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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 02.02.04

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe Januar/2004, Seite 25

Landwirtschaft

C1 ersetzt T nicht

 

Wer land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen fahren will, muss im Besitz der Fahrerlaubnis L oder T sein. Das Mitführen von Anhängern ist in der FeV nicht näher geregelt. Die Anzahl der Anhänger, ihre zulässige Gesamtmasse (zG) und ihre Ausstattung hängen ausschließlich von den Vorschriften der StVZO ab.

Mit der Fahrerlaubnis Klasse C1 dürfen nach § 6 FeV Kraftfahrzeuge (ausgenommen Krafträder)

  • mit mehr als 3,5, aber nicht mehr als 7,5 Tonnen zG und
  • nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz

gefahren werden. Hinter dem Kraftfahrzeug darf ein Anhänger von maximal 750 kg zulässiger Gesamtmasse mitgeführt werden.

Schwerere Anhänger erfordern die Fahrerlaubnis C1E mit der Maßgabe, dass die

  • zG des Anhängers nicht größer ist als die Leermasse des Zugfahrzeugs und
  • die Summe der zG von Zugfahrzeug und Anhänger 12 Tonnen nicht übersteigt.

Gelegentlich wird angenommen, Klasse C1E schließe Klasse T ein. Das ist nicht der Fall; eingeschlossen ist lediglich BE - auch D1E, sofern der Inhaber ebenfalls D1 besitzt.

Klasse T nur für land- und forstwirtschaftlichen Einsatz

Die Klasse T berechtigt zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von maximal 60 km/h, wenn diese Zugmaschinen nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für diese Zwecke eingesetzt werden. Anhänger dürfen, wie bereits gesagt, aus fahrerlaubnisrechtlicher Sicht ohne Weiteres mitgeführt werden. Bei Überschreitung der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit oder einem Einsatz zu anderen Zwecken reicht Klasse T nicht aus.

Arbeitsmaschinen Klasse T

Ähnlich sieht es bei den selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, die in die Klasse T fallen, aus. Während jedoch die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit auf 40 km/h begrenzt ist, sind die Vorschriften über die zulässige Verwendung dieselben. Werden die genannten Grenzen nicht eingehalten, ist, abhängig von der zG, die Klasse B, C1 oder C erforderlich. Das Mitführen von Anhängern richtet sich dann nach den für die jeweilige Führerscheinklasse geltenden Grenzen.

Aushilfe mit Klasse C1

Wie sieht es aber aus, wenn ein Inhaber der Fahrerlaubnis Klasse C1 als Aushilfe auf einem Bauernhof eine landwirtschaftliche Zugmaschine mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von maximal 60 km/h und nicht mehr als 7,5 Tonnen zG fahren soll? Ist er dazu berechtigt? Nach dem eindeutigen Wortlaut der FeV kann es keine Zweifel an der Zulässigkeit geben, solange die Zugmaschine solo oder mit einem Anhänger von maximal 750 kg zG geführt wird. Besäße er C1E, wären beim Mitführen größerer Anhänger die engen Regeln dieser Klasse zu beachten. Nicht umsonst ist Klasse T in CE, nicht aber in C1E eingeschlossen.

 

FahrSchulPraxis - Ausgabe Januar 2004

Erscheinungsdatum 15.01.2004

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