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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 26.10.11

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe
Dezember /2004, Seite 643

Angaben auf Rechnungen

Vorsteuerabzug nur bei korrekter Rechnung

 

Schon mehrfach haben wir über die Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes (UStG) zur Rechnungsstellung informiert; zuletzt in der Ausgabe 2/2004, Seite 78 ff. Im folgenden Beitrag werden in den letzten Wochen häufig gestellte Fragen beantwortet.

In der Regel werden unvollständige Ausbildungsrechnungen beanstandet, wenn ein Unternehmen die Ausbildungskosten zu bezahlen hat. Nur in diesen Fällen ist die Vorschrift des § 14 UStG von Bedeutung, aber freilich kann auch jeder private Rechnungsempfänger eine nach den Vorschriften des UStG ausgestellte Rechnung verlangen.

Paragraf 14 Absatz 4 UStG legt detailliert fest, welche Angaben auf Rechnungen enthalten sein müssen, für die der Rechnungsempfänger (Leistungsempfänger) Vorsteuerabzug geltend machen will. Unentbehrlich sind:

  • die vollständige und korrekte Anschrift des Rechnung stellenden Unternehmers sowie
  • dessen Steuernummer,
  • das zuständige Finanzamt,
  • das Ausstellungsdatum,
  • eine nur einmal vergebene Rechnungsnummer,
  • Aufschlüsselung der Beträge nach Steuersätzen und
  • die Aufteilung in Nettobetrag, Umsatzsteuer und Bruttobetrag.
  • Ebenso unerlässlich ist die vollständige und korrekte Anschrift des Rechnungsempfängers (Leistungsempfängers).

Zeitpunkt der Leistung - so einfach wie möglich

Bleiben noch die Angaben über Menge und der Art sowie über den Zeitpunkt der Leistung. Nicht erforderlich ist es, auf der Rechnung die Fahrstunden oder andere Teilleistungen nach Datum aufzulisten. Es genügt, wenn in der Rechnung der Zeitraum genannt wird, in dem die Ausbildung stattfand.

Hätte beispielsweise ein Kunde am 17. August den ersten Unterricht erhalten und am 21. Oktober die praktische Prüfung abgelegt, könnte die Angabe wie folgt lauten:

"Für die Ausbildung in den Klassen C und CE in der Zeit vom 17. August 2004 bis 21. Oktober 2004 berechnen wir Ihnen …"

Danach wären dann die Leistungen nach Steuersätzen aufzulisten. In diesem Falle:

  • steuerfrei nach § 4 Nr. 21 b UStG: Grundbetrag, Entgelte für die Fahrstunden und die Vorstellung zu den Prüfungen
  • Steuersatz 7%: Lehrbuch und Fragebogen
  • Steuersatz 16%: Lernprogramme auf CD

Die erforderliche Angabe über das Datum bzw. den Zeitraum der Leistung(en) könnte auf der Rechnung auch durch folgenden Zusatz erfolgen:

"Für die Ausbildung in den Klassen C und CE gemäß beigefügtem Ausbildungsnachweis berechnen wir …"

Dann jedoch wird der Ausbildungsnachweis Bestandteil der steuerlichen Buchhaltungsunterlagen, was 10-jährige Aufbewahrungsfrist bedeutet.

Eingangsrechnung

Bei eingehenden Rechnungen ist es unverzichtbar, dass der Fahrschulinhaber oder die für die Buchhaltung verantwortliche Mitarbeiterin jede eingehende Rechnung sorgfältig auf Vollständigkeit überprüft und bei unvollständigen Angaben eine berichtigte Rechnung anfordert. Denn unvollständige Rechnungen werden bei Außenprüfungen beanstandet, und die abgezogene Vorsteuer muss an das Finanzamt zurückbezahlt werden.

Ansgar Brendel

 

FahrSchulPraxis
Ausgabe Dezember 2004

Erscheinungsdatum 15.12.2004

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