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Das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24.
August 2004 brachte auch Änderungen des § 29 StVG, die am 01.02.2005 in
Kraft treten. Mit diesen soll der Verschleppung von Bußgeld- und
Strafverfahren durch unbegründete Einsprüche ein Riegel vorgeschoben
werden. Die vielfach praktizierte Taktik diente dem Zweck, durch
Neueinträge drohende Tilgungshemmungen zu umgehen.
Am Prinzip der Tilgung von Eintragungen im
Verkehrszentralregister (VZR) hat sich nichts geändert. Wie schon bisher
wird eine Eintragung nach Ablauf der Tilgungsfrist nicht getilgt, wenn
während dieser ein neuer Eintrag hinzukommt. Dabei ist zu beachten, dass
- die Eintragung einer Ordnungswidrigkeit
nur die Tilgung anderer Ordnungswidrigkeiten,
- der Eintrag einer Straftat jedoch die
Tilgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
hindert.
Eintragungen werden nicht am Tag des
Ablaufs der Tilgungsfrist, sondern immer erst nach Ablauf der
Überliegefrist aus dem VZR entfernt. Warum? Weil nur so die
Tilgungshemmung von während der Tilgungsfrist begangenen, aber am Tag des
Ablaufs noch nicht eingetragenen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten
sichergestellt werden kann. Jetzt wurde die Überliegefrist von bisher 3
auf 12 Monate verlängert. Damit sollen unbegründete, die Rechtskraft einer
Entscheidung verzögernde Einsprüche gegen Bußgeldbescheide, Strafbefehle
oder Urteile verhindert werden. Während der Überliegefrist erhält nur der
Betroffene selbst über den ihn betreffenden Inhalt eine Auskunft (§ 29
Abs. 7 Satz 2 StVG).
Der Tag der Tat ist entscheidend
Ebenso bedeutsam ist die neue Regelung für
die Ablaufhemmung. Eintragungen wegen Ordnungswidrigkeiten werden nach
zwei, wegen weniger schwerwiegenden Straftaten nach 5, wegen allen anderen
Straftaten (Alkohol, Drogen, Unfallflucht) nach 10 Jahren getilgt.
Entscheidend war bisher die Rechtskraft des Bußgeldbescheids bzw. der Tag
des ersten Urteils. Nach neuem Recht wird eine eigentlich tilgungsreife
Eintragung nicht mehr getilgt, wenn eine neue Tat vor Ablauf der
Tilgungsfrist begangen und vor Ablauf der Überliegefrist eingetragen wird
(§ 29 Abs. 6 Satz 3 - neu - StVG).
Wie Franz Quick Punkte sparte
Hierzu ein Beispiel: Franz Quick wurde am
25. August 2001 innerorts geblitzt. Nach Abzug der Messtoleranz
blieben 73 km/h. Am
23. September 2001 wurde ein Bußgeldbescheid über € 50 erlassen, der
am
10. Oktober 2001 rechtskräftig und am
15. November 2001 im VZR eingetragen wurde. Die Tilgungsfrist war am
10. Oktober 2003 abgelaufen. Nach weiteren drei Monaten
Überliegefrist, also am
10. Januar 2004, wurde der Eintrag im VZR gelöscht.
Doch Franz Quick war am
10. Juli 2003, also vor Ablauf der Tilgungsfrist, erneut geblitzt
worden. Der Bußgeldbescheid über € 50 wurde am
07. September 2003 erlassen. Am
19. September 2003 legte sein Rechtsanwalt Einspruch ein. Das Gericht
setzte die Hauptverhandlung auf
08. Dezember 2003 an. Daraufhin beantragte der Anwalt, die
Hauptverhandlung auf den
15. Januar 2004 zu verlegen. Das Gericht gab dem Antrag statt und
setzte als neuen Termin den
20. Januar 2004 fest. Am
19. Januar 2004 zog der Anwalt den Einspruch zurück. Daraufhin teilte
die Bußgeldbehörde dem VZR mit, dass gegen Franz Quick ein Bußgeld wegen
zu hoher Geschwindigkeit rechtskräftig festgesetzt wurde. Da inzwischen
die Überliegefrist abgelaufen und die alte Eintragung getilgt war, hat
Franz Quick jetzt nur eine Eintragung im VZR.
Die Neuregelung vereitelt den Erfolg
solcher Taktiken, weil jetzt nicht mehr die Rechtskraft der Entscheidung,
sondern der Tag der Tat maßgebend ist und die Überliegefrist auf 1 Jahr
verlängert wurde. Hätte sie schon am 1. Juli 2003 bestanden, hätte Franz
Quick statt nur einer zwei Eintragungen, die frühestens im Januar 2007
getilgt würden.
Im Folgenden der geänderte Gesetzestext:
Neuerungen und Änderungen in ROT
1. Justizmodernisierungsgesetz
vom 24.08.2004
Zum 01.02.2005 wird § 29 StVG wie folgt geändert:
§ 29 [Tilgung der Eintragung]
Absätze (1) bis (3) keine
Änderung
(4) Die Tilgungsfrist (Absatz 1)
und die Ablaufhemmung (Absatz 6) beginnen
beginnt
- bei strafgerichtlichen Verurteilungen
mit dem Tag des ersten Urteils und bei Strafbefehlen mit dem Tag der
Unterzeichnung durch den Richter, wobei dieser Tag auch dann maßgebend
bleibt, wenn eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugendstrafe
gebildet oder nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf
Jugendstrafe erkannt wird oder eine Entscheidung im
Wiederaufnahmeverfahren ergeht, die eine registerpflichtige Verurteilung
enthält,
- bei Entscheidungen der Gerichte nach den
§§ 59, 60 des Strafgesetzbuchs und § 27 des Jugendgerichtsgesetzes mit
dem Tag der Entscheidung,
- bei gerichtlichen und
verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen sowie bei anderen
Verwaltungsentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft oder
Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung,
- bei Aufbauseminaren und
verkehrspsychologischen Beratungen mit dem Tag der Ausstellung der
Teilnahmebescheinigung.
Absatz (5) keine Änderung
(6) 1Sind im Register
mehrere Entscheidungen nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 9 über eine Person
eingetragen, so ist die Tilgung einer Eintragung vorbehaltlich der
Regelungen in den Sätzen 2 bis 5
6 erst zulässig, wenn für alle betreffenden
Eintragungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen.
2Eine Ablaufhemmung tritt auch ein, wenn
eine neue Tat vor dem Ablauf der Tilgungsfrist nach Absatz 1 begangen wird
und bis zum Ablauf der Überliegefrist (Absatz 7) zu einer weiteren
Eintragung führt. 3Eintragungen von Entscheidungen wegen
Ordnungswidrigkeiten hindern nur die Tilgung von Entscheidungen wegen
anderer Ordnungswidrigkeiten. 4Die Eintragung einer
Entscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit - mit Ausnahme von
Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a - wird spätestens
nach Ablauf von fünf Jahren getilgt. 5Die Tilgung einer
Eintragung einer Entscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit unterbleibt
in jedem Fall so lange, wie der Betroffene im Zentralen
Fahrerlaubnisregister als Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe
gespeichert ist. 6Wird eine Eintragung getilgt, so sind auch
die Eintragungen zu tilgen, deren Tilgung nur durch die betreffende
Eintragung gehemmt war.
(7) 1Eine Eintragung wird
nach Eintritt der Tilgungsreife zuzüglich einer Überliegefrist von
drei Monaten einem Jahr
gelöscht. 2Während dieser Zeit darf der Inhalt der Eintragung
nicht übermittelt und über ihn keine Auskunft erteilt werden, es sei denn,
der Betroffene begehrt eine Auskunft über den ihn betreffenden Inhalt.
Absatz (8) keine Änderung |