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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 26.10.11

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe April/2005, Seite 194

EU-Parlament verabschiedet 3. Führerscheinrichtlinie

Ist baldiges Umlernen angesagt?

 

Über die Beratungen und Beschlussfassung des Europäischen Parlaments zur Dritten EU-Führerscheinrichtlinie haben die Medien in den zurückliegenden Wochen ausführlich berichtet. Viele Berichte erweckten den Eindruck, der Erlass der Richtlinie durch den Rat stehe unmittelbar bevor.

"Die Staaten der EU liefern täglich aufs Neue ein Stück ihrer Souveränität in Brüssel ab!" Mit diesem Satz soll vor Jahren ein hoher EU-Beamter einen Journalisten beschieden haben, der sich in einer bestimmten Angelegenheit über die Kompetenzen der EU-Kommission schlau machen wollte. In der Tat, auf vielen Gebieten des öffentlichen Rechts wird heute nicht mehr in Berlin, Rom oder London, sondern in Brüssel das letzte Wort gesprochen. Die "Entmachtung" der Hauptstädte schreitet voran! Wer das nicht wahrhaben will, verabschiedet sich insgeheim vom Gedanken eines geeinten Europa.

Richtlinien und Verordnungen

Brüssel greift fast täglich mit neuen Richtlinien und Verordnungen in das rechtliche Gefüge der Mitgliedstaaten ein. Zwar wird dabei dem Subsidiaritätsprinzip Achtung gezollt, aber auf vielen Gebieten ist Einheitlichkeit im Interesse gleicher Chancen und gleicher Pflichten unentbehrlich. Richtlinien richten sich an die Regierungen der Mitgliedstaaten und verpflichten diese zur Umsetzung in nationales Recht. Die Regelungen von Richtlinien erreichen den Bürger also auch nur indirekt. Anders aber die EU-Verordnungen. Sie sind unmittelbar wirkendes Gemeinschaftsrecht, das auch den einzelnen Bürger bindet und sogar entgegenstehende nationale Vorschriften außer Kraft setzt.

Entstehung einer Richtlinie

Richtlinien werden von den zuständigen Generaldirektionen der Kommission in enger Zusammenarbeit mit nationalen Experten vorbereitet und als Entwurf dem Ministerrat zugeleitet. Die dort beschlossene Fassung wird sodann von den Fachausschüssen des Europäischen Parlaments beraten und schließlich dem Plenum zur Abstimmung zugeleitet. Die vom Parlament beschlossene Version geht wieder an die Kommission zurück und wird dort geprüft. Ist die Kommission mit dem Text einverstanden, leitet sie die Richtlinie erneut dem Ministerrat zu. Dieser entscheidet, ob die vom Parlament vorgelegte Fassung bekannt gemacht wird oder ob weitere Beratung erforderlich ist. Ein zeitaufwändiges, aber im Interesse mehrheitlicher Zustimmung notwendiges Verfahren.

Die Dritte Führerscheinrichtlinie

Die 3. EU-Führerscheinrichtlinie wurde am 23. Februar 2005 vom Europäischen Parlament verabschiedet. Die vom Parlament beschlossene Fassung wird zurzeit in der Kommission beraten, bevor sie erneut dem Ministerrat vorgelegt wird. Fachleute rechnen mit der Verkündung der Richtlinie erst gegen Ende dieses Jahres. Nach letzten Äußerungen beider Seiten bestehen noch erheblich unterschiedliche Auffassungen zwischen Kommission und Parlament. Dies betrifft namentlich den Zwangsumtausch alter Führerscheine und andere die Bürger belastende Regelungen.

Inkrafttreten der Richtlinie

In Artikel 18 der Richtlinie ist festgelegt, dass sie am zwanzigsten Tag nach der Verkündung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft tritt. Von da an sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, die nationalen Vorschriften anzupassen. Dazu gibt ihnen die Richtlinie vier Jahre Zeit. Würde die ursprüngliche Planung eingehalten und die Richtlinie im Herbst 2005 verkündet, müsste die Umsetzung bis zum Herbst 2009 erfolgen. Danach bleiben noch einmal zwei Jahre bis zum Inkrafttreten der nationalen Vorschriften. Auswirkungen auf Führerscheinbewerber und -inhaber würden somit frühestens im Herbst 2011 eintreten.

Die wichtigsten Inhalte der Richtlinie

Ziele der Richtlinie sind vor allem die weitere Angleichung der Führerscheinklassen, Vereinheitlichung des Führerscheinmusters (Kartenführerschein) und - damit verbunden - die Fälschungssicherheit der Führerscheine.

Wohnsitzprinzip bleibt erhalten

Die Mitgliedstaaten sind zur gegenseitigen Anerkennung bestehender Führerscheine verpflichtet. Aber auch in Zukunft muss der Führerschein in dem Land erworben werden, in dem der Betroffene tatsächlich lebt. Die uneingeschränkte Anerkennung gilt zumindest so lange, wie der Führerscheininhaber seinen Wohnsitz beibehält. Bei einem Wohnsitzwechsel kann der Mitgliedstaat des neuen Wohnsitzes seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, den Entzug oder die Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden und dazu den betreffenden Führerschein umtauschen.

Die Klassen bleiben weitgehend gleich

Die Abgrenzung der Klasse B zur Klasse BE soll vereinfacht werden. Die Anhängerklasse BE soll - wohlgemerkt nach jetzigem Beratungsstand - künftig erst bei einer zulässigen Gesamtmasse der Kombination von mehr als 4,25 Tonnen erforderlich sein. Das derzeit BE auslösende Merkmal einer zulässigen Gesamtmasse des Anhängers, welche die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt, soll aufgegeben werden. Entsprechend soll künftig für Klasse C1E nur noch die Begrenzung der Kombination auf 12 Tonnen zulässige Gesamtmasse gelten. Bei Klasse D1E soll sogar die Obergrenze von 12 Tonnen zG wegfallen.

Probleme bei den Motorradklassen

Bei den Motorradklassen stehen größere Änderungen an. Die Klasse M wird als Klasse AM europaweit eingeführt. Die leistungsbeschränkte Klasse A soll auf 35 kW angehoben werden, nach deutscher Meinung eine ebenso unnötige wie verkehrssicherheitlich unvernünftige Änderung. Problematisch ist auch der beabsichtigte Einschluss von Trikes und Quads in die Motorradklassen.

Führerscheinumtausch

Zurzeit gibt es innerhalb der Europäischen Union rund 100 verschiedene Führerscheinmuster, die EU-weit gültig sind. Behörden und kontrollierenden Beamten ist es ganz einfach unmöglich, alle Varianten zu kennen. So sind auch Fälschungen oft nicht feststellbar. Deshalb ist vorgesehen, alle Führerscheine zu befristen. Außerdem sieht die vom Parlament verabschiedete Fassung vor, dass alle Führerscheine 10 Jahre nach Inkrafttreten der nationalen Vorschriften, also bis spätestens 2021 umgetauscht sein müssen. Ob es so kommt, siehe oben, ist aber noch offen.

Jürgen Bauer

 

FahrSchulPraxis
Ausgabe April 2005

Erscheinungsdatum 15.04.2005

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