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Sehr oft fragen Fahrzeughändler und
Fahrlehrer beim Fahrlehrerverband nach, welche Fahrzeugkombinationen für
die Ausbildung der Klasse BE zulässig sind.
Dabei geht es vor allem um
- die geforderte zulässige
Höchstgeschwindigkeit der Kombination,
- die zulässige Gesamtmasse (zG) des
Anhängers und
- die Anhängelast des Zugfahrzeugs.

Foto: Jochen Klima
Die Kombination muss eine durch die Bauart
bestimmte Höchstgeschwindigkeit von mindestens 100 km/h aufweisen (Anlage
7 FeV). Alle seit dem 01.01.1990 erstmals in den Verkehr gekommenen
Anhänger müssen für eine Höchstgeschwindigkeit von mindestens 100 km/h
gebaut und ausgerüstet sein. Da die Zugfahrzeuge diese Bedingung ohnehin
erfüllen und bei der Ausbildung kaum noch ältere Anhänger zum Einsatz
kommen, dürften die von den Fahrschulen gestellten Fahrzeugkombinationen
diese Anforderung erfüllen. Die Fahrzeugkombination muss nicht nach den
Regeln der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO für eine Geschwindigkeit von 100
km/h abgenommen und gekennzeichnet sein.
Anlage 7 FeV verlangt auch eine zulässige
Gesamtmasse des Anhängers von mindestens 1.300 kg. Die Leermasse vieler
bei der Ausbildung eingesetzter Pkw ist größer als 1.300 kg. Die bei der
Ausbildung genutzte Kombination muss aber zur Klasse BE gehören. Dies ist
nicht der Fall, wenn die zG des Anhängers nicht größer ist als die
Leermasse des Zugfahrzeugs und die zG der Kombination nicht mehr als 3,5
Tonnen beträgt. Ist die Leermasse des Pkw größer als 1.300 kg, reicht ein
1.300 kg-Anhänger nicht mehr aus. Vielmehr ist ein Anhänger erforderlich,
dessen zG größer als die Leermasse des Pkw ist.*
Wird beispielsweise hinter einem VW-Polo
(zG 1.510 kg, Leermasse 1.049 kg, zulässige Anhängelast 800 kg) ein
Anhänger mit 1.300 kg zG mitgeführt, ist diese Kombination für die
Ausbildung Klasse BE geeignet, sofern die tatsächliche Gesamtmasse des
Anhängers genau 800 kg beträgt. Fahrzeugrechtlich gilt als Anhängelast die
tatsächlich gezogene Last (§ 42 StVZO), nicht die zulässige Gesamtmasse
des Anhängers (OLG Köln, VRS 59, 471). Für die Prüfung ist außerdem Anlage
7 FeV zu beachten, die für Anhänger der Klasse BE ein tatsächliches
Gewicht von mindestens 800 kg vorschreibt.
* Berichtigte Fassung (Stand 20.05.05).
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