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Wer war während 9, 10 oder 13 Jahren Schule
allzeit gegen kleine Mogeleien gefeit? Ist ein Spickzettel und
gelegentliches Schielen zum Nachbarn eine moralisch vorwerfbare Tat oder
nur eine lässliche Sünde? Lassen wir diese ethischen Erwägungen!
Unbestritten, einen Spickzettel zu präparieren ist eine sehr intensive, im
Gedächtnis haftende Art der Vorbereitung, weshalb er im Ernstfall oft gar
nicht gebraucht wird.
Sicher ist auch: Bloßes Anfertigen und
Mitführen eines Spickzettels ist nicht strafbar. Das gilt auch für die
Kandidaten der Fahrerlaubnisprüfung. Für viele von ihnen hat gerade diese
Prüfung einen besonders hohen Stellenwert. Dies gilt im besonderen Maße
für Fahrschüler, die sich wegen mangelnder Sprachkenntnisse beim Lernen
schwer tun. Manches aus der Theorie wird ihnen erst bei der praktischen
Ausbildung begreiflich. Oft warten sie aber mit dem Beginn der praktischen
Ausbildung ab, bis die theoretische Prüfung bestanden ist. Aber gerade
wegen ihrer sprachlichen Schwierigkeiten dauert die Vorbereitung auf die
theoretische Prüfung oft etwas länger, was auf manche Bewerber entmutigend
wirkt.
Krimineller Schablonenhandel
Wer wollte es solchen Leutchen verdenken,
wenn sie sich kleine Gedächtnisstützen anfertigen? Etwa die Bremswegformel
auf die Handfläche kritzeln? Diese und andere kleine Mogeleien gab es
schon immer.
Leider aber haben die Manipulationen bei
den Fahrerlaubnisprüfungen in den zurückliegenden Jahren besonders bei
fremdsprachigen Prüfungen "kommerzielle" Formen und damit ein Ausmaß
angenommen, das der Verkehrssicherheit erheblich schadet. Da die
Prüforganisationen aus Kostengründen nur eine relativ geringe Zahl
unterschiedlicher Prüfbögen bereithält, war es offenbar nicht so
schwierig, spezielle Schablonen mit Lösungen gleich für mehrere
unterschiedliche Fragebogen zu entwickeln.
Diese werden den Kandidaten für teures Geld
- die Rede ist von mehreren hundert Euro für den einmaligen Gebrauch - von
Gangstern verkauft.
Bei Täuschungsversuch pausieren
In letzter Zeit konnten dank subtilerer
Vorkehrungen der Prüforganisationen Täuschungsversuche häufiger aufgedeckt
werden. Das wird, da kann man sicher sein, die Gauner jedoch nicht lange
bremsen. Die Versuchung, sich krimineller Hilfe zu bedienen, war in der
Vergangenheit auch deshalb ziemlich groß, weil, abgesehen von den Kosten,
den Bewerbern keine großen Nachteile, vor allem keine rechtlichen,
entstanden. Schon nach zwei Wochen Wartefrist konnte man sein Glück erneut
versuchen. Dies wird sich zum 1. Juli 2004 ändern. Wird ein Bewerber bei
einem Täuschungsversuch ertappt, muss er nach dem neuen Wortlaut des § 18
FeV "mindestens" vier Wochen warten, bevor er zu einer neuen Prüfung
zugelassen wird. "Mindestens" ist so auszulegen, dass die
Verwaltungsbehörde - nicht der TÜV - in jedem Einzelfall zu entscheiden
hat, ob eine Wartefrist von vier Wochen ausreichend erscheint. Bei
Kritzeleien auf der Hand wird dies wohl der Fall sein. Bei vorgefertigten
Schablonen wird die Behörde dem Missetäter freilich etwas mehr Zeit geben
müssen, um seine Wissenslücken schließen zu können.
Jürgen Bauer |