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Die Erweiterung der EU zum 01.05.2004 um 10
Länder wirkt sich auch auf das Fahrerlaubnisrecht aus. Die Führerscheine
der neuen Mitgliedstaaten müssen ab 1. Mai 2004 im Regelfall nicht mehr
umgetauscht werden. Das Ministerium für Umwelt und Verkehr
Baden-Württemberg gibt mit dem nachfolgend abgedruckten Schreiben wichtige
Hinweise dazu.
Fahrerlaubnisrecht;
Fahrerlaubnisrechtliche Konsequenzen der EU-Erweiterung
Unser Schreiben vom 16. September 2003
Aufgrund verschiedener Nachfragen
möchten wir nochmals auf die fahrerlaubnisrechtlichen Konsequenzen der
EU-Erweiterung hinweisen:
Mit rechtswirksamem Beitritt der Staaten
- Estland,
- Lettland,
- Litauen,
- Malta,
- Polen,
- Slowakei,
- Slowenien,
- Tschechische Republik,
- Ungarn und
- Zypern
zum 1. Mai 2004 sind alle Führerscheine
der Mitgliedstaaten der (erweiterten) Europäischen Union gegenseitig
anzuerkennen.
Ab dem Beitrittstermin dürfen Inhaber
einer in einem der Beitrittsländer erteilten gültigen Fahrerlaubnis im
Umfang ihrer Berechtigung (wieder) Kraftfahrzeuge im Inland führen, auch
wenn sie ihren ordentlichen Wohnsitz schon seit längerer Zeit in der
Bundesrepublik Deutschland haben.
Auf Antrag ist dem Inhaber einer
Fahrerlaubnis aus den Beitrittsstaaten nach § 30 FeV eine deutsche
Fahrerlaubnis zu erteilen, auch wenn der Betreffende seinen Wohnsitz
bereits seit mehr als drei Jahren in der Bundesrepublik Deutschland hat
und bislang keine deutsche Fahrerlaubnis beantragt hat (Ablauf der
3-Jahres-Frist nach § 31 Abs. 1 - für die Staaten Estland, Lettland,
Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik und
Ungarn - bzw. Abs. 2 - für den Staat Zypern - FeV).
Bis wann die Europäische Kommission eine
neue Entscheidung über Äquivalenzen zwischen bestimmten Klassen von
Führerscheinen (vgl. auch § 28 Abs. 2 FeV) erstellen und ein neues
Führerscheinhandbuch herausgeben wird, ist derzeit noch nicht bekannt.
Um Kenntnisnahme und entsprechende
Unterrichtung der Fahrerlaubnisbehörden wird gebeten.
gez. Poymann |