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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 26.10.11

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe April/2005, Seite 173

Kombinationen der BE-Ausbildung

Welche Anforderungen an die Fahrzeuge?

 

Sehr oft fragen Fahrzeughändler und Fahrlehrer beim Fahrlehrerverband nach, welche Fahrzeugkombinationen für die Ausbildung der Klasse BE zulässig sind.

Dabei geht es vor allem um

  • die geforderte zulässige Höchstgeschwindigkeit der Kombination,
  • die zulässige Gesamtmasse (zG) des Anhängers und
  • die Anhängelast des Zugfahrzeugs.


Foto: Jochen Klima

Die Kombination muss eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von mindestens 100 km/h aufweisen (Anlage 7 FeV). Alle seit dem 01.01.1990 erstmals in den Verkehr gekommenen Anhänger müssen für eine Höchstgeschwindigkeit von mindestens 100 km/h gebaut und ausgerüstet sein. Da die Zugfahrzeuge diese Bedingung ohnehin erfüllen und bei der Ausbildung kaum noch ältere Anhänger zum Einsatz kommen, dürften die von den Fahrschulen gestellten Fahrzeugkombinationen diese Anforderung erfüllen. Die Fahrzeugkombination muss nicht nach den Regeln der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO für eine Geschwindigkeit von 100 km/h abgenommen und gekennzeichnet sein.

Anlage 7 FeV verlangt auch eine zulässige Gesamtmasse des Anhängers von mindestens 1.300 kg. Die Leermasse vieler bei der Ausbildung eingesetzter Pkw ist größer als 1.300 kg. Die bei der Ausbildung genutzte Kombination muss aber zur Klasse BE gehören. Dies ist nicht der Fall, wenn die zG des Anhängers nicht größer ist als die Leermasse des Zugfahrzeugs und die zG der Kombination nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt. Ist die Leermasse des Pkw größer als 1.300 kg, reicht ein 1.300 kg-Anhänger nicht mehr aus. Vielmehr ist ein Anhänger erforderlich, dessen zG größer als die Leermasse des Pkw ist.*

Wird beispielsweise hinter einem VW-Polo (zG 1.510 kg, Leermasse 1.049 kg, zulässige Anhängelast 800 kg) ein Anhänger mit 1.300 kg zG mitgeführt, ist diese Kombination für die Ausbildung Klasse BE geeignet, sofern die tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers genau 800 kg beträgt. Fahrzeugrechtlich gilt als Anhängelast die tatsächlich gezogene Last (§ 42 StVZO), nicht die zulässige Gesamtmasse des Anhängers (OLG Köln, VRS 59, 471). Für die Prüfung ist außerdem Anlage 7 FeV zu beachten, die für Anhänger der Klasse BE ein tatsächliches Gewicht von mindestens 800 kg vorschreibt.

* Berichtigte Fassung (Stand 20.05.05).

 

 

FahrSchulPraxis
Ausgabe April 2005

Erscheinungsdatum 15.04.2005

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