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Seit 1994 müssen Busse mit mehr als 10
Tonnen zG sowie Lkw und Sattelzugmaschinen mit mehr als 12 Tonnen zG mit
Geschwindigkeitbegrenzern ausgestattet sein.
Mit der 27. VO zur Änderung der StVZO
wird diese Pflicht auf alle Kraftomnibusse ausgedehnt. Das Gleiche gilt
für Lkw und Sattelzugmaschinen mit mehr als 3,5 Tonnen zG. Allerdings
enthält § 72 StVZO Übergangsfristen für die Nachrüstung (01.01.2006).
Mit der gleichen Verordnung werden
Wohnmobile bis 7,5 Tonnen zG von der Sicherheitsprüfung freigestellt. Und
mit Wirkung vom 01.05.2005 wird in § 23 StVZO der Absatz 6a aufgehoben.
Damit werden Kraftfahrzeuge bis 2,8 Tonen zG, die wahlweise zur Personen-
oder Güterbeförderung eingesetzt werden können, künftig als Pkw
eingestuft. Dies bedeutet das Ende der ungerechtfertigten
Steuerbegünstigung für Geländefahrzeuge.
Die
Siebenundzwanzigste Verordnung zur Änderung der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 2. November 2004 ist in der
FahrSchulPraxis, Ausgabe Dezember/2004, ab S. 654 abgedruckt. |