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Vor einem Jahr stand in dieser Zeitschrift
ein Interview mit Rechtanwalt Dr. Aull zu Fragen der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB) für Fahrschulen. Inzwischen hat die
Bundesvereinigung die von den Gerichten beanstandeten Passagen neu
gefasst. Diese Neufassung wurde bei der Kartellbehörde angemeldet und
bereits im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Die AGB für Fahrschulen enthalten
vorformulierte Vertragsbedingungen für die zwischen der einzelnen
Fahrschule und ihren Kunden zustande kommenden Ausbildungsverträge. Wie in
anderen Wirtschaftsbereichen auch, liegen diese "globalen" Regelungen für
Fahrschulverträge immer im Fadenkreuz des Verbraucherschutzes. Die AGB der
Fahrschulen waren in der Vergangenheit einige Male Gegenstand
gerichtlicher Auseinandersetzungen gewesen, weil sie nach Meinung der
klagenden Parteien im einen oder anderen Punkt die Verbraucher
benachteiligten. Hinzu kommt, dass sich die Anschauungen der Gesellschaft
im Laufe der Jahre verändern. So war, als sich die Bundesvereinigung vor
mehr als 20 Jahren erstmals mit dem Entwurf von AGB für den Berufstand
befasste, das Recht auf informelle Selbstbestimmung im Bewusstsein der
Bürger noch bei weitem nicht so ausgeprägt wie heute.
Privatsache Gesundheitszustand
Es ist verständlich, dass Fahrschüler
etwaige Gebrechen oder chronische Leiden als etwas sehr Intimes ansehen,
das sie möglichst für sich behalten wollen. Daraus kann jedoch im Falle
der Fahrausbildung ein Konflikt entstehen. In der nun revidierten Fassung
der AGB wurde das Recht des Kunden auf informelle Selbstbestimmung
berücksichtigt. Zugleich wird aber auch den berechtigten Interessen der
Fahrschulen Rechnung getragen, indem der Grundbetrag und das Entgelt für
bereits durchgeführte Fahrstunden auch dann geschuldet sind, wenn der
Fahrschule Eignungsmängel eines Bewerbers, welche die weitere Ausbildung
ausschließen, erst nach Ausbildungsbeginn bekannt werden. Der Passus
hierzu lautet nun (Ziffer 1 der AGB letzter Absatz):
"Stellt sich nach Abschluss des
Ausbildungsvertrags heraus, dass der Fahrschüler die notwendigen
körperlichen oder geistigen Anforderungen für den Erwerb der
Fahrerlaubnis nicht erfüllt, so ist für die Leistungen der Fahrschule
Ziffer 6 anzuwenden."
Dieser Passus stellt klar, dass der
Fahrschüler auch in diesem Fall das Entgelt für erbrachte Leistungen
schuldet.
Teilgrundbetrag
Einige Fahrschulen sehen eine bequeme
Einnahmequelle in Teilgrundbeträgen, die sie nach nicht bestandener
theoretischer Prüfung ihren Schülern abverlangen, auch wenn keine weitere
Ausbildung stattfindet. Manche kassieren sogar einen Teilgrundbetrag nach
einer nicht bestandenen praktischen Prüfung. Dies war schon nach den
bisher gültigen AGB unzulässig - und so bleibt es auch. Gegenteilige
Formulierungen in Ausbildungsverträgen haben vor Gericht keinen Bestand.
Einen Teilgrundbetrag zu verlangen ist demnach auch in Zukunft nur
zulässig, wenn der Fahrschüler nach einer nicht bestandenen theoretischen
Prüfung weiter ausgebildet wird, also am Unterricht teilnimmt.
Preisaufschläge bei bestehenden
Verträgen
Die bisherige Regelung in Ziffer 2 der AGB,
wonach Preiserhöhungen auch auf bestehende Verträge angewandt werden
durften, sofern seit Vertragsabschluss mindestens vier Monate vergangen
waren, musste gestrichen werden. Die Gerichte sahen in diesem Passus eine
unzulässige Benachteiligung des Verbrauchers. Nach Ziffer 1 der AGB endet
der Vertrag mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, in jedem Fall aber
nach einem Jahr seit Vertragsschluss. Die Gerichte erwarten von einem
Unternehmer, dass er bei der Kalkulation seiner Preise die im Laufe eines
Jahres zu erwartenden Kostensteigerungen berücksichtigt. Es dürfen also
immer nur die im Vertrag vereinbarten Preise berechnet werden, selbst wenn
sich die Ausbildung bis zu einem Jahr hinzieht.
Fälligkeit des Grundbetrags
Es war nicht leicht, die Kartellbehörde
davon zu überzeugen, dass die Regelung der Ziffer 4, wonach der
Grundbetrag bei Abschluss des Ausbildungsvertrags fällig ist, keine
unangemessene Bedingung ist. Besorgnis der Kartellbehörde war es, dass ein
Kunde Geld verlieren könnte, wenn die Fahrschule vor Abschluss der
Ausbildung insolvent würde. Dies konnte jedoch im Laufe der Verhandlungen
ausgeräumt werden.
Entgelte bei Ausstieg
Die vielleicht tiefstgreifenden Änderungen
ergaben in Ziffer 6 bezüglich der bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
geschuldeten Entgelte. Bislang galt für den geschuldeten Grundbetrag
Folgendes:
Bei Kündigung
- vor Beginn der Ausbildung - ein Drittel;
- innerhalb von 6 Wochen nach
Ausbildungsbeginn - zwei Drittel;
- später als 6 Wochen nach
Ausbildungsbeginn - voller Grundbetrag.
Diese Regelung fand bei den Kartellwächtern
keine Gnade. Die neue Regelung ist wesentlich feingliedriger. Danach sind
vom Grundbetrag bei Kündigung geschuldet:
- vor Beginn der Ausbildung - ein Fünftel;
- nach Beginn der Ausbildung, aber vor
Besuch eines Drittels des für die beantragte Klasse vorgeschriebenen
theoretischen Unterrichts - zwei Fünftel;
- nach Besuch eines Drittels, aber von
weniger als zwei Dritteln des für die beantragte Klasse vorgeschriebenen
theoretischen Unterrichts - drei Fünftel;
- nach drei Fünfteln besuchten
Unterrichts, aber nicht abgeschlossener theoretischer Ausbildung - vier
Fünftel;
- nach Besuch aller vorgeschriebenen
Lektionen - voller Grundbetrag.
Ein paar Beispiele
Einige Beispiele sollen die Regelung
verdeutlichen. Die Fahrschule Lehrsam weist in ihrem Preisaushang für die
Klasse B einen Grundbetrag von € 250 aus.
- Kunde Schwankmann meldet sich an,
unterschreibt den Ausbildungsvertrag und teilt mit, er wolle erst in der
folgenden Woche mit der Ausbildung beginnen. Schwankmann erscheint nicht
mehr und kündigt den Vertrag. Er schuldet der Fahrschule € 50.
- Kunde Springmann nimmt gleich am Tag der
Anmeldung am Unterricht teil. Kurz danach kündigt er den Vertrag. Er
schuldet der Fahrschule € 100.
- Das Gleiche gilt für Kundin Zierfisch,
die sich ebenfalls für die Klasse B angemeldet und an vier der
vorgeschriebenen 14 Doppelstunden Unterricht (weniger als ein Drittel)
teilgenommen hatte und dann aufhörte.
- Kunde Klamm hält etwas länger durch. Er
kündigt den Vertrag nach der fünften Doppelstunde und schuldet € 150,
weil er mehr als ein Drittel, aber weniger als zwei Drittel des
Unterrichts besucht hat.
- Kundin Schwankbein kündigt nach 10
Doppelstunden, also nach Besuch von mehr als zwei Dritteln des für die
Klasse B vorgeschriebenen theoretischen Unterrichts: Sie schuldet vier
Fünftel, also € 200.
- Nur Kunde Spätfall, der erst nach
vierzehn Doppelstunden kündigt, schuldet den vollen Grundbetrag.
Grundbetrag ganz am Schluss fällig?
Die Bundesvereinigung hat sich
nachdrücklich gegen diese ausdifferenzierte Regelung gewandt. Weil aber
andernfalls die Fälligkeit des Grundbetrags bei Abschluss des Vertrags in
Frage gestellt gewesen wäre, kam es zu diesem Kompromiss. Die Alternative
der Verbraucherschützer hierzu wäre gewesen, die Fälligkeit des
Grundbetrags weit nach hinten, nämlich auf den Tag des Abschlusses der
gesamten Ausbildung zu verlegen. Das konnte verhindert werden. Nach Ziffer
4 der AGB ist der Grundbetrag nach wie vor in voller Höhe bei
Vertragsabschluss fällig. Der Kunde muss also wie bisher bezahlen, hat
aber bei Kündigung Anspruch auf Erstattung des "unverbrauchten" Betrags.
Hier finden Sie die
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Fahrschulen...
(AGB im September 2008 aktualisiert /
Webmaster)
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