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Aus dem zunächst befristeten Versuch,
Radfahrern unter bestimmten Voraussetzungen das Befahren von
Einbahnstraßen in Gegenrichtung zu erlauben, ist - weil sich die
Ausnahmeregel angeblich bewährt hat - längst eine Dauervorschrift
geworden. Die Kritik der Kraftfahrer an diesem Radfahrer-Privileg ist aber
nie ganz verstummt, in mancher Hinsicht zu Recht.

Bild: Archiv
Da ist zunächst der Fall des Einordnens in
der Einbahnstraße, der schon lange vor dem erlaubten Fahren in
Gegenrichtung die Gemüter erhitzte. Im Editorial der FahrSchulPraxis vom
September 1995 nahm Heiler die Unsitten von Radfahrern aufs Korn und
schrieb unter anderem:
"Fahrprüfung in einer schwäbischen
Kleinstadt. Prüfling soll aus einer Einbahnstraße nach links abbiegen.
Ordnet sich, wie es von ihm erwartet wird, vorschriftsmäßig zur linken
Fahrbahnbegrenzung hin ein. Wenige Meter vor Erreichen der Vorfahrtstraße
braust, aus dieser kommend, ein Radfahrer, den behelmten Kopf stark nach
unten geneigt, um die Ecke, frontal auf das Prüfungsauto zu. Prüfling
reagiert prompt und sicher mit einer harten Vollbremsung. Trotzdem knallt
der Radfahrer gegen die Stoßstange des Autos und verbiegt sich das
Vorderrad."
Man weiß nie, wie einer die Kurve nimmt
…
Dies, wie gesagt, trug sich zu, als das
gegenläufige Befahren von Einbahnstraßen auch für Radfahrer noch in jedem
Falle verboten war.
Und heute? Wer in eine Einbahnstraße mit
diesem Zusatzschild
einfährt,
muss auf dem gesamten Verlauf mit entgegenkommenden Radfahrern rechnen,
besonders aber beim Einordnen zum Abbiegen nach links. Das heißt aber
doch, dass der Regel des § 9 Abs. 1 StVO, wonach man sich vor dem
Linksabbiegen "möglichst weit links" einzuordnen hat, nur mit großer
Vorsicht und Zurückhaltung gefolgt werden kann, jedenfalls ist Einordnen
ganz nach links oft nicht "möglich". Der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club
(ADFC) empfiehlt einen Abstand von mindestens 1,5 Meter zum linken
Fahrbahnrand einzuhalten, zwei Meter sind eher besser, denn man weiß ja
nie wie weit oder wie eng der Radfahrer die Kurve nimmt. Das gilt
besonders bei behinderter Sicht auf die Querstraße, namentlich aber auf
Einbahnstraßen ohne einen für Radfahrer markierten Verkehrsraum. Es soll,
das ist jedenfalls gelegentlich zu hören, bei praktischen Prüfungen zu
Beanstandungen gekommen sein, weil sich Prüflinge auf für Radfahrer
freigegebenen Einbahnstraßen nicht bis zum
Fahrbahnrand nach links eingeordnet hatten. Wenn das so ist, muss das
aufgegriffen und geklärt werden. Insofern ist die Redaktion für jeden
Hinweis dankbar.
Vorfahrt? - Ja oder nein?
Ein ganz anderes Problem ist das der
Vorfahrt. Da ist in der Praxis manches möglich, was einen ins Grübeln
kommen lässt. Das BGH-Urteil aus dem Jahre 1979, das Fahrzeugführern, die
auf Einbahnstraßen in der falschen Richtung unterwegs sind, das
Vorfahrtrecht abspricht, kann auf Radfahrer, die erlaubterweise in
Gegenrichtung fahren, nicht angewandt werden. Daraus ist zu folgern, dass
die aus einer nach rechts abgehenden Einbahnstraße kommenden Radfahrer an
Kreuzungen und Einmündungen Vorfahrt haben. Auch in ausgesprochenen
Wohngebieten, wo vorwiegend "rechts vor links" gilt, können so - zumal für
Anfänger (und Prüflinge!) höchst zweifelhafte Situationen entstehen. Aber
ziemlich kurios ist es beim Befahren einer Vorfahrtstraße, wenn aus einer
nach rechts weg führenden Einbahnstraße plötzlich ein Radfahrer hervor
schießt - hat der eigentlich Vorfahrt?
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Rechts vor links?
Laut BGH hat, wer auf Einbahnstraßen in der falschen Richtung
unterwegs ist, kein Vorfahrtrecht. Hier allerdings greift die vom
BGH aufgestellte Regel insofern nicht, als Radfahrer erlaubterweise
von rechts kommen können. Woher man das weiß? Nun, wissen kann man
es bei dieser Art der Beschilderung eigentlich nicht, höchstens
ahnen. Tatsächlich aber handelt es sich bei dem nur von hinten zu
sehenden Zusatzschild um das Zeichen, das Radfahren in Gegenrichtung
erlaubt. Dies ist nur Beispiel vieler zweifelhafter Stellen dieser
Art. |

Bild: V. Weiß |
Was wird bei der Prüfung erwartet?
Wie würde das Gericht einen Zusammenstoß
beurteilen, wenn - wie es oft zu beobachten ist - auf der bevorrechtigten
Straße das positive und auf der Einbahnstraße das negative Zeichen fehlt?
Aber was viel näher liegt, ist doch die Frage, was Prüfer hier erwarten.
Ist die Vorfahrt des Zeichens 306 an dieser Stelle unterbrochen, obwohl
das zuletzt gesehene Zeichen nach § 42 Abs. 2 StVO die "Vorfahrt bis zum
nächsten Zeichen 205 ‚Vorfahrt gewähren!', 206 ‚Halt! Vorfahrt gewähren!'
oder 307 ‚Ende der Vorfahrtstraße'" gibt. Was also wird erwartet? Dass der
Prüfling - zumal bei schlechter Sicht auf die Einbahnstraße - immer mit
dem Herausschießen eines Radfahrers rechnet und mit stark verminderter
Geschwindigkeit, sagen wir 15 km/h, heranfährt?
Klarheit schaffen
Es ist, das darf man so sagen, eine
vertrackte Geschichte. Bei der Erfindung dieses Radfahrer-Sonderrechts hat
man an vieles gedacht und auch in die VwV zu Zeichen 220
hineingeschrieben. In acht Punkten werden die Straßenverkehrsbehörden
angewiesen, bei der Öffnung von Einbahnstraßen für die Gegenrichtung zu
tun, was für die Sicherheit wichtig ist. Von Vorfahrt steht da allerdings
nichts. Ich denke, bei nächster Gelegenheit sollte das geklärt werden. Am
besten dadurch, dass (mit ähnlichem Wortlaut wie bei Benutzern von
Feldwegen - § 8 Abs. 1 Nr. 2 StVO) gegen die Einbahnstraße fahrende
Radfahrer an jeder Einmündung und Kreuzung wartepflichtig sind. Stößt eine
solche Radler-Einbahnstraße auf eine Vorfahrtstraße, sollte überdies die
Aufstellung des Zeichen 205 "Vorfahrt gewähren!" ermöglicht werden.
Xaver Edenhausen
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