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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 26.10.11

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe Oktober/2004, Seite 524

Angemahnt: Deutliches Fahren

Nicht oder falsch blinken ist keine harmlose Sünde

 

A 81 Stuttgart - Heilbronn. Lastzug auf dem mittleren Fahrstreifen. Dicht dahinter ein Kleinlaster, gefolgt von einem Sportwagen. Der Kleinlaster fährt zunächst noch dichter auf und schert dann plötzlich scharf nach links aus - er will den Laster überholen. Um den Bruchteil einer Sekunde früher schert auch der schnelle Pkw aus: Der Fahrer beschleunigt stark und merkt zu spät, dass ihm der Lieferwagen im Weg ist. Die Folge ist ein schwerer Unfall mit Körperverletzung. Ein neutraler Zeuge sagt vor Gericht aus, der Kleinlaster sei nicht nur sehr unvermittelt, sondern auch ohne zu blinken ausgeschert. Das ist für das Gericht der Angelpunkt, dem Fahrer des Kleinlasters die Hauptschuld zuzuweisen. Hätte er schon während der Verringerung des Abstands zum Lkw geblinkt, so das Gericht, wäre für den Fahrer des Sportwagens die Überholabsicht zu erkennen gewesen. Er habe mit dem Unterlassen des Blinkens vor dem Ausscheren gegen eine wichtige Vorschrift der StVO verstoßen und damit eine entscheidende Ursache für das Unfallgeschehen gesetzt. Das Gericht konnte sich bei dieser Entscheidung auf die maßgeblichen Kommentare zur StVO stützen. Danach ist nicht nur das Nichtblinken, sondern auch "gleichzeitiges Betätigen des Blinkers und Einschlagen der Räder" zum Ausscheren eine bußgeldbewehrte Pflichtverletzung.

Klare Vorschrift

Die Vorschrift ist klar und deutlich: Das Ausscheren zum Überholen und das Wiedereinordnen sind rechtzeitig und deutlich anzuzeigen; dabei sind Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. So will es § 5 Abs. 4 a StVO. Nahezu wortgleich verlangen dies die Paragrafen 6 StVO (Vorbeifahren) und § 7 Abs. 5 StVO (Fahrstreifenwechsel). Sind diese Vorschriften noch zeitgemäß? Waren sie etwa von Anfang an ein Fall typisch deutscher Überreglementierung? Diese Fragen drängen sich auf, wenn man als Fahrlehrer tagtäglich beobachtet, wie wenig diese Regeln beachtet werden. Ist Nichtblinken eine Art neuer Protest gegen den großen, dichten Packen deutscher Verkehrsvorschriften? Oder ist es nur Leichtsinn, Gleichgültigkeit oder Bequemlichkeit? Was auch immer, Tatsache ist: Die Regel erfreut sich wachsender Missachtung.

Nicht die kleinliche Anwendung ...

Nun wäre es sicher falsch, dem Unterlassen des Blinkens vor dem Wiedereinordnen nach dem Überholen oder Vorbeifahren in jedem Fall ähnlich nachteilige Wirkung und Bedeutung zuzumessen wie vor dem Ausscheren. Diese Regelung war von Anfang an etwas unglücklich, denn das Wiedereinordnen ist ein ganz selbstverständlicher Verkehrsvorgang, der - von Ausnahmefällen abgesehen - von den anderen Verkehrsteilnehmern auch erwartet wird. In vielen Fällen kann hier überflüssiges Blinken sogar zur Verunsicherung anderer Verkehrsteilnehmer führen, zumal in der Nähe von Kreuzungen oder Einmündungen, wo es für die Ankündigung der Absicht des Rechtsabbiegens gehalten werden könnte. Blinken ist also immer dann zu unterlassen, wenn es mehrdeutig sein könnte. Dies ist ganz im Sinne von § 1 Abs. 1 StVO, denn zur "ständigen Vorsicht und Rücksicht" gehört, dass man sich deutlich verhält und andere Verkehrsteilnehmer nicht verunsichert. Die Präambel zur StVO von 1937 enthielt hierzu einen "programmatischen Satz", der leider, das muss man so sagen, bei der Neufassung von 1971 nach Meinung vieler Experten falschem Reformeifer zum Opfer gefallen sein muss. Die Passage war unmissverständlich und appellierte schnörkellos an den gesunden Menschenverstand: "Nicht die kleinliche Anwendung der Vorschriften in jedem Fall, sondern eine ihrem Ziel entsprechende Handhabung wird die echte Gemeinschaft aller Verkehrsteilnehmer (…) fördern", hieß es da.

Aufgabe subtiler Schulung

Den Fahrschülern das richtige Verständnis und Gespür für das in Einzelfällen entweder ganz zu unterlassende oder nur sehr kurze, fast nur angedeutete Blinken zu vermitteln, ist eine der Aufgaben des "deutlichen Fahrens", die subtiler Schulung bedarf. Hier zeigt sich einmal mehr, gerade auch in der Prüfung, ob Ausbildung in die Tiefe geht und Einsichten fördert oder nur an der Oberfläche entlang schrammt. Auch vor Kreuzungen und Einmündungen und an Kreisverkehren ist unterlassenes oder falsches Blinken an der Tagesordnung. Besonders irritierend ist innerhalb geschlossener Ortschaften zu langes Rechtsblinken nach einem Fahrstreifenwechsel. Das kann Wartepflichtige (obwohl sie weitere, auf das Abbiegen hinweisende Anzeichen abwarten sollen) zu gefährlichem Einfahren in die Vorfahrtstraße verführen. Es ist erstaunlich, wie oft selbst Routiniers die erste Stufe des Blinkerschalters überhaupt nicht zu kennen scheinen, jedenfalls aber nicht nutzen. Wenn nur wenige Blinkerintervalle erforderlich sind, um dem nachfolgenden Verkehr die Absicht des Ausscherens oder Wiedereinordnens mitzuteilen, ein Fahrschüler dabei aber jedes Mal den Blinkerschalter einrastet, liegt der Schluss unfertiger Ausbildung nahe.

Xaver Edenhausen

 

FahrSchulPraxis
Ausgabe Oktober 2004

Erscheinungsdatum 15.10.2004

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