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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 03.06.04

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe Mai/2004, Seite 276

10 neue EU-Länder

Führerscheine werden anerkannt

(hier finden Sie die aktualisierte Staatenliste - Anlage 11 FeV)

 

Die Erweiterung der EU zum 01.05.2004 um 10 Länder wirkt sich auch auf das Fahrerlaubnisrecht aus. Die Führerscheine der neuen Mitgliedstaaten müssen ab 1. Mai 2004 im Regelfall nicht mehr umgetauscht werden. Das Ministerium für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg gibt mit dem nachfolgend abgedruckten Schreiben wichtige Hinweise dazu.

 

Fahrerlaubnisrecht;
Fahrerlaubnisrechtliche Konsequenzen der EU-Erweiterung

Unser Schreiben vom 16. September 2003

Aufgrund verschiedener Nachfragen möchten wir nochmals auf die fahrerlaubnisrechtlichen Konsequenzen der EU-Erweiterung hinweisen:

Mit rechtswirksamem Beitritt der Staaten

  • Estland,
  • Lettland,
  • Litauen,
  • Malta,
  • Polen,
  • Slowakei,
  • Slowenien,
  • Tschechische Republik,
  • Ungarn und
  • Zypern

zum 1. Mai 2004 sind alle Führerscheine der Mitgliedstaaten der (erweiterten) Europäischen Union gegenseitig anzuerkennen.

Ab dem Beitrittstermin dürfen Inhaber einer in einem der Beitrittsländer erteilten gültigen Fahrerlaubnis im Umfang ihrer Berechtigung (wieder) Kraftfahrzeuge im Inland führen, auch wenn sie ihren ordentlichen Wohnsitz schon seit längerer Zeit in der Bundesrepublik Deutschland haben.

Auf Antrag ist dem Inhaber einer Fahrerlaubnis aus den Beitrittsstaaten nach § 30 FeV eine deutsche Fahrerlaubnis zu erteilen, auch wenn der Betreffende seinen Wohnsitz bereits seit mehr als drei Jahren in der Bundesrepublik Deutschland hat und bislang keine deutsche Fahrerlaubnis beantragt hat (Ablauf der 3-Jahres-Frist nach § 31 Abs. 1 - für die Staaten Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik und Ungarn - bzw. Abs. 2 - für den Staat Zypern - FeV).

Bis wann die Europäische Kommission eine neue Entscheidung über Äquivalenzen zwischen bestimmten Klassen von Führerscheinen (vgl. auch § 28 Abs. 2 FeV) erstellen und ein neues Führerscheinhandbuch herausgeben wird, ist derzeit noch nicht bekannt.

Um Kenntnisnahme und entsprechende Unterrichtung der Fahrerlaubnisbehörden wird gebeten.

gez. Poymann

 

FahrSchulPraxis - Ausgabe Mai 2004

Erscheinungsdatum 15.05.2004

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