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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 03.08.04

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe Juli/2004, Seite 386

Hilfen für Behinderte

Auf Antrag Parkerleichterung

 

Die StVO sieht Parkerleichterungen nur für Blinde und Personen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung vor. In der Praxis erwies es sich als notwendig, Parkerleichterungen auch für andere Schwerbehinderte im Wege einer Ausnahmegenehmigung zuzulassen. Dies ist dank eines 2001 vom Ministerium für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg (UVM) ergangenen Erlasses möglich.

Im Antragsformular sind die Behinderungen genannt, für die eine Ausnahme in Betracht kommt.

(Musterformulare: Antrag, Ausnahmegenehmigung, Ausweis)

Der Antrag ist bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu stellen, wo auch die Antragsformulare vorliegen.

Die in Baden-Württemberg eingeführte Regelung wurde inzwischen auch von den Bundesländern Rheinland-Pfalz, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Thüringen übernommen.

Die Ausnahme berechtigt nicht zum Parken auf Parkflächen, die für Behinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und für Blinde vorgesehen sind.

 

FahrSchulPraxis - Ausgabe Juli 2004

Erscheinungsdatum 15.07.2004

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