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Prüforte werden von der zuständigen
obersten Landesbehörde, der von ihr bestimmten oder nach Landesrecht
zuständigen Stelle festgelegt. So § 17 Absatz 4 FeV. Die Anforderungen an
Prüforte wurden in der Anlage 11 zur Prüfungsrichtlinie im Detail
festgelegt. Danach hat das Ministerium für Umwelt und Verkehr im Jahr 2001
nach eingehender Prüfung die Liste der Prüforte in Baden-Württemberg neu
geordnet.
Wir haben darüber in der Ausgabe 12/2001 berichtet
und die Liste der Prüforte abgedruckt.
Nur der Bewerber hat die Wahl
Nach § 17 Absatz 3 FeV muss der Bewerber
die praktische Prüfung am Ort seiner Hauptwohnung oder am Ort seiner
schulischen oder beruflichen Ausbildung, seines Studiums oder seines
Arbeitsplatzes ablegen. Es steht dem Bewerber frei, einen davon
auszuwählen. Ist keiner davon Prüfort, bestimmt die Fahrerlaubnisbehörde
einen nahe gelegenen Prüfort. Die Fahrerlaubnisbehörde kann bei
entsprechender Begründung auch einen anderen Ort als Prüfort zulassen.
Darf der Sachverständige einen anderen Ort
bestimmen?
Diese Regelungen haben sich in der Praxis bewährt. Allerdings kommt es in
jüngster Zeit immer wieder vor, dass in Regionen, in denen Prüforte nicht
allzu weit auseinander liegen, Sachverständige aus eigenem Ermessen
entscheiden, den innerörtlichen Teil der Prüfung im benachbarten Prüfort
zu fahren. Damit wird die Chancengleichheit der Bewerber erheblich
beeinträchtigt. Natürlich sehen die Stoppschilder in jeder Stadt gleich
aus. Auch die Einbahnstraßenschilder und die Ampeln haben das gleiche
Aussehen und die gleiche Bedeutung. Trotzdem bedeutet das Fahren in einer
ungewohnten Umgebung eine zusätzliche Belastung für die Bewerber.
Auch außerorts ist zu prüfen
Da bei jeder Prüfungsfahrt etwa zur Hälfte
außerhalb geschlossener Ortschaften zu prüfen ist, muss jeder Bewerber
auch Ortschaften durchfahren, die nicht Prüforte sind. Diese Orte werden
in aller Regel auf dem direkten Weg durchfahren, da ansonsten der in
Anlage 7 FeV verbindlich vorgeschriebene Anteil der außerörtlichen
Strecken nicht erreicht werden kann. Der Bewerber muss ohnehin in der Lage
sein, auch überraschend auftretende Situationen zu meistern. Das bedeutet
aber nicht, dass die innerörtliche Prüfung gezielt in Orten zu fahren ist,
die dem Bewerber unbekannt sind. Ob ein Bewerber in der Lage ist, sich
verkehrsgerecht zu verhalten, kann jeder wirkliche Fachmann auch dann
feststellen, wenn der Bewerber eine ihm bekannte Strecke befährt. Die
konkrete Situation, die er bewältigen muss, ist immer einzigartig.
Die Antwort des UVM
Wir haben beim Ministerium für Umwelt und
Verkehr Baden-Württemberg nachgefragt, ob der Sachverständige den Prüfort
beliebig ändern kann. Von dort kam eine ganz einfache und klare Antwort:
Der innerörtliche Teil der Prüfung hat in dem Prüfort zu erfolgen, der dem
Bewerber zugeordnet ist. |