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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 12.05.04

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe April/2004, Seite 172

Von Spickzetteln und Schablonen

Bei Täuschungsversuch Zwangspause

 

Wer war während 9, 10 oder 13 Jahren Schule allzeit gegen kleine Mogeleien gefeit? Ist ein Spickzettel und gelegentliches Schielen zum Nachbarn eine moralisch vorwerfbare Tat oder nur eine lässliche Sünde? Lassen wir diese ethischen Erwägungen! Unbestritten, einen Spickzettel zu präparieren ist eine sehr intensive, im Gedächtnis haftende Art der Vorbereitung, weshalb er im Ernstfall oft gar nicht gebraucht wird.

Sicher ist auch: Bloßes Anfertigen und Mitführen eines Spickzettels ist nicht strafbar. Das gilt auch für die Kandidaten der Fahrerlaubnisprüfung. Für viele von ihnen hat gerade diese Prüfung einen besonders hohen Stellenwert. Dies gilt im besonderen Maße für Fahrschüler, die sich wegen mangelnder Sprachkenntnisse beim Lernen schwer tun. Manches aus der Theorie wird ihnen erst bei der praktischen Ausbildung begreiflich. Oft warten sie aber mit dem Beginn der praktischen Ausbildung ab, bis die theoretische Prüfung bestanden ist. Aber gerade wegen ihrer sprachlichen Schwierigkeiten dauert die Vorbereitung auf die theoretische Prüfung oft etwas länger, was auf manche Bewerber entmutigend wirkt.

Krimineller Schablonenhandel

Wer wollte es solchen Leutchen verdenken, wenn sie sich kleine Gedächtnisstützen anfertigen? Etwa die Bremswegformel auf die Handfläche kritzeln? Diese und andere kleine Mogeleien gab es schon immer.

Leider aber haben die Manipulationen bei den Fahrerlaubnisprüfungen in den zurückliegenden Jahren besonders bei fremdsprachigen Prüfungen "kommerzielle" Formen und damit ein Ausmaß angenommen, das der Verkehrssicherheit erheblich schadet. Da die Prüforganisationen aus Kostengründen nur eine relativ geringe Zahl unterschiedlicher Prüfbögen bereithält, war es offenbar nicht so schwierig, spezielle Schablonen mit Lösungen gleich für mehrere unterschiedliche Fragebogen zu entwickeln.

Diese werden den Kandidaten für teures Geld - die Rede ist von mehreren hundert Euro für den einmaligen Gebrauch - von Gangstern verkauft.

Bei Täuschungsversuch pausieren

In letzter Zeit konnten dank subtilerer Vorkehrungen der Prüforganisationen Täuschungsversuche häufiger aufgedeckt werden. Das wird, da kann man sicher sein, die Gauner jedoch nicht lange bremsen. Die Versuchung, sich krimineller Hilfe zu bedienen, war in der Vergangenheit auch deshalb ziemlich groß, weil, abgesehen von den Kosten, den Bewerbern keine großen Nachteile, vor allem keine rechtlichen, entstanden. Schon nach zwei Wochen Wartefrist konnte man sein Glück erneut versuchen. Dies wird sich zum 1. Juli 2004 ändern. Wird ein Bewerber bei einem Täuschungsversuch ertappt, muss er nach dem neuen Wortlaut des § 18 FeV "mindestens" vier Wochen warten, bevor er zu einer neuen Prüfung zugelassen wird. "Mindestens" ist so auszulegen, dass die Verwaltungsbehörde - nicht der TÜV - in jedem Einzelfall zu entscheiden hat, ob eine Wartefrist von vier Wochen ausreichend erscheint. Bei Kritzeleien auf der Hand wird dies wohl der Fall sein. Bei vorgefertigten Schablonen wird die Behörde dem Missetäter freilich etwas mehr Zeit geben müssen, um seine Wissenslücken schließen zu können.

Jürgen Bauer

 

FahrSchulPraxis - Ausgabe April 2004

Erscheinungsdatum 15.04.2004

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