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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 26.10.11

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe
Dezember /2004, Seite 636

Praktische Prüfung

Prüfort nach Prüfers Gusto?

 

Prüforte werden von der zuständigen obersten Landesbehörde, der von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stelle festgelegt. So § 17 Absatz 4 FeV. Die Anforderungen an Prüforte wurden in der Anlage 11 zur Prüfungsrichtlinie im Detail festgelegt. Danach hat das Ministerium für Umwelt und Verkehr im Jahr 2001 nach eingehender Prüfung die Liste der Prüforte in Baden-Württemberg neu geordnet. Wir haben darüber in der Ausgabe 12/2001 berichtet und die Liste der Prüforte abgedruckt.

Nur der Bewerber hat die Wahl

Nach § 17 Absatz 3 FeV muss der Bewerber die praktische Prüfung am Ort seiner Hauptwohnung oder am Ort seiner schulischen oder beruflichen Ausbildung, seines Studiums oder seines Arbeitsplatzes ablegen. Es steht dem Bewerber frei, einen davon auszuwählen. Ist keiner davon Prüfort, bestimmt die Fahrerlaubnisbehörde einen nahe gelegenen Prüfort. Die Fahrerlaubnisbehörde kann bei entsprechender Begründung auch einen anderen Ort als Prüfort zulassen.

Darf der Sachverständige einen anderen Ort bestimmen?
Diese Regelungen haben sich in der Praxis bewährt. Allerdings kommt es in jüngster Zeit immer wieder vor, dass in Regionen, in denen Prüforte nicht allzu weit auseinander liegen, Sachverständige aus eigenem Ermessen entscheiden, den innerörtlichen Teil der Prüfung im benachbarten Prüfort zu fahren. Damit wird die Chancengleichheit der Bewerber erheblich beeinträchtigt. Natürlich sehen die Stoppschilder in jeder Stadt gleich aus. Auch die Einbahnstraßenschilder und die Ampeln haben das gleiche Aussehen und die gleiche Bedeutung. Trotzdem bedeutet das Fahren in einer ungewohnten Umgebung eine zusätzliche Belastung für die Bewerber.

Auch außerorts ist zu prüfen

Da bei jeder Prüfungsfahrt etwa zur Hälfte außerhalb geschlossener Ortschaften zu prüfen ist, muss jeder Bewerber auch Ortschaften durchfahren, die nicht Prüforte sind. Diese Orte werden in aller Regel auf dem direkten Weg durchfahren, da ansonsten der in Anlage 7 FeV verbindlich vorgeschriebene Anteil der außerörtlichen Strecken nicht erreicht werden kann. Der Bewerber muss ohnehin in der Lage sein, auch überraschend auftretende Situationen zu meistern. Das bedeutet aber nicht, dass die innerörtliche Prüfung gezielt in Orten zu fahren ist, die dem Bewerber unbekannt sind. Ob ein Bewerber in der Lage ist, sich verkehrsgerecht zu verhalten, kann jeder wirkliche Fachmann auch dann feststellen, wenn der Bewerber eine ihm bekannte Strecke befährt. Die konkrete Situation, die er bewältigen muss, ist immer einzigartig.

Die Antwort des UVM

Wir haben beim Ministerium für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg nachgefragt, ob der Sachverständige den Prüfort beliebig ändern kann. Von dort kam eine ganz einfache und klare Antwort: Der innerörtliche Teil der Prüfung hat in dem Prüfort zu erfolgen, der dem Bewerber zugeordnet ist.

 

FahrSchulPraxis
Ausgabe Dezember 2004

Erscheinungsdatum 15.12.2004

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