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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 30.09.04

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe September/2004, Seite 471

Parallelen der Gesetze

Tages- und Tätigkeitsnachweis koppeln

 

Tagesnachweis und Tätigkeitsnachweis dienen unterschiedlichen Zwecken. Fahrschulen, die Fahrlehrer beschäftigen, müssen neben den Arbeitszeitregelungen des Fahrlehrergesetzes auch die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes beachten. Dabei ist die Anpassung des Tätigkeitsnachweises an den Tagesnachweis eine nicht unwichtige Erleichterung für die Unternehmensführung.

Arbeitgeber haben das Recht und die Pflicht, die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter zu überprüfen und zu dokumentieren. Dabei ist es dem Arbeitgeber überlassen - in größeren Betrieben im Einvernehmen mit dem Betriebsrat -, die Form der Zeiterfassung festzulegen. Bei Fahrschulen entscheidet in aller Regel der Inhaber allein darüber. Noch sind handschriftliche Aufzeichnungen üblich, jedoch ist der elektronische Nachweis stark im Vormarsch.

Der Tagesnachweis

Ob handschriftliche oder elektronisch, in aller Regel wird ein Formular verwendet, das gleichzeitig auch als Tagesnachweis nach dem Fahrlehrergesetz dient. Die korrekte Führung des Tätigkeitsnachweises ist eine Pflicht des Arbeitnehmers, während nach § 18 Absatz 2 FahrlG der Fahrschulinhaber oder der verantwortliche Leiter zur Führung des Tagesnachweises verpflichtet ist (siehe auch Artikel in FPX 9/2001 Seite 461 ff).

Das Muster des Tagesnachweises ist in § 6 DV-FahrlG verbindlich festgelegt. Die notwendigen Eintragungen hat der Gesetzgeber in den §§ 6 und 18 FahrlG und in der Anlage 4 zur DV-FahrlG geregelt.

Arbeitszeit nach dem Fahrlehrergesetz

In Bezug auf die Arbeitszeit gelten für alle Fahrlehrer, selbständig oder angestellt, die Regelungen des § 6 FahrlG. Dort heißt es:

Jeder Fahrlehrer darf täglich nur so lange praktischen Fahrunterricht erteilen, wie er in der Lage ist, die Verantwortung für die Ausbildungsfahrt zu übernehmen und den Fahrschüler sachgerecht zu unterrichten. Die tägliche Gesamtdauer des praktischen Fahrunterrichts einschließlich der Prüfungsfahrten nach § 2 Absatz 15 StVG darf 495 Minuten nicht übersteigen; sie muss durch Pausen von ausreichender Dauer unterbrochen sein.

Da der Gesetzgeber die Dauer der Pausen im FahrlG nicht verbindlich vorschreibt, müssen diese auch im Tagesnachweis nicht angegeben werden. Aus den Eintragungen der Fahrstunden und der sonstigen beruflichen Tätigkeiten lässt sich im Zweifelsfall ohne weiteres erkennen, ob der Fahrlehrer Pausen von ausreichender Dauer eingelegt hat. Dies dürfte insbesondere nach einem Unfall von Bedeutung sein. Sollten keine oder nur unzureichende Pausen nachgewiesen werden können, könnte dies im Zweifel für ein Mitverschulden des Fahrlehrers sprechen.

Pausen nach dem Arbeitszeitgesetz

Das Arbeitszeitgesetz bestimmt in § 4, dass bei einer Arbeitszeit von sechs bis neun Stunden Ruhepausen von mindestens 30 Minuten eingelegt werden müssen. Bei einer Arbeitszeit von weniger als 6 Stunden sind keine Ruhepausen vorgeschrieben. Arbeitet der Mitarbeiter länger als 9 Stunden, muss die Pause mindestens 45 Minuten dauern. Der Arbeitgeber muss also sein Direktionsrecht ausüben und die Pausen nach Zeitpunkt und Dauer im Voraus verbindlich festlegen. Da der angestellte Fahrlehrer die Fahrstunden mit den Schülern meistens direkt vereinbart, kann der Arbeitgeber nicht die exakte Uhrzeit für die Pause bestimmen. Es reicht aus, wenn er festlegt, dass beispielsweise spätestens nach der sechsten Fahrstunde eine Pause von 30 Minuten eingelegt werden muss. Pausenzeiten zählen nicht zur Arbeitszeit. In dieser Zeit kann der Beschäftigte tun was er will. Pausenzeiten werden deshalb auch nicht vergütet. Muss der Fahrlehrer nach einer Fahrstunde den nächsten Schüler woanders abholen, kann die Fahrzeit nicht als Pause gewertet werden. Selbstverständlich kann der Arbeitgeber auch längere oder häufigere Ruhepausen vorschreiben.

Zusätzliche Angaben im Tätigkeitsnachweis

Der Fahrschulinhaber ist verpflichtet, die Einhaltung der Pausen zu überwachen. Deshalb kann er, falls der Tagesnachweis auch als Tätigkeitsnachweis genutzt wird, von seinen beschäftigten Fahrlehrern verlangen, dass sie die Pausen im Tagesnachweis eintragen und sie als solche kennzeichnen. Für die Überwachung nach § 33 FahrlG sind diese Eintragungen allerdings ohne Bedeutung. Wenn die angestellten Fahrlehrer die Tagesnachweise gleichzeitig als Tätigkeitsnachweise führen, kann - wie schon eingangs erwähnt - unnötige Arbeit vermieden werden.

Jürgen Bauer

 

FahrSchulPraxis
Ausgabe September 2004

Erscheinungsdatum 15.09.2004

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