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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 26.10.11

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe Oktober/2004, Seite 534

Nützlicher Service

Prüfaufträge per Internet einsehen

 

Der TÜV Süd wird den Fahrschulen seines Betreuungsbereichs einen neuen Service anbieten: den TÜV-Info Service Prüfaufträge. Fahrschulen, die über einen Internetzugang verfügen, haben in Kürze die Möglichkeit, sich direkt beim TÜV über die Prüfaufträge ihrer Kunden zu informieren.

Freitagabend, 17.00 Uhr. Frau Fleißig teilt ihrem Fahrlehrer mit, ihr geplanter Urlaub habe sich um eine Woche verschoben, weshalb sie gerne am kommenden Mittwoch die theoretische Prüfung ablegen wolle. Ihr Fahrlehrer nickt zustimmend, denn nach den Vorprüfungen zu urteilen ist Frau Fleißig eine 0-Punkte-Kandidatin. Unklar ist nur, ob ihr Prüfauftrag schon vorliegt. TÜV und Führerscheinstelle sind zu dieser Abendstunde nicht mehr zu erreichen. Der Fahrlehrer ruft deshalb im Internet seine Seite beim TÜV auf und sieht, dass der Prüfauftrag vorliegt. Ein Zukunftstraum? Ja, aber einer der schon ab November 2004 mit der Einführung des "TÜV-Info Service Prüfaufträge" wahr werden wird. In den nächsten Wochen werden die Fahrschulen von ihrer TÜV-Niederlassung über die Voraussetzungen und Möglichkeiten dieses Info-Services informiert.

Datenrechtliche Zustimmung muss sein

Datenrechtliche Voraussetzung ist die Zustimmung der Fahrschüler zum Datenaustausch zwischen TÜV und Fahrschule. Zwar verfügt die Fahrschule bereits über fast alle infrage kommenden Daten, dennoch müssen TÜV und Fahrschulen die Vorschriften des Datenschutzgesetzes peinlich genau einhalten. Den Fahrschulen ist zu empfehlen, einen entsprechenden Passus in den Ausbildungsvertrag / Anmeldeformular aufzunehmen. Der Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e. V. hat hierzu einen rechtlich geprüften Formulierungsvorschlag ausgearbeitet, der für Mitglieder kostenfrei abrufbar ist:

per Telefon: 0711 / 839875-0 (Linda Orlovski) oder
per E-Mail

Informationstechnische Voraussetzungen

Über folgende technische Voraussetzungen muss die Fahrschule verfügen:

  • PC mit Betriebssystem Windows 95 oder höher,
  • Internetzugang,
  • Internetbrowser, empfohlen wird der Internet Explorer Version 5.0 oder höher,
  • eine eigene E-Mail-Adresse.

Als nächstes muss sich die Fahrschule vom TÜV eine Zugangsberechtigung mit Passwort geben lassen. Der Antrag kann formlos erfolgen. Das Passwort wird der Fahrschule schriftlich mitgeteilt. Die Fahrschule ist verpflichtet ihre Mitarbeiter, die den Internetzugang nutzen, namentlich zu benennen und auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Auch dazu hält der Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V. einen rechtlich geprüften Vorschlag bereit (siehe oben). Sobald der Zugang frei geschaltet ist, können die Fahrschulen die Daten ihrer Kunden abrufen. Dabei sind auch alle prüfungsrelevanten Informationen wie Wartefristen etc. einzusehen.

Ein sehr nützlicher Service, der den Fahrschulen Erleichterungen bringen kann und deshalb sicher gerne angenommen wird.

 

FahrSchulPraxis
Ausgabe Oktober 2004

Erscheinungsdatum 15.10.2004

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