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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 02.03.04

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe Februar/2004, Seite 78

Umsatzsteuergesetz geändert

Neue Regeln für Rechnungsstellung

 

"Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird." So lautet Absatz 1 Satz 1 des neu gefassten § 14 des Umsatzsteuergesetzes. In Absatz 2 heißt es: "… Soweit er (der Unternehmer, Red.) den Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, soweit sie nicht Unternehmer ist, ausführt, ist er verpflichtet, eine Rechnung auszustellen."

Bildet eine Fahrschule im Auftrag und für Rechnung eines Unternehmens, z. B. einer Spedition, Fahrschüler aus, ist sie zur Ausstellung einer den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Rechnung verpflichtet. Gleiches gilt, wenn eine Fahrschule Ausbildungsleistungen für eine Behörde, z.B. Bundeswehr oder Arbeitsamt, erbringt. In diesen Fällen muss die Fahrschule darauf achten, dass ihre Ausgangsrechnungen allen dafür geltenden Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes entsprechen. Die Fahrschule ist überdies verpflichtet, Doppel dieser Rechnungen zehn Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist (§ 14b Absatz 1 Satz 1 und 3 UStG).

Was die Rechnung enthalten muss

§ 14 Absatz 4 UStG schreibt im Einzelnen vor, welche Angaben eine gegenüber vorsteuerabzugsberechtigten Empfängern gestellte Rechnung enthalten muss:

  • den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,
  • den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Leistungsempfängers,
  • die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundesamt für Finanzen erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
  • das Ausstellungsdatum,
  • eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
  • die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
  • den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung oder der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts (bei Vorkasse), sofern dieser Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist,
  • das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist und
  • den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Falle einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.

Die Leistung der Fahrschule wird im Allgemeinen für Privatpersonen erbracht, die nicht zum Abzug der Vorsteuer berechtigt sind. In diesen Fällen ist die Fahrschule zwar nicht zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet, doch aus Gründen der Transparenz für den Kunden empfiehlt es sich auch hier, eine Rechnung auszuhändigen. Die Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes sind dabei nicht anzuwenden. Gleichwohl ist es sinnvoll, auch auf diesen Rechnungen alle im Umsatzsteuergesetz vorgeschriebenen Angaben zu machen. Auch solche freiwillig ausgestellten Rechnungen zählen als Unterlagen der Buchhaltung und müssen deshalb - wie alle für die Besteuerung relevanten Belege - ebenfalls 10 Jahre lang aufbewahrt werden.

Eingehende Rechnungen prüfen

Im ganz eigenen Interesse muss der Fahrschulinhaber prüfen, ob eingegangene Rechnungen neben der Höhe des Betrags auch im Sinne des Umsatzsteuergesetzes korrekt ausgestellt sind. Mangelhafte Rechnungen sollte er an den Aussteller zurückschicken und die Bezahlung von einer den Vorschriften entsprechenden Fassung abhängig machen. Fehlt nämlich auch nur eine der vorgeschriebenen Angaben, darf er in seiner Umsatzsteuervoranmeldung oder seiner Umsatzsteuererklärung die Vorsteuer nicht geltend machen. Würde bei einer Steuerprüfung festgestellt, dass die Vorsteuer trotzdem abgezogen wurde, müsste sie der Fahrschulinhaber an das Finanzamt zurückzahlen.

Auf Kassenzettel und Quittungen achten

Werden Waren beim Kauf sofort bezahlt, müssen auf dem Kassenzettel oder der Quittung ebenfalls alle oben genannten Angaben enthalten sein, wenn die Vorsteuer geltend gemacht werden soll. Auf dem Kassenzettel des Baumarktes, bei dem der Fahrschulinhaber Material zur Renovierung des Unterrichtsraums gekauft hat, müssen also u.a. auch die Steuernummer des Baumarktes, eine eindeutige Rechnungsnummer sowie Name und Anschrift der Fahrschule vollständig angegeben sein.

Hingegen bleibt es für Kleinbeträge bei den vereinfachten Regelungen. Übersteigt der Rechnungsbetrag ohne Mehrwertsteuer nicht die Grenze von € 100, müssen auf der Rechnung nur folgende Angaben enthalten sein:

  • vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,
  • Ausstellungsdatum,
  • Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der sonstigen Leistung und
  • das Entgelt und der darauf entfallende Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe (Bruttobetrag) sowie der anzuwendende Steuersatz oder im Falle einer Steuerbefreiung ein Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.

Ansgar Brendel

Anmerkung der Redaktion: Dieser Beitrag nimmt Bezug auf das jüngste Steueränderungsgesetz vom 15. Dezember 2003.

 

 

FahrSchulPraxis - Ausgabe Februar 2004

Erscheinungsdatum 15.02.2004

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