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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 05.10.09
 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe Januar/2005, Seite 16

VZR-Überliegefrist verlängert

Taktische Winkelzüge erschwert

 

Das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004 brachte auch Änderungen des § 29 StVG, die am 01.02.2005 in Kraft treten. Mit diesen soll der Verschleppung von Bußgeld- und Strafverfahren durch unbegründete Einsprüche ein Riegel vorgeschoben werden. Die vielfach praktizierte Taktik diente dem Zweck, durch Neueinträge drohende Tilgungshemmungen zu umgehen.

Am Prinzip der Tilgung von Eintragungen im Verkehrszentralregister (VZR) hat sich nichts geändert. Wie schon bisher wird eine Eintragung nach Ablauf der Tilgungsfrist nicht getilgt, wenn während dieser ein neuer Eintrag hinzukommt. Dabei ist zu beachten, dass

  • die Eintragung einer Ordnungswidrigkeit nur die Tilgung anderer Ordnungswidrigkeiten,
  • der Eintrag einer Straftat jedoch die Tilgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

hindert.

Eintragungen werden nicht am Tag des Ablaufs der Tilgungsfrist, sondern immer erst nach Ablauf der Überliegefrist aus dem VZR entfernt. Warum? Weil nur so die Tilgungshemmung von während der Tilgungsfrist begangenen, aber am Tag des Ablaufs noch nicht eingetragenen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten sichergestellt werden kann. Jetzt wurde die Überliegefrist von bisher 3 auf 12 Monate verlängert. Damit sollen unbegründete, die Rechtskraft einer Entscheidung verzögernde Einsprüche gegen Bußgeldbescheide, Strafbefehle oder Urteile verhindert werden. Während der Überliegefrist erhält nur der Betroffene selbst über den ihn betreffenden Inhalt eine Auskunft (§ 29 Abs. 7 Satz 2 StVG).

Der Tag der Tat ist entscheidend

Ebenso bedeutsam ist die neue Regelung für die Ablaufhemmung. Eintragungen wegen Ordnungswidrigkeiten werden nach zwei, wegen weniger schwerwiegenden Straftaten nach 5, wegen allen anderen Straftaten (Alkohol, Drogen, Unfallflucht) nach 10 Jahren getilgt. Entscheidend war bisher die Rechtskraft des Bußgeldbescheids bzw. der Tag des ersten Urteils. Nach neuem Recht wird eine eigentlich tilgungsreife Eintragung nicht mehr getilgt, wenn eine neue Tat vor Ablauf der Tilgungsfrist begangen und vor Ablauf der Überliegefrist eingetragen wird (§ 29 Abs. 6 Satz 3 - neu - StVG).

Wie Franz Quick Punkte sparte

Hierzu ein Beispiel: Franz Quick wurde am
25. August 2001
innerorts geblitzt. Nach Abzug der Messtoleranz blieben 73 km/h. Am
23. September 2001
wurde ein Bußgeldbescheid über € 50 erlassen, der am
10. Oktober 2001
rechtskräftig und am
15. November 2001
im VZR eingetragen wurde. Die Tilgungsfrist war am
10. Oktober 2003
abgelaufen. Nach weiteren drei Monaten Überliegefrist, also am
10. Januar 2004
, wurde der Eintrag im VZR gelöscht.

Doch Franz Quick war am
10. Juli 2003
, also vor Ablauf der Tilgungsfrist, erneut geblitzt worden. Der Bußgeldbescheid über € 50 wurde am
07. September 2003
erlassen. Am
19. September 2003
legte sein Rechtsanwalt Einspruch ein. Das Gericht setzte die Hauptverhandlung auf
08. Dezember 2003
an. Daraufhin beantragte der Anwalt, die Hauptverhandlung auf den
15. Januar 2004
zu verlegen. Das Gericht gab dem Antrag statt und setzte als neuen Termin den
20. Januar 2004
fest. Am
19. Januar 2004
zog der Anwalt den Einspruch zurück. Daraufhin teilte die Bußgeldbehörde dem VZR mit, dass gegen Franz Quick ein Bußgeld wegen zu hoher Geschwindigkeit rechtskräftig festgesetzt wurde. Da inzwischen die Überliegefrist abgelaufen und die alte Eintragung getilgt war, hat Franz Quick jetzt nur eine Eintragung im VZR.

Die Neuregelung vereitelt den Erfolg solcher Taktiken, weil jetzt nicht mehr die Rechtskraft der Entscheidung, sondern der Tag der Tat maßgebend ist und die Überliegefrist auf 1 Jahr verlängert wurde. Hätte sie schon am 1. Juli 2003 bestanden, hätte Franz Quick statt nur einer zwei Eintragungen, die frühestens im Januar 2007 getilgt würden.

Im Folgenden der geänderte Gesetzestext:

Neuerungen und Änderungen in ROT

1. Justizmodernisierungsgesetz
vom 24.08.2004
Zum 01.02.2005 wird § 29 StVG wie folgt geändert:

 

§ 29 [Tilgung der Eintragung]

Absätze (1) bis (3) keine Änderung

(4) Die Tilgungsfrist (Absatz 1) und die Ablaufhemmung (Absatz 6) beginnen beginnt

  1. bei strafgerichtlichen Verurteilungen mit dem Tag des ersten Urteils und bei Strafbefehlen mit dem Tag der Unterzeichnung durch den Richter, wobei dieser Tag auch dann maßgebend bleibt, wenn eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet oder nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt wird oder eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren ergeht, die eine registerpflichtige Verurteilung enthält,
  2. bei Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 59, 60 des Strafgesetzbuchs und § 27 des Jugendgerichtsgesetzes mit dem Tag der Entscheidung,
  3. bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen sowie bei anderen Verwaltungsentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung,
  4. bei Aufbauseminaren und verkehrspsychologischen Beratungen mit dem Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung.

Absatz (5) keine Änderung

(6) 1Sind im Register mehrere Entscheidungen nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 9 über eine Person eingetragen, so ist die Tilgung einer Eintragung vorbehaltlich der Regelungen in den Sätzen 2 bis 5 6 erst zulässig, wenn für alle betreffenden Eintragungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. 2Eine Ablaufhemmung tritt auch ein, wenn eine neue Tat vor dem Ablauf der Tilgungsfrist nach Absatz 1 begangen wird und bis zum Ablauf der Überliegefrist (Absatz 7) zu einer weiteren Eintragung führt. 3Eintragungen von Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten hindern nur die Tilgung von Entscheidungen wegen anderer Ordnungswidrigkeiten. 4Die Eintragung einer Entscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit - mit Ausnahme von Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a - wird spätestens nach Ablauf von fünf Jahren getilgt. 5Die Tilgung einer Eintragung einer Entscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit unterbleibt in jedem Fall so lange, wie der Betroffene im Zentralen Fahrerlaubnisregister als Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe gespeichert ist. 6Wird eine Eintragung getilgt, so sind auch die Eintragungen zu tilgen, deren Tilgung nur durch die betreffende Eintragung gehemmt war.

(7) 1Eine Eintragung wird nach Eintritt der Tilgungsreife zuzüglich einer Überliegefrist von drei Monaten einem Jahr gelöscht. 2Während dieser Zeit darf der Inhalt der Eintragung nicht übermittelt und über ihn keine Auskunft erteilt werden, es sei denn, der Betroffene begehrt eine Auskunft über den ihn betreffenden Inhalt.

Absatz (8) keine Änderung

 

FahrSchulPraxis
Ausgabe Januar 2005

Erscheinungsdatum 15.01.2005

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