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Tagesnachweis und Tätigkeitsnachweis dienen
unterschiedlichen Zwecken. Fahrschulen, die Fahrlehrer beschäftigen,
müssen neben den Arbeitszeitregelungen des Fahrlehrergesetzes auch die
Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes beachten. Dabei ist die Anpassung des
Tätigkeitsnachweises an den Tagesnachweis eine nicht unwichtige
Erleichterung für die Unternehmensführung.
Arbeitgeber haben das Recht und die Pflicht,
die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter zu überprüfen und zu dokumentieren.
Dabei ist es dem Arbeitgeber überlassen - in größeren Betrieben im
Einvernehmen mit dem Betriebsrat -, die Form der Zeiterfassung
festzulegen. Bei Fahrschulen entscheidet in aller Regel der Inhaber allein
darüber. Noch sind handschriftliche Aufzeichnungen üblich, jedoch ist der
elektronische Nachweis stark im Vormarsch.
Der Tagesnachweis
Ob handschriftliche oder elektronisch, in
aller Regel wird ein Formular verwendet, das gleichzeitig auch als
Tagesnachweis nach dem Fahrlehrergesetz dient. Die korrekte Führung des
Tätigkeitsnachweises ist eine Pflicht des Arbeitnehmers, während nach § 18
Absatz 2 FahrlG der Fahrschulinhaber oder der verantwortliche Leiter zur
Führung des Tagesnachweises verpflichtet ist (siehe
auch Artikel in FPX 9/2001 Seite 461 ff).
Das Muster des Tagesnachweises ist in § 6
DV-FahrlG verbindlich festgelegt. Die notwendigen Eintragungen hat der
Gesetzgeber in den §§ 6 und 18 FahrlG und in der Anlage 4 zur DV-FahrlG
geregelt.
Arbeitszeit nach dem Fahrlehrergesetz
In Bezug auf die Arbeitszeit gelten für
alle Fahrlehrer, selbständig oder angestellt, die Regelungen des § 6
FahrlG. Dort heißt es:
Jeder Fahrlehrer darf täglich nur so
lange praktischen Fahrunterricht erteilen, wie er in der Lage ist, die
Verantwortung für die Ausbildungsfahrt zu übernehmen und den Fahrschüler
sachgerecht zu unterrichten. Die tägliche Gesamtdauer des praktischen
Fahrunterrichts einschließlich der Prüfungsfahrten nach § 2 Absatz 15
StVG darf 495 Minuten nicht übersteigen; sie muss durch Pausen von
ausreichender Dauer unterbrochen sein.
Da der Gesetzgeber die Dauer der Pausen im
FahrlG nicht verbindlich vorschreibt, müssen diese auch im Tagesnachweis
nicht angegeben werden. Aus den Eintragungen der Fahrstunden und der
sonstigen beruflichen Tätigkeiten lässt sich im Zweifelsfall ohne weiteres
erkennen, ob der Fahrlehrer Pausen von ausreichender Dauer eingelegt hat.
Dies dürfte insbesondere nach einem Unfall von Bedeutung sein. Sollten
keine oder nur unzureichende Pausen nachgewiesen werden können, könnte
dies im Zweifel für ein Mitverschulden des Fahrlehrers sprechen.
Pausen nach dem Arbeitszeitgesetz
Das Arbeitszeitgesetz bestimmt in § 4, dass
bei einer Arbeitszeit von sechs bis neun Stunden Ruhepausen von mindestens
30 Minuten eingelegt werden müssen. Bei einer Arbeitszeit von weniger als
6 Stunden sind keine Ruhepausen vorgeschrieben. Arbeitet der Mitarbeiter
länger als 9 Stunden, muss die Pause mindestens 45 Minuten dauern. Der
Arbeitgeber muss also sein Direktionsrecht ausüben und die Pausen nach
Zeitpunkt und Dauer im Voraus verbindlich festlegen. Da der angestellte
Fahrlehrer die Fahrstunden mit den Schülern meistens direkt vereinbart,
kann der Arbeitgeber nicht die exakte Uhrzeit für die Pause bestimmen. Es
reicht aus, wenn er festlegt, dass beispielsweise spätestens nach der
sechsten Fahrstunde eine Pause von 30 Minuten eingelegt werden muss.
Pausenzeiten zählen nicht zur Arbeitszeit. In dieser Zeit kann der
Beschäftigte tun was er will. Pausenzeiten werden deshalb auch nicht
vergütet. Muss der Fahrlehrer nach einer Fahrstunde den nächsten Schüler
woanders abholen, kann die Fahrzeit nicht als Pause gewertet werden.
Selbstverständlich kann der Arbeitgeber auch längere oder häufigere
Ruhepausen vorschreiben.
Zusätzliche Angaben im
Tätigkeitsnachweis
Der Fahrschulinhaber ist verpflichtet, die
Einhaltung der Pausen zu überwachen. Deshalb kann er, falls der
Tagesnachweis auch als Tätigkeitsnachweis genutzt wird, von seinen
beschäftigten Fahrlehrern verlangen, dass sie die Pausen im Tagesnachweis
eintragen und sie als solche kennzeichnen. Für die Überwachung nach § 33
FahrlG sind diese Eintragungen allerdings ohne Bedeutung. Wenn die
angestellten Fahrlehrer die Tagesnachweise gleichzeitig als
Tätigkeitsnachweise führen, kann - wie schon eingangs erwähnt - unnötige
Arbeit vermieden werden.
Jürgen Bauer |