofa oder ein anderes
führerscheinfreies Kraftfahrzeug führen.
Fahrerlaubnis ohne Führerschein?
Ja, das gibt es auch. Das Fahrverbot ist so
ein Fall, aber auch bei verlorenem oder entwendetem Führerschein bleibt
die Fahrerlaubnis bestehen. Leider gibt es immer wieder auch den
umgekehrten Fall, also "gültige" Führerscheine, für die in Deutschland
keine Fahrerlaubnis besteht. Dafür geradezu klassisch ist ein nach
Entziehung der Fahrerlaubnis im Ausland entsprechend den dortigen Gesetzen
legal erworbener Führerschein. Wer allerdings glaubt, damit beim Fahren im
Inland aus dem Schneider zu sein, irrt sich empfindlich, denn er begeht
eine mit Strafe bedrohte Handlung nach § 21 StVG.
Peter Tschöpe
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