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Die StVO sieht Parkerleichterungen nur für
Blinde und Personen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung vor. In der
Praxis erwies es sich als notwendig, Parkerleichterungen auch für andere
Schwerbehinderte im Wege einer Ausnahmegenehmigung zuzulassen. Dies ist
dank eines 2001 vom Ministerium für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg (UVM)
ergangenen Erlasses möglich.
Im
Antragsformular sind die Behinderungen
genannt, für die eine Ausnahme in Betracht kommt.
(Musterformulare:
Antrag,
Ausnahmegenehmigung,
Ausweis)
Der Antrag ist bei der zuständigen
Straßenverkehrsbehörde zu stellen, wo auch die Antragsformulare vorliegen.
Die in Baden-Württemberg eingeführte
Regelung wurde inzwischen auch von den Bundesländern Rheinland-Pfalz,
Hessen, Nordrhein-Westfalen und Thüringen übernommen.
Die Ausnahme berechtigt nicht zum Parken
auf Parkflächen, die für Behinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung
und für Blinde vorgesehen sind. |