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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 26.10.11

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe
Dezember /2004, Seite 654

Änderung der StVZO

Geschwindigkeitsbegrenzer für alle Busse

 

Seit 1994 müssen Busse mit mehr als 10 Tonnen zG sowie Lkw und Sattelzugmaschinen mit mehr als 12 Tonnen zG mit Geschwindigkeitbegrenzern ausgestattet sein.

Mit der 27. VO zur Änderung der StVZO wird diese Pflicht auf alle Kraftomnibusse ausgedehnt. Das Gleiche gilt für Lkw und Sattelzugmaschinen mit mehr als 3,5 Tonnen zG. Allerdings enthält § 72 StVZO Übergangsfristen für die Nachrüstung (01.01.2006).

Mit der gleichen Verordnung werden Wohnmobile bis 7,5 Tonnen zG von der Sicherheitsprüfung freigestellt. Und mit Wirkung vom 01.05.2005 wird in § 23 StVZO der Absatz 6a aufgehoben. Damit werden Kraftfahrzeuge bis 2,8 Tonen zG, die wahlweise zur Personen- oder Güterbeförderung eingesetzt werden können, künftig als Pkw eingestuft. Dies bedeutet das Ende der ungerechtfertigten Steuerbegünstigung für Geländefahrzeuge.

Die Siebenundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 2. November 2004 ist in der FahrSchulPraxis, Ausgabe Dezember/2004, ab S. 654 abgedruckt.

 

FahrSchulPraxis
Ausgabe Dezember 2004

Erscheinungsdatum 15.12.2004

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