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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 25.08.04

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe August/2004, Seite 430

Kreuzungen und Einmündungen mit  Einbahnstraßen

Unsicherheit durch Radfahrer in Gegenrichtung

 

Aus dem zunächst befristeten Versuch, Radfahrern unter bestimmten Voraussetzungen das Befahren von Einbahnstraßen in Gegenrichtung zu erlauben, ist - weil sich die Ausnahmeregel angeblich bewährt hat - längst eine Dauervorschrift geworden. Die Kritik der Kraftfahrer an diesem Radfahrer-Privileg ist aber nie ganz verstummt, in mancher Hinsicht zu Recht.


Bild: Archiv

Da ist zunächst der Fall des Einordnens in der Einbahnstraße, der schon lange vor dem erlaubten Fahren in Gegenrichtung die Gemüter erhitzte. Im Editorial der FahrSchulPraxis vom September 1995 nahm Heiler die Unsitten von Radfahrern aufs Korn und schrieb unter anderem:

"Fahrprüfung in einer schwäbischen Kleinstadt. Prüfling soll aus einer Einbahnstraße nach links abbiegen. Ordnet sich, wie es von ihm erwartet wird, vorschriftsmäßig zur linken Fahrbahnbegrenzung hin ein. Wenige Meter vor Erreichen der Vorfahrtstraße braust, aus dieser kommend, ein Radfahrer, den behelmten Kopf stark nach unten geneigt, um die Ecke, frontal auf das Prüfungsauto zu. Prüfling reagiert prompt und sicher mit einer harten Vollbremsung. Trotzdem knallt der Radfahrer gegen die Stoßstange des Autos und verbiegt sich das Vorderrad."

Man weiß nie, wie einer die Kurve nimmt …

Dies, wie gesagt, trug sich zu, als das gegenläufige Befahren von Einbahnstraßen auch für Radfahrer noch in jedem Falle verboten war.

Und heute? Wer in eine Einbahnstraße mit diesem Zusatzschild einfährt, muss auf dem gesamten Verlauf mit entgegenkommenden Radfahrern rechnen, besonders aber beim Einordnen zum Abbiegen nach links. Das heißt aber doch, dass der Regel des § 9 Abs. 1 StVO, wonach man sich vor dem Linksabbiegen "möglichst weit links" einzuordnen hat, nur mit großer Vorsicht und Zurückhaltung gefolgt werden kann, jedenfalls ist Einordnen ganz nach links oft nicht "möglich". Der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club (ADFC) empfiehlt einen Abstand von mindestens 1,5 Meter zum linken Fahrbahnrand einzuhalten, zwei Meter sind eher besser, denn man weiß ja nie wie weit oder wie eng der Radfahrer die Kurve nimmt. Das gilt besonders bei behinderter Sicht auf die Querstraße, namentlich aber auf Einbahnstraßen ohne einen für Radfahrer markierten Verkehrsraum. Es soll, das ist jedenfalls gelegentlich zu hören, bei praktischen Prüfungen zu Beanstandungen gekommen sein, weil sich Prüflinge auf für Radfahrer freigegebenen Einbahnstraßen nicht bis zum
Fahrbahnrand nach links eingeordnet hatten. Wenn das so ist, muss das aufgegriffen und geklärt werden. Insofern ist die Redaktion für jeden Hinweis dankbar.

Vorfahrt? - Ja oder nein?

Ein ganz anderes Problem ist das der Vorfahrt. Da ist in der Praxis manches möglich, was einen ins Grübeln kommen lässt. Das BGH-Urteil aus dem Jahre 1979, das Fahrzeugführern, die auf Einbahnstraßen in der falschen Richtung unterwegs sind, das Vorfahrtrecht abspricht, kann auf Radfahrer, die erlaubterweise in Gegenrichtung fahren, nicht angewandt werden. Daraus ist zu folgern, dass die aus einer nach rechts abgehenden Einbahnstraße kommenden Radfahrer an Kreuzungen und Einmündungen Vorfahrt haben. Auch in ausgesprochenen Wohngebieten, wo vorwiegend "rechts vor links" gilt, können so - zumal für Anfänger (und Prüflinge!) höchst zweifelhafte Situationen entstehen. Aber ziemlich kurios ist es beim Befahren einer Vorfahrtstraße, wenn aus einer nach rechts weg führenden Einbahnstraße plötzlich ein Radfahrer hervor schießt - hat der eigentlich Vorfahrt?

Rechts vor links? Laut BGH hat, wer auf Einbahnstraßen in der falschen Richtung unterwegs ist, kein Vorfahrtrecht. Hier allerdings greift die vom BGH aufgestellte Regel insofern nicht, als Radfahrer erlaubterweise von rechts kommen können. Woher man das weiß? Nun, wissen kann man es bei dieser Art der Beschilderung eigentlich nicht, höchstens ahnen. Tatsächlich aber handelt es sich bei dem nur von hinten zu sehenden Zusatzschild um das Zeichen, das Radfahren in Gegenrichtung erlaubt. Dies ist nur Beispiel vieler zweifelhafter Stellen dieser Art.


Bild: V. Weiß

Was wird bei der Prüfung erwartet?

Wie würde das Gericht einen Zusammenstoß beurteilen, wenn - wie es oft zu beobachten ist - auf der bevorrechtigten Straße das positive und auf der Einbahnstraße das negative Zeichen fehlt? Aber was viel näher liegt, ist doch die Frage, was Prüfer hier erwarten. Ist die Vorfahrt des Zeichens 306 an dieser Stelle unterbrochen, obwohl das zuletzt gesehene Zeichen nach § 42 Abs. 2 StVO die "Vorfahrt bis zum nächsten Zeichen 205 ‚Vorfahrt gewähren!', 206 ‚Halt! Vorfahrt gewähren!' oder 307 ‚Ende der Vorfahrtstraße'" gibt. Was also wird erwartet? Dass der Prüfling - zumal bei schlechter Sicht auf die Einbahnstraße - immer mit dem Herausschießen eines Radfahrers rechnet und mit stark verminderter Geschwindigkeit, sagen wir 15 km/h, heranfährt?

Klarheit schaffen

Es ist, das darf man so sagen, eine vertrackte Geschichte. Bei der Erfindung dieses Radfahrer-Sonderrechts hat man an vieles gedacht und auch in die VwV zu Zeichen 220 hineingeschrieben. In acht Punkten werden die Straßenverkehrsbehörden angewiesen, bei der Öffnung von Einbahnstraßen für die Gegenrichtung zu tun, was für die Sicherheit wichtig ist. Von Vorfahrt steht da allerdings nichts. Ich denke, bei nächster Gelegenheit sollte das geklärt werden. Am besten dadurch, dass (mit ähnlichem Wortlaut wie bei Benutzern von Feldwegen - § 8 Abs. 1 Nr. 2 StVO) gegen die Einbahnstraße fahrende Radfahrer an jeder Einmündung und Kreuzung wartepflichtig sind. Stößt eine solche Radler-Einbahnstraße auf eine Vorfahrtstraße, sollte überdies die Aufstellung des Zeichen 205 "Vorfahrt gewähren!" ermöglicht werden.

Xaver Edenhausen

 

FahrSchulPraxis - Ausgabe August 2004

Erscheinungsdatum 15.08.2004

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