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Wer land- oder forstwirtschaftliche
Zugmaschinen fahren will, muss im Besitz der Fahrerlaubnis L oder T sein.
Das Mitführen von Anhängern ist in der FeV nicht näher geregelt. Die
Anzahl der Anhänger, ihre zulässige Gesamtmasse (zG) und ihre Ausstattung
hängen ausschließlich von den Vorschriften der StVZO ab.
Mit der Fahrerlaubnis Klasse C1 dürfen nach
§ 6 FeV Kraftfahrzeuge (ausgenommen Krafträder)
- mit mehr als 3,5, aber nicht mehr als
7,5 Tonnen zG und
- nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem
Fahrersitz
gefahren werden. Hinter dem Kraftfahrzeug
darf ein Anhänger von maximal 750 kg zulässiger Gesamtmasse mitgeführt
werden.
Schwerere Anhänger erfordern die
Fahrerlaubnis C1E mit der Maßgabe, dass die
- zG des Anhängers nicht größer ist als
die Leermasse des Zugfahrzeugs und
- die Summe der zG von Zugfahrzeug und
Anhänger 12 Tonnen nicht übersteigt.
Gelegentlich wird angenommen, Klasse C1E
schließe Klasse T ein. Das ist nicht der Fall; eingeschlossen ist
lediglich BE - auch D1E, sofern der Inhaber ebenfalls D1 besitzt.
Klasse T nur für land- und
forstwirtschaftlichen Einsatz
Die Klasse T berechtigt zum Führen von
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
von maximal 60 km/h, wenn diese Zugmaschinen nach ihrer Bauart zur
Verwendung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für
diese Zwecke eingesetzt werden. Anhänger dürfen, wie bereits gesagt, aus
fahrerlaubnisrechtlicher Sicht ohne Weiteres mitgeführt werden. Bei
Überschreitung der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit oder
einem Einsatz zu anderen Zwecken reicht Klasse T nicht aus.
Arbeitsmaschinen Klasse T
Ähnlich sieht es bei den selbstfahrenden
Arbeitsmaschinen, die in die Klasse T fallen, aus. Während jedoch die
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit auf 40 km/h begrenzt ist,
sind die Vorschriften über die zulässige Verwendung dieselben. Werden die
genannten Grenzen nicht eingehalten, ist, abhängig von der zG, die Klasse
B, C1 oder C erforderlich. Das Mitführen von Anhängern richtet sich dann
nach den für die jeweilige Führerscheinklasse geltenden Grenzen.
Aushilfe mit Klasse C1
Wie sieht es aber aus, wenn ein Inhaber der
Fahrerlaubnis Klasse C1 als Aushilfe auf einem Bauernhof eine
landwirtschaftliche Zugmaschine mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von maximal 60 km/h und nicht mehr als 7,5 Tonnen zG
fahren soll? Ist er dazu berechtigt? Nach dem eindeutigen Wortlaut der FeV
kann es keine Zweifel an der Zulässigkeit geben, solange die Zugmaschine
solo oder mit einem Anhänger von maximal 750 kg zG geführt wird. Besäße er
C1E, wären beim Mitführen größerer Anhänger die engen Regeln dieser Klasse
zu beachten. Nicht umsonst ist Klasse T in CE, nicht aber in C1E
eingeschlossen. |