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Die Paragrafen 16 und 17 FeV verlangen vom
Fahrerlaubnisbewerber, sich beim Prüfer durch Vorlage eines
Personalausweises oder eines Reisepasses auszuweisen. Damit sollen
Täuschungen über die Identität der zur Prüfung antretenden Personen
verhindert werden. Das Ministerium für Umwelt und Verkehr
Baden-Württemberg hat in Erlassen geklärt, wie die Vorschriften auszulegen
sind (siehe
Die zuständigen Beamten des Ministeriums
für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg, ein Vertreter des
Innenministeriums, der Leiter der Technischen Prüfstelle, Mitarbeiter
einer großen Führerscheinstelle und der Vorsitzende des
Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg e.V. haben unlängst die Thematik
eingehend erörtert und das Folgende klargestellt:
- Deutsche Staatsangehörige müssen
sich durch Personalausweis oder Reisepass ausweisen. Bewerber, die noch
nicht 16 Jahre alt sind und keinen Personalausweis oder Reisepass
besitzen, können ihre Identität durch ein anderes von einer amtlichen
Stelle ausgestellten und mit einem Lichtbild versehenen Dokument
nachweisen (z.B. Schülerausweis). Dies hatte das Ministerium bereits
2001 so entschieden (FPX
9/2001, Seite 491).
- Staatsangehörige aus einem EU-Staat,
einem anderen Staat des EWR (Norwegen, Liechtenstein und Island) oder
der Schweiz können sich mit einem Personalausweis oder Reisepass ihres
Landes ausweisen.
- Staatsangehörige aus anderen Staaten,
die älter als 16 Jahre sind, müssen nach den Bestimmungen des
Ausländergesetzes über einen eigenen Reisepass verfügen. Dieser ist bei
der Fahrerlaubnisprüfung zur Identitätsfeststellung vorzulegen.
- Ausländische Mitbürger, die keinen
Pass besitzen, können ihre Identität auch mit einem grauen
"Reisedokument" (früher “Fremdenpass”) oder dem blauen “Reiseausweis”
einer deutschen Ausländerbehörde nachweisen. Das Dokument ist auch dann
anzuerkennen, wenn darin vermerkt ist, dass die Personaldaten auf den
Angaben des Betroffenen beruhen.
- Eine Bescheinigung über die Aussetzung
der Abschiebung (Duldung), eine Aufenthaltsgestattung oder eine
Grenzübertrittsbescheinigung reicht bei der Fahrerlaubnisprüfung
generell nicht zum Identitätsnachweis aus. Ob in einem Sonderfall
ausnahmsweise doch ein solches Dokument anerkannt werden könnte, müsste
die Fahrerlaubnisbehörde in Abstimmung mit der zuständigen
Ausländerbehörde entscheiden und gegebenenfalls im Prüfauftrag
vermerken. Nur dann könnte die Prüfung stattfinden.
Die unter 1 bis 4 genannten Dokumente sind
ohne weitere Überprüfungen anzuerkennen. In den unter 5. genannten Fällen
empfehlen wir allen Fahrschulen das in Heft 12/2003 vorgestellte Formular
zu verwenden, das Mitglieder des Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg
e.V. kostenlos von der Geschäftsstelle beziehen können.
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