|
Inhaber einer in einem Land außerhalb der
EU oder EWR erworbenen Fahrerlaubnis dürfen als Besucher in Deutschland
Kraftfahrzeuge führen. Wer jedoch hier seinen ordentlichen Wohnsitz im
Sinne des § 7 der FeV nimmt, verliert dieses Recht nach sechs Monaten.
Während dieser sechsmonatigen Frist können
Führerscheine aus Drittstaaten unter bestimmten Voraussetzungen
umgetauscht werden. Lernführerscheine hingegen berechtigen nach § 4 Absatz
3 der Verordnung über den internationalen Kraftfahrzeugverkehr (VInt)
weder zum vorübergehenden Führen von Kraftfahrzeugen noch können sie
umgetauscht werden. Einige US-Bundesstaaten und einige kanadische
Provinzen haben ein gestuftes System der Fahrerlaubniserteilung (graduated
system) eingeführt.
Wollen Inhaber solcher Führerscheine vorübergehend in Deutschland fahren
oder sie in einen deutschen Führerschein umtauschen, stellt sich die
Frage: Ist es ein Lernführerschein nach § 4 Abs. 3 VInt?
In einem Schreiben an die
Fahrerlaubnisbehörden hat das Ministerium für Umwelt und Verkehr
klargestellt, wie sich umschreibungsfähige Führerscheine von nicht
umschreibungsfähigen Lernführerscheinen unterscheiden:
Fahrerlaubnisrecht;
Provisional Licenses aus den US-Bundesstaaten und den kanadischen
Provinzen
In der Praxis hat bislang die Abgrenzung
zwischen einem Lernführerschein und einer "Provisional License" im Rahmen
eines insbesondere in den US-Bundesstaaten und den kanadischen Provinzen
eingeführten "graduated system" immer wieder Probleme bereitet.
Der Bund-Länder-Fachausschuss
"Fahrerlaubnisrecht / Fahrlehrerrecht" hat deshalb nun spezielle Kriterien
entwickelt, nach denen die Fahrerlaubnisbehörden entscheiden können, unter
welchen Voraussetzungen von einer umschreibefähigen Fahrerlaubnis
ausgegangen werden kann und mithin kein Lernführerschein vorliegt. Diese
Kriterien lauten:
-
Der Betroffene muss berechtigt sein,
weitgehend ohne Begleiter zu fahren (z.B. ist ein Nachtfahrverbot ohne
Begleiter von 21.00 Uhr bis 06.00 Uhr oder eine Festlegung einer
Mindestzahl von Mitfahrern unschädlich).
-
Es darf keine weitere Prüfung mehr
erforderlich sein.
Für den Regelfall ist danach vom Vorliegen
einer vollwertigen Fahrerlaubnis auszugehen, wenn der Betreffende
weitgehend ohne Begleiter fahren darf und keine weitere Prüfung
erforderlich ist. Bereits mit diesen wenigen Abgrenzungskriterien kann
eine Vielzahl von Fällen gelöst werden. Der Betroffene hat einen Nachweis
über den Umfang seiner Fahrberechtigung zu führen. Hierzu genügt eine
entsprechende Bestätigung des deutschen Konsulats oder einer offiziellen
Stelle des ausländischen Staates (z.B. US-Führerscheinbehörden). Auch eine
glaubwürdige Internet-Auskunft über den Umfang der Berechtigung
ausländischer Führerscheine kann akzeptiert werden. Entsprechende Links
sind beispielsweise unter
http://www.carbuyingtips.com/driver-licenses.htm
zu finden. In letzteren Fällen ist es selbstverständlich möglich, dass die
Fahrerlaubnisbehörde diese Angaben selbst recherchiert.
Um Kenntnisnahme und entsprechende
Unterrichtung der Fahrerlaubnisbehörden wird gebeten.
gez. Güntert |