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Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes
(EuGH) vom 29. April 2004 über einen von einem deutschen Staatsangehörigen
in den Niederlanden erworbenen Führerschein hat zu neuen Gaunereien mit
der Fahrerlaubnis angeregt. International operierende Geschäftemacher
schlagen aus der Unwissenheit ihrer Mitmenschen Kapital. Dies wird durch
die Kommentierung des Urteils, wonach der EuGH das in der 2.
EG-Führerscheinrichtlinie verankerte Wohnsitzprinzip ausdrücklich
anerkannt hat, sogar noch erleichtert.
Einem deutschen Staatsbürger war die
Fahrerlaubnis vom Gericht entzogen worden. Ohne dort einen ordentlichen
Wohnsitz zu haben, beantragte er nach Ablauf der Sperre in den
Niederlanden eine neue Fahrerlaubnis. Die deutschen Behörden erkannten die
niederländische Fahrerlaubnis wegen des fehlenden Wohnsitzes nicht an. Der
Betroffene wurde wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis angezeigt. Und so kam
der Fall schließlich vor den EuGH.
Die gesetzlichen Regelungen und ihre
Begründung
Artikel 9 der 2. EG-Führerscheinrichtlinie
(91/439) enthält die Definition des ordentlichen Wohnsitzes, die vom
deutschen Gesetzgeber fast wörtlich in den § 7 der FeV übernommen wurde
und wie folgt lautet:
Der ordentliche Wohnsitz wird
angenommen, wenn der Bewerber wegen persönlicher und beruflicher
Bindungen oder - bei fehlenden beruflichen Bindungen - wegen
persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem
Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185
Tagen im Jahr, im Inland wohnt.
Mit der Wohnsitzregelung sollte dem
Führerscheintourismus vorgebeugt werden. In der Richtlinie wird die
Bestimmung wie folgt begründet:
Das Wohnsitzerfordernis spielt im derzeit
geltenden System eine wichtige Rolle, weil es trotz der Fortschritte bei
der Harmonisierung der nationalen Bestimmungen über den Führerschein nach
wie vor wichtige Bereiche gibt (Dauer der Gültigkeit, regelmäßige
ärztliche Untersuchungen usw.), die die Mitgliedsstaaten unterschiedlich
regeln. Das Wohnsitzerfordernis ist eine Folge der unvollständigen
Harmonisierung und wird mit deren zunehmendem Fortschreiten an Bedeutung
verlieren, so dass der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung lückenlos
verwirklicht werden kann.
Die Entscheidung
Der EuGH hat in seinem Urteil ausdrücklich
festgestellt, dass das Wohnsitzprinzip auch weiterhin unverändert
Gültigkeit hat. Der Führerschein muss dort erworben werden, wo der
Betroffene tatsächlich wohnt. Eine melderechtliche Registrierung reicht
dafür nicht aus. Der EuGH weist dann aber darauf hin, dass nur der Staat,
der den Führerschein ausstellt, berechtigt, aber auch verpflichtet ist, zu
prüfen, ob der Antragsteller tatsächlich in diesem Staat wohnt. Dieser
Staat hat auch das ausschließliche Recht zu entscheiden, wie zu verfahren
ist, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Führerschein zu Unrecht
ausgestellt wurde.
Die Konsequenzen
Die deutschen Behörden dürfen nicht ohne
weiteres von sich aus überprüfen, ob eine ausländische Fahrerlaubnis zu
Recht erteilt wurde. Sollten im Einzelfall Zweifel an der Rechtmäßigkeit
des Führerscheins entstehen, müssen die deutschen Behörden die
ausländische Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, informieren.
Diese muss dann entscheiden, ob sie ihre Entscheidung zurücknimmt und den
Führerschein wieder einzieht. Solange sie dies nicht tut, hat der
Betroffene das Recht, in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen.
Klage beim EuGH
Stellt sich heraus, dass ein Mitgliedsstaat
Führerscheine ausstellt, obwohl die Betroffenen dort keinen Wohnsitz haben
und reagiert der Staat nicht auf die Meldungen der deutschen Behörden,
kann die Bundesrepublik gegen den betreffenden Staat beim EuGH ein
Vertragsverletzungsverfahren anstrengen. Dieser kann dann Sanktionen gegen
den betroffenen Staat verhängen.
Zeitraubendes Verfahren
Leider ist dieses Verfahren sehr
zeitraubend. Bevor ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet werden
kann, müssen mehrere Fälle bekannt werden, in denen gegen die
Wohnsitzreglungen verstoßen wurde. Einige deutsche Unternehmer, die
glauben eine Lücke entdeckt zu haben, werben in den Medien mit
"Führerschein und Urlaub in Polen oder in Tschechien". Sie versprechen
nicht nur einen billigen Führerschein, sie behaupten auch, diese Methode
des Führerscheinerwerbs sei legal.
Die Enttäuschung
Das Interesse vieler Jugendlicher an diesen
Billigangeboten ist groß. Noch größer ist es aber bei Leuten, denen die
Fahrerlaubnis entzogen wurde und sich unter keinen Umständen einer
medizinisch-psychologische Untersuchung unterziehen wollen. Erste
Erfahrungen sprechen allerdings nicht für die dubiosen Unternehmer. In der
Leipziger Volkszeitung erschien am 18.08.2004 in Bericht, in dem
Betroffene über ihre Erfahrungen berichteten. In der Werbung waren deutsch
sprechende Fahrlehrer und deutschsprachige Prüfungsbogen zugesagt worden.
Ein Betroffener fasst seine Erfahrungen so zusammen: "Gespart habe ich
überhaupt nichts. Bisher hat mich der Kurs € 3.000 gekostet." Die
Geschäftsleitung der Nürnberger Firma wurde von der Leipziger Volkszeitung
an ihr Werbeversprechen erinnert: hohe Erfolgsquote, deutsche Fahrlehrer,
deutsche Prüfer, deutschsprachige Prüfungsbogen. Die Antwort wird in dem
Bericht zitiert: "Unsere Fahrlehrer haben 100 Worte Deutsch gelernt - das
reicht."
Was geschieht?
Die für das Fahrerlaubniswesen zuständigen
Länderministerien haben die nachgeordneten Behörden angewiesen, bei
Anhaltspunkten für die Missachtung der Wohnsitzregelung via
Kraftfahrtbundesamt die ausländische Behörde zu informieren. Zeigt die
sich nicht bereit, das Wohnsitzrecht konsequent anzuwenden, wird die
EU-Kommission informiert und der EuGH angerufen. Offensichtlich haben
einige der Geschäftemacher Sorgen, dass die ausländischen Behörden rasch
reagieren und das Recht korrekt anwenden. Jedenfalls rät einer dieser
Unternehmer allen Interessenten "… Führerschein jetzt und sofort machen.
Was die Zukunft bringt, steht in den Sternen."
Ausblick
Was die Zukunft bringt, steht in den
Sternen. Dieser Spruch kann auch auf das Wohnsitzprinzip angewandt werden.
Für alle Ewigkeit wird es nicht Bestand haben. Deshalb müssen wir schon
heute nach Wegen suchen, um den hohen Standard der deutschen
Fahrausbildung halten zu können. Ein wichtiger Schritt wird es sein, die
Anforderungen an die Fahrlehrer in der EU zu harmonisieren. Eine
Arbeitsgruppe der EU, in der auch die Bundesvereinigung und die Deutsche
Fahrlehrer-Akademie e.V. vertreten sind, arbeitet an diesem Projekt, dem
wir von Herzen Erfolg wünschen.
Peter Tschöpe
Informationen zum
Thema "EU-Führerschein" finden Sie hier:
Information zum Urteil des Europäischen
Gerichtshofs: Leichter, billiger
Führerschein in Polen?
(03/2006)
Führerscheinnepper
bleiben aktiv - Tschechien schiebt Riegel vor
(Artikel aus FPX
02/2006)
"Ferienführerschein" im Ausland? -
Wohnsitzprinzip auf dem Prüfstand
(Artikel aus FPX 09/2004)
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