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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 01.04.04

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe März/2004, Seite 130

Identitätskontrolle bei der Fahrprüfung

Welche Dokumente gelten?

 

Die Paragrafen 16 und 17 FeV verlangen vom Fahrerlaubnisbewerber, sich beim Prüfer durch Vorlage eines Personalausweises oder eines Reisepasses auszuweisen. Damit sollen Täuschungen über die Identität der zur Prüfung antretenden Personen verhindert werden. Das Ministerium für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg hat in Erlassen geklärt, wie die Vorschriften auszulegen sind (siehe

Die zuständigen Beamten des Ministeriums für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg, ein Vertreter des Innenministeriums, der Leiter der Technischen Prüfstelle, Mitarbeiter einer großen Führerscheinstelle und der Vorsitzende des Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg e.V. haben unlängst die Thematik eingehend erörtert und das Folgende klargestellt:

  1. Deutsche Staatsangehörige müssen sich durch Personalausweis oder Reisepass ausweisen. Bewerber, die noch nicht 16 Jahre alt sind und keinen Personalausweis oder Reisepass besitzen, können ihre Identität durch ein anderes von einer amtlichen Stelle ausgestellten und mit einem Lichtbild versehenen Dokument nachweisen (z.B. Schülerausweis). Dies hatte das Ministerium bereits 2001 so entschieden (FPX 9/2001, Seite 491).
     
  2. Staatsangehörige aus einem EU-Staat, einem anderen Staat des EWR (Norwegen, Liechtenstein und Island) oder der Schweiz können sich mit einem Personalausweis oder Reisepass ihres Landes ausweisen.
     
  3. Staatsangehörige aus anderen Staaten, die älter als 16 Jahre sind, müssen nach den Bestimmungen des Ausländergesetzes über einen eigenen Reisepass verfügen. Dieser ist bei der Fahrerlaubnisprüfung zur Identitätsfeststellung vorzulegen.
     
  4. Ausländische Mitbürger, die keinen Pass besitzen, können ihre Identität auch mit einem grauen "Reisedokument" (früher “Fremdenpass”) oder dem blauen “Reiseausweis” einer deutschen Ausländerbehörde nachweisen. Das Dokument ist auch dann anzuerkennen, wenn darin vermerkt ist, dass die Personaldaten auf den Angaben des Betroffenen beruhen.
     
  5. Eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung), eine Aufenthaltsgestattung oder eine Grenzübertrittsbescheinigung reicht bei der Fahrerlaubnisprüfung generell nicht zum Identitätsnachweis aus. Ob in einem Sonderfall ausnahmsweise doch ein solches Dokument anerkannt werden könnte, müsste die Fahrerlaubnisbehörde in Abstimmung mit der zuständigen Ausländerbehörde entscheiden und gegebenenfalls im Prüfauftrag vermerken. Nur dann könnte die Prüfung stattfinden.

Die unter 1 bis 4 genannten Dokumente sind ohne weitere Überprüfungen anzuerkennen. In den unter 5. genannten Fällen empfehlen wir allen Fahrschulen das in Heft 12/2003 vorgestellte Formular zu verwenden, das Mitglieder des Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg e.V. kostenlos von der Geschäftsstelle beziehen können.

 

 

FahrSchulPraxis - Ausgabe März 2004

Erscheinungsdatum 15.03.2004

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