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Immer in der letzten Januarwoche treffen
sich in Goslar Verkehrsjuristen und Angehörige anderer mit dem
Straßenverkehrsrecht befasster Berufe zum Deutschen Verkehrsgerichtstag.
Von diesem rechtpolitischen Forum, das mittlerweile jedes Jahr rd. 1500
Teilnehmer zählt, gehen wichtige Impulse für rechtliche Neuerungen aus.
Den Auftakt bildet ein Plenarvortrag, dem Beratungen in acht
Arbeitskreisen folgen. Für die Fahrlehrer waren in diesem Jahr vier
Arbeitskreise besonders bedeutsam. Die gefassten Resolutionen drucken wir
nachstehend ab.
Arbeitskreis IV:
"Strafrecht gegen Verkehrsrowdies"
Das Thema dieses Arbeitskreises beherrschte
die Medien schon im Voraus. In vielen Berichten wurde die Erwartung
geäußert, der Arbeitskreis werde in seiner Resolution ein Tempolimit für
Kleinlaster und die Ausweitung der generellen Überholverbote für Lkw
empfehlen. Solchen Absichten setzte aber die Leiterin des Arbeitskreises,
Frau Dr. Tepperwien, Vorsitzende des IV. Senats des Bundesgerichtshofes,
Grenzen. Schon beim Versuch einen Verkehrsrowdy zu definieren wurde klar,
dass dies nur unter Zuhilfenahme abstrakter Begriffe aus dem Strafrecht
wie "grob verkehrswidrig" und "rücksichtslos" möglich ist. Einig war sich
der Arbeitskreis darin, dass das geltende Strafrecht genügend
Möglichkeiten bietet, um Verkehrsrowdies aus dem Verkehr zu ziehen.
Schwierig, so die Praktiker aus Polizei, Staatsanwaltschaften und
Gerichten, ist es aber, die für eine Verurteilung notwendigen Beweise zu
beschaffen. 80 Prozent aller Anzeigen, so war zu erfahren, erfolgen von
Privatpersonen, die in den meisten Fällen emotional aufgeladen und deshalb
kaum in der Lage sind, sachliche Beschreibungen des gerügten Verhaltens
wiederzugeben. So findet sich in der Resolution des Arbeitskreises auch
die Forderung nach einer intensiveren Schulung der Polizeibeamten und
einer noch stärkeren Zusammenarbeit zwischen Polizei und
Staatsanwaltschaften.
Arbeitskreis V:
"Arzt und Fahreignung seines Patienten"
Hier ging es vor allem um die Frage, ob
Ärzte künftig verpflichtet werden sollen, Patienten, die zur Teilnahme am
Straßenverkehr ungeeignet sind, der Fahrerlaubnisbehörde zu melden. Der
Arbeitskreis lehnte wegen der hohen Bedeutung des Vertrauensverhältnisses
von Arzt und Patient und der ärztlichen Schweigepflicht eine solche
Meldepflicht ab. Zwar sei die Verkehrssicherheit ein sehr hohes Gut. Würde
man aber eine Meldepflicht einführen, bestünde die Gefahr, dass viele
Patienten nicht mehr zum Arzt gingen. Im Übrigen sei es nach dem geltenden
Recht bereits möglich, dass ein Arzt die Fahrerlaubnisbehörde
unterrichtet, wenn einer seiner Patienten ungeeignet ist und trotz
ärztlichem Rat nicht freiwillig auf das Autofahren verzichtet.
Arbeitskreis VI:
"Verkehrsüberwachung in Deutschland und Europa"
Die Erörterungen im Arbeitskreis ergaben
unter anderem, dass die Kontrolldichte und -intensität sowie die Ahndung
von Verkehrsverstößen in den Ländern der EU, aber auch im übrigen Europa,
noch äußerst unterschiedlich sind. Der AK empfahl, das geltende
Sanktionsniveau unter Berücksichtigung der europäischen Standards zu
überprüfen. Außerdem empfahl der AK, die europäischen Regelungen über die
grenzüberschreitende Vollstreckung von Sanktionen möglichst bald in Kraft
zu setzen.
Arbeitskreis VII:
"Europäische Führerscheinreform"
Das Thema dieses AK ist für Fahrlehrer von
besonderer Aktualität, weil es das deutsche Fahrausbildungswesen
unmittelbar berührt. Der AK befasste sich mit der zurzeit im Entwurf
vorliegenden dritten EG Führerscheinrichtlinie. Manche der beabsichtigten
Regelungen erschienen den Experten als unausgegoren. So sprach sich der
Arbeitskreis klar gegen einen Mikrochip auf dem Führerschein aus. Hingegen
fand der Gedanke des obligatorischen Umtausches alter Führerscheine
Befürwortung, sofern dabei die bestehenden Rechte der Fahrerlaubnisinhaber
gewahrt bleiben. Die damit einhergehende Komplettierung des Zentralen
Fahrerlaubnisregisters wurde ebenfalls gut geheißen. Deutliche Position
bezog der Arbeitskreis auch gegen den Führerscheintourismus.
Im Folgenden drucken wir den genauen
Wortlaut der Empfehlungen ab:
DEUTSCHE AKADEMIE FÜR VERKEHRS-WISSENSCHAFT e.V.
- Deutsches Verkehrswissenschaftliches Seminar -
43. Deutscher Verkehrsgerichtstag
26. bis 28. Januar 2005 in Goslar
Empfehlung Arbeitskreis
IV:
"Strafrecht gegen Verkehrsrowdies"
- Zunehmende Verkehrsdichte birgt die
Gefahr steigenden Aggressionspotentials und damit "rowdyhaften"
Verkehrsverhaltens, dem entgegengewirkt werden muss. Nach einhelliger
Auffassung des Arbeitskreises reichen die bestehenden Strafvorschriften
(i.V. mit dem Ordnungswidrigkeitenrecht) jedoch nach Inhalt und
Strafdrohung aus, um Verkehrsverstöße angemessen zu sanktionieren und
künftigem Fehlverhalten vorzubeugen.
- Das Entdeckungs- und Sanktionsrisiko
für Verkehrsrowdies sollte durch zeitnahe, sachgerechte Ermittlungen
erhöht werden. Hierfür bedarf es einer verstärkten polizeilichen
Überwachung des Verkehrsgeschehens - auch im Hinblick auf die Einhaltung
des Rechtsfahrgebots - sowie einer verbesserten Schulung von
Polizeibeamten bezüglich der Maßnahmen des ersten Zugriffs. Die
Zusammenarbeit zwischen Polizei und Staatsanwaltschaft sollte unter
Steigerung der Qualitätsstandards weiter intensiviert werden.
- Auffällig gewordene Kraftfahrer
sollten verstärkt Schulungsmaßnahmen und Untersuchungen zugeführt
werden, die sich mit der Toleranzschwelle und Aggressionsbereitschaft
befassen.
- Der Arbeitskreis empfiehlt, den
Rechtsgüterschutz, den das Strafrecht Verkehrsteilnehmern naturgemäß nur
eingeschränkt gewähren kann, durch flankierende präventive Maßnahmen zu
stärken. Diese sollten vorrangig darauf gerichtet sein,
Aggressionspotential abzubauen, zum einen durch Aufklärungs- und
Ausbildungsmaßnahmen, zum anderen durch eine sinnvolle, dem verständigen
Verkehrsteilnehmer nachvollziehbare Verkehrsregelung.
Empfehlung Arbeitskreis
V:
"Arzt und Fahreignungsmängel seines Patienten"
- Der Arzt hat aus dem
Behandlungsvertrag die Pflicht, seinen Patienten auch über mögliche
Fahreignungsmängel aufzuklären und nachdrücklich auf daraus
resultierende Gefahren für ihn selbst und für andere hinzuweisen. Dies
hat er angemessen zu dokumentieren.
- Dafür sind verbesserte
verkehrsmedizinische Kenntnisse nicht nur wünschenswert, sondern
unerlässlich.
- Im Unterschied zu einigen anderen
europäischen Ländern ist der Arzt in der Bundesrepublik Deutschland
nicht verpflichtet, Fahreignungsmängel seines Patienten der zuständigen
Behörde zu melden. Um das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Arzt
und Patient nicht zu belasten, soll dieser Rechtszustand nach ganz
überwiegender Ansicht des Arbeitskreises nicht geändert werden.
- Wegen dieses Vertrauensverhältnisses
hat der Arbeitskreis mit großer Mehrheit auch die Einführung eines
spezialgesetzlich geregelten Melderechts abgelehnt. Vielmehr soll der
Arzt nach Maßgabe des rechtfertigenden Notstandes (§ 34 StGB) abwägen
und entscheiden können, ob die zu befürchtende Gefährdung der
allgemeinen Verkehrssicherheit im Ausnahmefall die Durchbrechung der
ärztlichen Schweigepflicht erlaubt. Auch in diesem Fall besteht keine
Meldepflicht.
- Nach Auffassung des Arbeitskreises
besteht im Übrigen ein erhebliches Defizit an fundierten empirischen
Erkenntnissen über die Unfallursächlichkeit von körperlich-geistigen
Fahreignungsmängeln. Dies betrifft beispielsweise psychiatrische,
neurologische und geriatrische Erkrankungen sowie den Konsum von
berauschenden Mitteln und die Einnahme von Medikamenten.
Empfehlung Arbeitskreis
VI:
"Verkehrsüberwachung in Deutschland und Europa"
Der Arbeitskreis hat fast durchgängig
mit sehr großer Mehrheit folgende Empfehlungen beschlossen:
- Die Empfehlung der Europäischen
Kommission zur Verkehrsüberwachung wird im Grundsatz begrüßt; eine
verbindliche europäische Regelung wird jedoch abgelehnt. Die Kommission
wird aufgefordert, die in der Empfehlung enthaltenen
Durchsetzungsmaßnahmen (u.a. verdachtslose Alkoholkontrolle,
vollautomatisierte Feststellung und Ahndung von
Geschwindigkeitsverstößen, intensive Überwachung der Gurtpflicht) unter
Berücksichtigung nationaler Besonderheiten mit den Mitgliedsstaaten zu
erörtern.
- Dabei sind auch verfassungsrechtliche
Bedenken zu berücksichtigen; dies gilt insbesondere für eine umfassende
Halterhaftung im fließenden Verkehr. Die große Mehrheit fordert jedoch,
die Kostentragungspflicht des Halters nach § 25a StVG auf den Bereich
der geringfügigen Geschwindigkeitsüberschreitungen
(Verwarnungsgeldbereich) auszudehnen.
Die zuständigen Behörden der Länder werden aufgefordert, bei mehr als
nur geringfügigen Verstößen konsequent von der schon heute möglichen
Fahrtenbuchauflage Gebrauch zu machen.
- Der Gesetzgeber sollte die
verdachtslose Alkoholkontrolle zulassen, indem er regelt, dass die
verweigerte Mitwirkung bei der Atemalkoholmessung einen für die
Blutentnahme nach § 81a StPO hinreichenden Tatverdacht begründet.
- Herstellung und Vertrieb von Geräten,
mit denen vor Verkehrsüberwachungsanlagen gewarnt wird oder die diese
stören (u.a. Navigationssysteme mit integrierter Warnfunktion) sollten
zusätzlich zu dem schon heute bestehenden Benutzungsverbot untersagt
werden.
- Ein "kommunales Anhalterecht" zur
Verfolgung von Verkehrsverstößen, das nur bundesrechtlich geregelt
werden könnte, wird abgelehnt.
- Die bereits weitgehend ausgehandelten
europäischen Regelungen zur grenzüberschreitenden Vollstreckung von
Sanktionen sollten umgehend in Kraft gesetzt werden.
- Bund und Länder werden aufgefordert,
das Sanktionsniveau in Deutschland zu überprüfen und dabei auch das
Sanktionsniveau im europäischen Ausland mit einzubeziehen.
- Bund und Länder werden aufgefordert,
ein gemeinsames Programm zur Verkehrsüberwachung aufzulegen; dazu ist
eine bundesweite Übersicht über die einschlägigen Maßnahmen in den
Ländern ebenso erforderlich wie eine Intensivierung der zweckdienlichen
Forschung.
Empfehlung Arbeitskreis
VII:
"Europäische Führerscheinreform"
- Der Arbeitskreis begrüßt
grundsätzlich die von der EU durch eine weitere Harmonisierung des
Führerscheinrechts verfolgten Ziele - Verbesserung der
Verkehrssicherheit, Verringerung der Betrugsmöglichkeiten und Stärkung
der Freizügigkeit der Bürger. Bei der Gestaltung des Rechts sind die
Ziele der Charta der EU zur Verkehrssicherheit vorrangig.
- Der Arbeitskreis fordert, bei den
aktuellen Beratungen Folgendes zu berücksichtigen:
- Ein obligatorischer Umtausch alter
Führerscheine innerhalb einer angemessenen Frist unter voller
Besitzstandswahrung wird als geeignete Maßnahme anerkannt.
- Das deutsche Zentrale
Fahrerlaubnisregister muss zügig voll umfänglich weiter ausgebaut
werden, damit ein (auch EU-weiter) Datenaustausch ermöglicht wird.
- Die Einführung regelmäßiger
Gesundheitsuntersuchungen für Pkw- und Motorradfahrer ohne bestimmten
Anlass wird abgelehnt.
- Zur Eindämmung des illegalen
Führerscheintourismus ist die europaweite Einhaltung der bestehenden
Regelungen dringend notwendig, insbesondere die Einhaltung des
Wohnsitzprinzips. Gefordert wird die Anhebung der Mindestanforderungen
hinsichtlich der körperlichen und geistigen Tauglichkeit für das Führen
eines Kraftfahrzeugs. Die nationalen Eignungsregelungen sind auf
Führerscheininhaber mit Wohnsitz in Deutschland konsequent anzuwenden.
- Der Arbeitskreis lehnt die Einführung
von Mikrochips auf deutschen Führerscheinen ab.
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