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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 01.03.04

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe Februar/2004, Seite 82

Bundesvereinigung schafft Klarheit

AGB auf den neuen Stand gebracht

 

Vor einem Jahr stand in dieser Zeitschrift ein Interview mit Rechtanwalt Dr. Aull zu Fragen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für Fahrschulen. Inzwischen hat die Bundesvereinigung die von den Gerichten beanstandeten Passagen neu gefasst. Diese Neufassung wurde bei der Kartellbehörde angemeldet und bereits im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Die AGB für Fahrschulen enthalten vorformulierte Vertragsbedingungen für die zwischen der einzelnen Fahrschule und ihren Kunden zustande kommenden Ausbildungsverträge. Wie in anderen Wirtschaftsbereichen auch, liegen diese "globalen" Regelungen für Fahrschulverträge immer im Fadenkreuz des Verbraucherschutzes. Die AGB der Fahrschulen waren in der Vergangenheit einige Male Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen gewesen, weil sie nach Meinung der klagenden Parteien im einen oder anderen Punkt die Verbraucher benachteiligten. Hinzu kommt, dass sich die Anschauungen der Gesellschaft im Laufe der Jahre verändern. So war, als sich die Bundesvereinigung vor mehr als 20 Jahren erstmals mit dem Entwurf von AGB für den Berufstand befasste, das Recht auf informelle Selbstbestimmung im Bewusstsein der Bürger noch bei weitem nicht so ausgeprägt wie heute.

Privatsache Gesundheitszustand

Es ist verständlich, dass Fahrschüler etwaige Gebrechen oder chronische Leiden als etwas sehr Intimes ansehen, das sie möglichst für sich behalten wollen. Daraus kann jedoch im Falle der Fahrausbildung ein Konflikt entstehen. In der nun revidierten Fassung der AGB wurde das Recht des Kunden auf informelle Selbstbestimmung berücksichtigt. Zugleich wird aber auch den berechtigten Interessen der Fahrschulen Rechnung getragen, indem der Grundbetrag und das Entgelt für bereits durchgeführte Fahrstunden auch dann geschuldet sind, wenn der Fahrschule Eignungsmängel eines Bewerbers, welche die weitere Ausbildung ausschließen, erst nach Ausbildungsbeginn bekannt werden. Der Passus hierzu lautet nun (Ziffer 1 der AGB letzter Absatz):

"Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrags heraus, dass der Fahrschüler die notwendigen körperlichen oder geistigen Anforderungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis nicht erfüllt, so ist für die Leistungen der Fahrschule Ziffer 6 anzuwenden."

Dieser Passus stellt klar, dass der Fahrschüler auch in diesem Fall das Entgelt für erbrachte Leistungen schuldet.

Teilgrundbetrag

Einige Fahrschulen sehen eine bequeme Einnahmequelle in Teilgrundbeträgen, die sie nach nicht bestandener theoretischer Prüfung ihren Schülern abverlangen, auch wenn keine weitere Ausbildung stattfindet. Manche kassieren sogar einen Teilgrundbetrag nach einer nicht bestandenen praktischen Prüfung. Dies war schon nach den bisher gültigen AGB unzulässig - und so bleibt es auch. Gegenteilige Formulierungen in Ausbildungsverträgen haben vor Gericht keinen Bestand. Einen Teilgrundbetrag zu verlangen ist demnach auch in Zukunft nur zulässig, wenn der Fahrschüler nach einer nicht bestandenen theoretischen Prüfung weiter ausgebildet wird, also am Unterricht teilnimmt.

Preisaufschläge bei bestehenden Verträgen

Die bisherige Regelung in Ziffer 2 der AGB, wonach Preiserhöhungen auch auf bestehende Verträge angewandt werden durften, sofern seit Vertragsabschluss mindestens vier Monate vergangen waren, musste gestrichen werden. Die Gerichte sahen in diesem Passus eine unzulässige Benachteiligung des Verbrauchers. Nach Ziffer 1 der AGB endet der Vertrag mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, in jedem Fall aber nach einem Jahr seit Vertragsschluss. Die Gerichte erwarten von einem Unternehmer, dass er bei der Kalkulation seiner Preise die im Laufe eines Jahres zu erwartenden Kostensteigerungen berücksichtigt. Es dürfen also immer nur die im Vertrag vereinbarten Preise berechnet werden, selbst wenn sich die Ausbildung bis zu einem Jahr hinzieht.

Fälligkeit des Grundbetrags

Es war nicht leicht, die Kartellbehörde davon zu überzeugen, dass die Regelung der Ziffer 4, wonach der Grundbetrag bei Abschluss des Ausbildungsvertrags fällig ist, keine unangemessene Bedingung ist. Besorgnis der Kartellbehörde war es, dass ein Kunde Geld verlieren könnte, wenn die Fahrschule vor Abschluss der Ausbildung insolvent würde. Dies konnte jedoch im Laufe der Verhandlungen ausgeräumt werden.

Entgelte bei Ausstieg

Die vielleicht tiefstgreifenden Änderungen ergaben in Ziffer 6 bezüglich der bei vorzeitiger Vertragsbeendigung geschuldeten Entgelte. Bislang galt für den geschuldeten Grundbetrag Folgendes:

Bei Kündigung

  • vor Beginn der Ausbildung - ein Drittel;
  • innerhalb von 6 Wochen nach Ausbildungsbeginn - zwei Drittel;
  • später als 6 Wochen nach Ausbildungsbeginn - voller Grundbetrag.

Diese Regelung fand bei den Kartellwächtern keine Gnade. Die neue Regelung ist wesentlich feingliedriger. Danach sind vom Grundbetrag bei Kündigung geschuldet:

  • vor Beginn der Ausbildung - ein Fünftel;
  • nach Beginn der Ausbildung, aber vor Besuch eines Drittels des für die beantragte Klasse vorgeschriebenen theoretischen Unterrichts - zwei Fünftel;
  • nach Besuch eines Drittels, aber von weniger als zwei Dritteln des für die beantragte Klasse vorgeschriebenen theoretischen Unterrichts - drei Fünftel;
  • nach drei Fünfteln besuchten Unterrichts, aber nicht abgeschlossener theoretischer Ausbildung - vier Fünftel;
  • nach Besuch aller vorgeschriebenen Lektionen - voller Grundbetrag.

Ein paar Beispiele

Einige Beispiele sollen die Regelung verdeutlichen. Die Fahrschule Lehrsam weist in ihrem Preisaushang für die Klasse B einen Grundbetrag von € 250 aus.

  • Kunde Schwankmann meldet sich an, unterschreibt den Ausbildungsvertrag und teilt mit, er wolle erst in der folgenden Woche mit der Ausbildung beginnen. Schwankmann erscheint nicht mehr und kündigt den Vertrag. Er schuldet der Fahrschule € 50.
  • Kunde Springmann nimmt gleich am Tag der Anmeldung am Unterricht teil. Kurz danach kündigt er den Vertrag. Er schuldet der Fahrschule € 100.
  • Das Gleiche gilt für Kundin Zierfisch, die sich ebenfalls für die Klasse B angemeldet und an vier der vorgeschriebenen 14 Doppelstunden Unterricht (weniger als ein Drittel) teilgenommen hatte und dann aufhörte.
  • Kunde Klamm hält etwas länger durch. Er kündigt den Vertrag nach der fünften Doppelstunde und schuldet € 150, weil er mehr als ein Drittel, aber weniger als zwei Drittel des Unterrichts besucht hat.
  • Kundin Schwankbein kündigt nach 10 Doppelstunden, also nach Besuch von mehr als zwei Dritteln des für die Klasse B vorgeschriebenen theoretischen Unterrichts: Sie schuldet vier Fünftel, also € 200.
  • Nur Kunde Spätfall, der erst nach vierzehn Doppelstunden kündigt, schuldet den vollen Grundbetrag.

Grundbetrag ganz am Schluss fällig?

Die Bundesvereinigung hat sich nachdrücklich gegen diese ausdifferenzierte Regelung gewandt. Weil aber andernfalls die Fälligkeit des Grundbetrags bei Abschluss des Vertrags in Frage gestellt gewesen wäre, kam es zu diesem Kompromiss. Die Alternative der Verbraucherschützer hierzu wäre gewesen, die Fälligkeit des Grundbetrags weit nach hinten, nämlich auf den Tag des Abschlusses der gesamten Ausbildung zu verlegen. Das konnte verhindert werden. Nach Ziffer 4 der AGB ist der Grundbetrag nach wie vor in voller Höhe bei Vertragsabschluss fällig. Der Kunde muss also wie bisher bezahlen, hat aber bei Kündigung Anspruch auf Erstattung des "unverbrauchten" Betrags.

Hier finden Sie die Allgemeine Geschäftsbedingungen für Fahrschulen... (AGB im September 2008 aktualisiert / Webmaster)

 

 

FahrSchulPraxis - Ausgabe Februar 2004

Erscheinungsdatum 15.02.2004

Texte dieser Ausgabe im WWW: