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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 12.05.04

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe April/2004, Seite 180

Führerscheinumtausch

Was ist ein Lernführerschein?

 

Inhaber einer in einem Land außerhalb der EU oder EWR erworbenen Fahrerlaubnis dürfen als Besucher in Deutschland Kraftfahrzeuge führen. Wer jedoch hier seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 der FeV nimmt, verliert dieses Recht nach sechs Monaten.

Während dieser sechsmonatigen Frist können Führerscheine aus Drittstaaten unter bestimmten Voraussetzungen umgetauscht werden. Lernführerscheine hingegen berechtigen nach § 4 Absatz 3 der Verordnung über den internationalen Kraftfahrzeugverkehr (VInt) weder zum vorübergehenden Führen von Kraftfahrzeugen noch können sie umgetauscht werden. Einige US-Bundesstaaten und einige kanadische Provinzen haben ein gestuftes System der Fahrerlaubniserteilung (graduated system) eingeführt.
Wollen Inhaber solcher Führerscheine vorübergehend in Deutschland fahren oder sie in einen deutschen Führerschein umtauschen, stellt sich die Frage: Ist es ein Lernführerschein nach § 4 Abs. 3 VInt?

In einem Schreiben an die Fahrerlaubnisbehörden hat das Ministerium für Umwelt und Verkehr klargestellt, wie sich umschreibungsfähige Führerscheine von nicht umschreibungsfähigen Lernführerscheinen unterscheiden:

Fahrerlaubnisrecht;
Provisional Licenses aus den US-Bundesstaaten und den kanadischen Provinzen

In der Praxis hat bislang die Abgrenzung zwischen einem Lernführerschein und einer "Provisional License" im Rahmen eines insbesondere in den US-Bundesstaaten und den kanadischen Provinzen eingeführten "graduated system" immer wieder Probleme bereitet.

Der Bund-Länder-Fachausschuss "Fahrerlaubnisrecht / Fahrlehrerrecht" hat deshalb nun spezielle Kriterien entwickelt, nach denen die Fahrerlaubnisbehörden entscheiden können, unter welchen Voraussetzungen von einer umschreibefähigen Fahrerlaubnis ausgegangen werden kann und mithin kein Lernführerschein vorliegt. Diese Kriterien lauten:

  • Der Betroffene muss berechtigt sein, weitgehend ohne Begleiter zu fahren (z.B. ist ein Nachtfahrverbot ohne Begleiter von 21.00 Uhr bis 06.00 Uhr oder eine Festlegung einer Mindestzahl von Mitfahrern unschädlich).

  • Es darf keine weitere Prüfung mehr erforderlich sein.

Für den Regelfall ist danach vom Vorliegen einer vollwertigen Fahrerlaubnis auszugehen, wenn der Betreffende weitgehend ohne Begleiter fahren darf und keine weitere Prüfung erforderlich ist. Bereits mit diesen wenigen Abgrenzungskriterien kann eine Vielzahl von Fällen gelöst werden. Der Betroffene hat einen Nachweis über den Umfang seiner Fahrberechtigung zu führen. Hierzu genügt eine entsprechende Bestätigung des deutschen Konsulats oder einer offiziellen Stelle des ausländischen Staates (z.B. US-Führerscheinbehörden). Auch eine glaubwürdige Internet-Auskunft über den Umfang der Berechtigung ausländischer Führerscheine kann akzeptiert werden. Entsprechende Links sind beispielsweise unter http://www.carbuyingtips.com/driver-licenses.htm zu finden. In letzteren Fällen ist es selbstverständlich möglich, dass die Fahrerlaubnisbehörde diese Angaben selbst recherchiert.

Um Kenntnisnahme und entsprechende Unterrichtung der Fahrerlaubnisbehörden wird gebeten.

gez. Güntert

 

FahrSchulPraxis - Ausgabe April 2004

Erscheinungsdatum 15.04.2004

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