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Wegen der Änderungen des ANNEX II zur
zweiten EG-Führerscheinrichtlinie mussten zur Jahresmitte 2004 die in der
FeV enthaltenen Vorschriften über die Fahrerlaubnisprüfung angepasst
werden; dementsprechend wurde auch die Prüfungsrichtlinie geändert.
Die neue Klasse S erforderte zum 1. Februar
2005 erneut Änderungen der Prüfungsrichtlinie, die der
Bundesverkehrsminister im Verkehrsblatt 2004, Seite 130, bekannt gegeben
hat. Die Richtlinie wurde durch Erlass des Ministeriums für Umwelt und
Verkehr Baden-Württemberg vom 10.01.2005, den wir nachstehend
veröffentlichen, verbindlich eingeführt.
Der Text der Prüfungsrichtlinie wurde den
aktiven Verbandsmitgliedern von der Bundesvereinigung der
Fahrlehrerverbände e.V. übersandt.
Ergänzung der
Prüfungsrichtlinie vom
26. Februar 2004 (VkBl. S. 130);
Anpassung der
Vorschriften der Prüfungsrichtlinie sowie der Anlagen 1, 3a, 10 und 12 für
die neu eingeführte Fahrerlaubnisklasse S
Unser Schreiben vom
24. Mai 2004
Im Rahmen der 3. Verordnung zur Änderung
der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher
Vorschriften vom 9. August 2004 (BGBl. I, S. 2092) wird eine neue
Fahrerlaubnisklasse S zum 1. Februar 2005 eingeführt. Sie umfasst nach der
Ergänzung von § 6 Abs. 1 Satz 1 FeV dreirädrige Kleinkrafträder und
vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge.
Die Vorschriften der Prüfungsrichtlinie vom
26. Februar 2004, eingeführt durch Erlass vom 24. Mai 2004, sowie der
Anlagen
1 Theoretische Prüfung von
Bewerbern um eine Fahrerlaubnis/Prüfbescheinigung,
3a Grundfahraufgaben für die
Klasse S,
10 Anforderungen an die
Prüfungsfahrt und
12 Richtlinie für die Begutachtung
von Personenkraftwagen auf ihre Eignung als Prüfungsfahrzeug
sind entsprechend angepasst bzw. neu
erstellt worden.
Das Bundesministerium für Verkehr-, Bau-
und Wohnungswesen hat die neuen Vorschriften für die Klasse S im
Verkehrsblatt 2004, S. 613, bekannt gegeben. Diese neuen Vorschriften
werden hiermit für Baden-Württemberg verbindlich eingeführt. Die Anwendung
erfolgt ab 1. Februar 2005.
Um Kenntnisnahme und entsprechende
Unterrichtung der Fahrerlaubnisbehörden wird gebeten.
gez. Enkel |