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Schon mehrfach haben wir über die
Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes (UStG) zur Rechnungsstellung
informiert; zuletzt in der
Ausgabe 2/2004, Seite 78 ff. Im folgenden
Beitrag werden in den letzten Wochen häufig gestellte Fragen beantwortet.
In der Regel werden unvollständige
Ausbildungsrechnungen beanstandet, wenn ein Unternehmen die
Ausbildungskosten zu bezahlen hat. Nur in diesen Fällen ist die Vorschrift
des § 14 UStG von Bedeutung, aber freilich kann auch jeder private
Rechnungsempfänger eine nach den Vorschriften des UStG ausgestellte
Rechnung verlangen.
Paragraf 14 Absatz 4 UStG legt detailliert
fest, welche Angaben auf Rechnungen enthalten sein müssen, für die der
Rechnungsempfänger (Leistungsempfänger) Vorsteuerabzug geltend machen
will. Unentbehrlich sind:
- die vollständige und korrekte Anschrift
des Rechnung stellenden Unternehmers sowie
- dessen Steuernummer,
- das zuständige Finanzamt,
- das Ausstellungsdatum,
- eine nur einmal vergebene
Rechnungsnummer,
- Aufschlüsselung der Beträge nach
Steuersätzen und
- die Aufteilung in Nettobetrag,
Umsatzsteuer und Bruttobetrag.
- Ebenso unerlässlich ist die vollständige
und korrekte Anschrift des Rechnungsempfängers (Leistungsempfängers).
Zeitpunkt der Leistung - so einfach wie
möglich
Bleiben noch die Angaben über Menge und der
Art sowie über den Zeitpunkt der Leistung. Nicht erforderlich ist es, auf
der Rechnung die Fahrstunden oder andere Teilleistungen nach Datum
aufzulisten. Es genügt, wenn in der Rechnung der Zeitraum genannt wird, in
dem die Ausbildung stattfand.
Hätte beispielsweise ein Kunde am 17.
August den ersten Unterricht erhalten und am 21. Oktober die praktische
Prüfung abgelegt, könnte die Angabe wie folgt lauten:
"Für die Ausbildung in den Klassen C und CE in
der Zeit vom 17. August 2004 bis 21. Oktober 2004 berechnen wir Ihnen …"
Danach wären dann die Leistungen nach
Steuersätzen aufzulisten. In diesem Falle:
- steuerfrei nach § 4 Nr. 21 b UStG:
Grundbetrag, Entgelte für die Fahrstunden und die Vorstellung zu den
Prüfungen
- Steuersatz 7%: Lehrbuch und Fragebogen
- Steuersatz 16%: Lernprogramme auf CD
Die erforderliche Angabe über das Datum
bzw. den Zeitraum der Leistung(en) könnte auf der Rechnung auch durch
folgenden Zusatz erfolgen:
"Für die Ausbildung in den Klassen C und CE gemäß beigefügtem
Ausbildungsnachweis berechnen wir …"
Dann jedoch wird der Ausbildungsnachweis
Bestandteil der steuerlichen Buchhaltungsunterlagen, was 10-jährige
Aufbewahrungsfrist bedeutet.
Eingangsrechnung
Bei eingehenden Rechnungen ist es
unverzichtbar, dass der Fahrschulinhaber oder die für die Buchhaltung
verantwortliche Mitarbeiterin jede eingehende Rechnung sorgfältig auf
Vollständigkeit überprüft und bei unvollständigen Angaben eine berichtigte
Rechnung anfordert. Denn unvollständige Rechnungen werden bei
Außenprüfungen beanstandet, und die abgezogene Vorsteuer muss an das
Finanzamt zurückbezahlt werden.
Ansgar Brendel |