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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 26.10.11

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe März/2005, Seite 144

Verkehrsgerichtstag bezieht klare Position

Richtungweisende Resolution

 

Immer in der letzten Januarwoche treffen sich in Goslar Verkehrsjuristen und Angehörige anderer mit dem Straßenverkehrsrecht befasster Berufe zum Deutschen Verkehrsgerichtstag. Von diesem rechtpolitischen Forum, das mittlerweile jedes Jahr rd. 1500 Teilnehmer zählt, gehen wichtige Impulse für rechtliche Neuerungen aus. Den Auftakt bildet ein Plenarvortrag, dem Beratungen in acht Arbeitskreisen folgen. Für die Fahrlehrer waren in diesem Jahr vier Arbeitskreise besonders bedeutsam. Die gefassten Resolutionen drucken wir nachstehend ab.

Arbeitskreis IV:
"Strafrecht gegen Verkehrsrowdies"

Das Thema dieses Arbeitskreises beherrschte die Medien schon im Voraus. In vielen Berichten wurde die Erwartung geäußert, der Arbeitskreis werde in seiner Resolution ein Tempolimit für Kleinlaster und die Ausweitung der generellen Überholverbote für Lkw empfehlen. Solchen Absichten setzte aber die Leiterin des Arbeitskreises, Frau Dr. Tepperwien, Vorsitzende des IV. Senats des Bundesgerichtshofes, Grenzen. Schon beim Versuch einen Verkehrsrowdy zu definieren wurde klar, dass dies nur unter Zuhilfenahme abstrakter Begriffe aus dem Strafrecht wie "grob verkehrswidrig" und "rücksichtslos" möglich ist. Einig war sich der Arbeitskreis darin, dass das geltende Strafrecht genügend Möglichkeiten bietet, um Verkehrsrowdies aus dem Verkehr zu ziehen. Schwierig, so die Praktiker aus Polizei, Staatsanwaltschaften und Gerichten, ist es aber, die für eine Verurteilung notwendigen Beweise zu beschaffen. 80 Prozent aller Anzeigen, so war zu erfahren, erfolgen von Privatpersonen, die in den meisten Fällen emotional aufgeladen und deshalb kaum in der Lage sind, sachliche Beschreibungen des gerügten Verhaltens wiederzugeben. So findet sich in der Resolution des Arbeitskreises auch die Forderung nach einer intensiveren Schulung der Polizeibeamten und einer noch stärkeren Zusammenarbeit zwischen Polizei und Staatsanwaltschaften.

Arbeitskreis V:
"Arzt und Fahreignung seines Patienten"

Hier ging es vor allem um die Frage, ob Ärzte künftig verpflichtet werden sollen, Patienten, die zur Teilnahme am Straßenverkehr ungeeignet sind, der Fahrerlaubnisbehörde zu melden. Der Arbeitskreis lehnte wegen der hohen Bedeutung des Vertrauensverhältnisses von Arzt und Patient und der ärztlichen Schweigepflicht eine solche Meldepflicht ab. Zwar sei die Verkehrssicherheit ein sehr hohes Gut. Würde man aber eine Meldepflicht einführen, bestünde die Gefahr, dass viele Patienten nicht mehr zum Arzt gingen. Im Übrigen sei es nach dem geltenden Recht bereits möglich, dass ein Arzt die Fahrerlaubnisbehörde unterrichtet, wenn einer seiner Patienten ungeeignet ist und trotz ärztlichem Rat nicht freiwillig auf das Autofahren verzichtet.

Arbeitskreis VI:
"Verkehrsüberwachung in Deutschland und Europa"

Die Erörterungen im Arbeitskreis ergaben unter anderem, dass die Kontrolldichte und -intensität sowie die Ahndung von Verkehrsverstößen in den Ländern der EU, aber auch im übrigen Europa, noch äußerst unterschiedlich sind. Der AK empfahl, das geltende Sanktionsniveau unter Berücksichtigung der europäischen Standards zu überprüfen. Außerdem empfahl der AK, die europäischen Regelungen über die grenzüberschreitende Vollstreckung von Sanktionen möglichst bald in Kraft zu setzen.

Arbeitskreis VII:
"Europäische Führerscheinreform"

Das Thema dieses AK ist für Fahrlehrer von besonderer Aktualität, weil es das deutsche Fahrausbildungswesen unmittelbar berührt. Der AK befasste sich mit der zurzeit im Entwurf vorliegenden dritten EG Führerscheinrichtlinie. Manche der beabsichtigten Regelungen erschienen den Experten als unausgegoren. So sprach sich der Arbeitskreis klar gegen einen Mikrochip auf dem Führerschein aus. Hingegen fand der Gedanke des obligatorischen Umtausches alter Führerscheine Befürwortung, sofern dabei die bestehenden Rechte der Fahrerlaubnisinhaber gewahrt bleiben. Die damit einhergehende Komplettierung des Zentralen Fahrerlaubnisregisters wurde ebenfalls gut geheißen. Deutliche Position bezog der Arbeitskreis auch gegen den Führerscheintourismus.

Im Folgenden drucken wir den genauen Wortlaut der Empfehlungen ab:

 

DEUTSCHE AKADEMIE FÜR VERKEHRS-WISSENSCHAFT e.V.
- Deutsches Verkehrswissenschaftliches Seminar -

43. Deutscher Verkehrsgerichtstag
26. bis 28. Januar 2005 in Goslar

 

Empfehlung Arbeitskreis IV:
"Strafrecht gegen Verkehrsrowdies"

  1. Zunehmende Verkehrsdichte birgt die Gefahr steigenden Aggressionspotentials und damit "rowdyhaften" Verkehrsverhaltens, dem entgegengewirkt werden muss. Nach einhelliger Auffassung des Arbeitskreises reichen die bestehenden Strafvorschriften (i.V. mit dem Ordnungswidrigkeitenrecht) jedoch nach Inhalt und Strafdrohung aus, um Verkehrsverstöße angemessen zu sanktionieren und künftigem Fehlverhalten vorzubeugen.
     
  2. Das Entdeckungs- und Sanktionsrisiko für Verkehrsrowdies sollte durch zeitnahe, sachgerechte Ermittlungen erhöht werden. Hierfür bedarf es einer verstärkten polizeilichen Überwachung des Verkehrsgeschehens - auch im Hinblick auf die Einhaltung des Rechtsfahrgebots - sowie einer verbesserten Schulung von Polizeibeamten bezüglich der Maßnahmen des ersten Zugriffs. Die Zusammenarbeit zwischen Polizei und Staatsanwaltschaft sollte unter Steigerung der Qualitätsstandards weiter intensiviert werden.
     
  3. Auffällig gewordene Kraftfahrer sollten verstärkt Schulungsmaßnahmen und Untersuchungen zugeführt werden, die sich mit der Toleranzschwelle und Aggressionsbereitschaft befassen.
     
  4. Der Arbeitskreis empfiehlt, den Rechtsgüterschutz, den das Strafrecht Verkehrsteilnehmern naturgemäß nur eingeschränkt gewähren kann, durch flankierende präventive Maßnahmen zu stärken. Diese sollten vorrangig darauf gerichtet sein, Aggressionspotential abzubauen, zum einen durch Aufklärungs- und Ausbildungsmaßnahmen, zum anderen durch eine sinnvolle, dem verständigen Verkehrsteilnehmer nachvollziehbare Verkehrsregelung.

Empfehlung Arbeitskreis V:
"Arzt und Fahreignungsmängel seines Patienten"

  1. Der Arzt hat aus dem Behandlungsvertrag die Pflicht, seinen Patienten auch über mögliche Fahreignungsmängel aufzuklären und nachdrücklich auf daraus resultierende Gefahren für ihn selbst und für andere hinzuweisen. Dies hat er angemessen zu dokumentieren.
     
  2. Dafür sind verbesserte verkehrsmedizinische Kenntnisse nicht nur wünschenswert, sondern unerlässlich.
     
  3. Im Unterschied zu einigen anderen europäischen Ländern ist der Arzt in der Bundesrepublik Deutschland nicht verpflichtet, Fahreignungsmängel seines Patienten der zuständigen Behörde zu melden. Um das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient nicht zu belasten, soll dieser Rechtszustand nach ganz überwiegender Ansicht des Arbeitskreises nicht geändert werden.
     
  4. Wegen dieses Vertrauensverhältnisses hat der Arbeitskreis mit großer Mehrheit auch die Einführung eines spezialgesetzlich geregelten Melderechts abgelehnt. Vielmehr soll der Arzt nach Maßgabe des rechtfertigenden Notstandes (§ 34 StGB) abwägen und entscheiden können, ob die zu befürchtende Gefährdung der allgemeinen Verkehrssicherheit im Ausnahmefall die Durchbrechung der ärztlichen Schweigepflicht erlaubt. Auch in diesem Fall besteht keine Meldepflicht.
     
  5. Nach Auffassung des Arbeitskreises besteht im Übrigen ein erhebliches Defizit an fundierten empirischen Erkenntnissen über die Unfallursächlichkeit von körperlich-geistigen Fahreignungsmängeln. Dies betrifft beispielsweise psychiatrische, neurologische und geriatrische Erkrankungen sowie den Konsum von berauschenden Mitteln und die Einnahme von Medikamenten.

Empfehlung Arbeitskreis VI:
"Verkehrsüberwachung in Deutschland und Europa"

Der Arbeitskreis hat fast durchgängig mit sehr großer Mehrheit folgende Empfehlungen beschlossen:

  1. Die Empfehlung der Europäischen Kommission zur Verkehrsüberwachung wird im Grundsatz begrüßt; eine verbindliche europäische Regelung wird jedoch abgelehnt. Die Kommission wird aufgefordert, die in der Empfehlung enthaltenen Durchsetzungsmaßnahmen (u.a. verdachtslose Alkoholkontrolle, vollautomatisierte Feststellung und Ahndung von Geschwindigkeitsverstößen, intensive Überwachung der Gurtpflicht) unter Berücksichtigung nationaler Besonderheiten mit den Mitgliedsstaaten zu erörtern.
     
  2. Dabei sind auch verfassungsrechtliche Bedenken zu berücksichtigen; dies gilt insbesondere für eine umfassende Halterhaftung im fließenden Verkehr. Die große Mehrheit fordert jedoch, die Kostentragungspflicht des Halters nach § 25a StVG auf den Bereich der geringfügigen Geschwindigkeitsüberschreitungen (Verwarnungsgeldbereich) auszudehnen.

    Die zuständigen Behörden der Länder werden aufgefordert, bei mehr als nur geringfügigen Verstößen konsequent von der schon heute möglichen Fahrtenbuchauflage Gebrauch zu machen.
     
  3. Der Gesetzgeber sollte die verdachtslose Alkoholkontrolle zulassen, indem er regelt, dass die verweigerte Mitwirkung bei der Atemalkoholmessung einen für die Blutentnahme nach § 81a StPO hinreichenden Tatverdacht begründet.
     
  4. Herstellung und Vertrieb von Geräten, mit denen vor Verkehrsüberwachungsanlagen gewarnt wird oder die diese stören (u.a. Navigationssysteme mit integrierter Warnfunktion) sollten zusätzlich zu dem schon heute bestehenden Benutzungsverbot untersagt werden.
     
  5. Ein "kommunales Anhalterecht" zur Verfolgung von Verkehrsverstößen, das nur bundesrechtlich geregelt werden könnte, wird abgelehnt.
     
  6. Die bereits weitgehend ausgehandelten europäischen Regelungen zur grenzüberschreitenden Vollstreckung von Sanktionen sollten umgehend in Kraft gesetzt werden.
     
  7. Bund und Länder werden aufgefordert, das Sanktionsniveau in Deutschland zu überprüfen und dabei auch das Sanktionsniveau im europäischen Ausland mit einzubeziehen.
     
  8. Bund und Länder werden aufgefordert, ein gemeinsames Programm zur Verkehrsüberwachung aufzulegen; dazu ist eine bundesweite Übersicht über die einschlägigen Maßnahmen in den Ländern ebenso erforderlich wie eine Intensivierung der zweckdienlichen Forschung.

Empfehlung Arbeitskreis VII:
"Europäische Führerscheinreform"

  1. Der Arbeitskreis begrüßt grundsätzlich die von der EU durch eine weitere Harmonisierung des Führerscheinrechts verfolgten Ziele - Verbesserung der Verkehrssicherheit, Verringerung der Betrugsmöglichkeiten und Stärkung der Freizügigkeit der Bürger. Bei der Gestaltung des Rechts sind die Ziele der Charta der EU zur Verkehrssicherheit vorrangig.
     
  2. Der Arbeitskreis fordert, bei den aktuellen Beratungen Folgendes zu berücksichtigen:
  • Ein obligatorischer Umtausch alter Führerscheine innerhalb einer angemessenen Frist unter voller Besitzstandswahrung wird als geeignete Maßnahme anerkannt.
  • Das deutsche Zentrale Fahrerlaubnisregister muss zügig voll umfänglich weiter ausgebaut werden, damit ein (auch EU-weiter) Datenaustausch ermöglicht wird.
  • Die Einführung regelmäßiger Gesundheitsuntersuchungen für Pkw- und Motorradfahrer ohne bestimmten Anlass wird abgelehnt.
  • Zur Eindämmung des illegalen Führerscheintourismus ist die europaweite Einhaltung der bestehenden Regelungen dringend notwendig, insbesondere die Einhaltung des Wohnsitzprinzips. Gefordert wird die Anhebung der Mindestanforderungen hinsichtlich der körperlichen und geistigen Tauglichkeit für das Führen eines Kraftfahrzeugs. Die nationalen Eignungsregelungen sind auf Führerscheininhaber mit Wohnsitz in Deutschland konsequent anzuwenden.
  • Der Arbeitskreis lehnt die Einführung von Mikrochips auf deutschen Führerscheinen ab.

 

FahrSchulPraxis
Ausgabe März 2005

Erscheinungsdatum 15.03.2005

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