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Über die Beratungen und Beschlussfassung
des Europäischen Parlaments zur Dritten EU-Führerscheinrichtlinie haben
die Medien in den zurückliegenden Wochen ausführlich berichtet. Viele
Berichte erweckten den Eindruck, der Erlass der Richtlinie durch den Rat
stehe unmittelbar bevor.
"Die Staaten der EU liefern täglich aufs
Neue ein Stück ihrer Souveränität in Brüssel ab!" Mit diesem Satz soll vor
Jahren ein hoher EU-Beamter einen Journalisten beschieden haben, der sich
in einer bestimmten Angelegenheit über die Kompetenzen der EU-Kommission
schlau machen wollte. In der Tat, auf vielen Gebieten des öffentlichen
Rechts wird heute nicht mehr in Berlin, Rom oder London, sondern in
Brüssel das letzte Wort gesprochen. Die "Entmachtung" der Hauptstädte
schreitet voran! Wer das nicht wahrhaben will, verabschiedet sich
insgeheim vom Gedanken eines geeinten Europa.
Richtlinien und Verordnungen
Brüssel greift fast täglich mit neuen
Richtlinien und Verordnungen in das rechtliche Gefüge der Mitgliedstaaten
ein. Zwar wird dabei dem Subsidiaritätsprinzip Achtung gezollt, aber auf
vielen Gebieten ist Einheitlichkeit im Interesse gleicher Chancen und
gleicher Pflichten unentbehrlich. Richtlinien richten sich an die
Regierungen der Mitgliedstaaten und verpflichten diese zur Umsetzung in
nationales Recht. Die Regelungen von Richtlinien erreichen den Bürger also
auch nur indirekt. Anders aber die EU-Verordnungen. Sie sind unmittelbar
wirkendes Gemeinschaftsrecht, das auch den einzelnen Bürger bindet und
sogar entgegenstehende nationale Vorschriften außer Kraft setzt.
Entstehung einer Richtlinie
Richtlinien werden von den zuständigen
Generaldirektionen der Kommission in enger Zusammenarbeit mit nationalen
Experten vorbereitet und als Entwurf dem Ministerrat zugeleitet. Die dort
beschlossene Fassung wird sodann von den Fachausschüssen des Europäischen
Parlaments beraten und schließlich dem Plenum zur Abstimmung zugeleitet.
Die vom Parlament beschlossene Version geht wieder an die Kommission
zurück und wird dort geprüft. Ist die Kommission mit dem Text
einverstanden, leitet sie die Richtlinie erneut dem Ministerrat zu. Dieser
entscheidet, ob die vom Parlament vorgelegte Fassung bekannt gemacht wird
oder ob weitere Beratung erforderlich ist. Ein zeitaufwändiges, aber im
Interesse mehrheitlicher Zustimmung notwendiges Verfahren.
Die Dritte Führerscheinrichtlinie
Die 3. EU-Führerscheinrichtlinie wurde am
23. Februar 2005 vom Europäischen Parlament verabschiedet. Die vom
Parlament beschlossene Fassung wird zurzeit in der Kommission beraten,
bevor sie erneut dem Ministerrat vorgelegt wird. Fachleute rechnen mit der
Verkündung der Richtlinie erst gegen Ende dieses Jahres. Nach letzten
Äußerungen beider Seiten bestehen noch erheblich unterschiedliche
Auffassungen zwischen Kommission und Parlament. Dies betrifft namentlich
den Zwangsumtausch alter Führerscheine und andere die Bürger belastende
Regelungen.
Inkrafttreten der Richtlinie
In Artikel 18 der Richtlinie ist
festgelegt, dass sie am zwanzigsten Tag nach der Verkündung im Amtsblatt
der Europäischen Union in Kraft tritt. Von da an sind die Mitgliedstaaten
aufgefordert, die nationalen Vorschriften anzupassen. Dazu gibt ihnen die
Richtlinie vier Jahre Zeit. Würde die ursprüngliche Planung eingehalten
und die Richtlinie im Herbst 2005 verkündet, müsste die Umsetzung bis zum
Herbst 2009 erfolgen. Danach bleiben noch einmal zwei Jahre bis zum
Inkrafttreten der nationalen Vorschriften. Auswirkungen auf
Führerscheinbewerber und -inhaber würden somit frühestens im Herbst 2011
eintreten.
Die wichtigsten Inhalte der Richtlinie
Ziele der Richtlinie sind vor allem die
weitere Angleichung der Führerscheinklassen, Vereinheitlichung des
Führerscheinmusters (Kartenführerschein) und - damit verbunden - die
Fälschungssicherheit der Führerscheine.
Wohnsitzprinzip bleibt erhalten
Die Mitgliedstaaten sind zur gegenseitigen
Anerkennung bestehender Führerscheine verpflichtet. Aber auch in Zukunft
muss der Führerschein in dem Land erworben werden, in dem der Betroffene
tatsächlich lebt. Die uneingeschränkte Anerkennung gilt zumindest so
lange, wie der Führerscheininhaber seinen Wohnsitz beibehält. Bei einem
Wohnsitzwechsel kann der Mitgliedstaat des neuen Wohnsitzes seine
innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, den Entzug
oder die Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden und dazu den betreffenden
Führerschein umtauschen.
Die Klassen bleiben weitgehend gleich
Die Abgrenzung der Klasse B zur Klasse BE
soll vereinfacht werden. Die Anhängerklasse BE soll - wohlgemerkt nach
jetzigem Beratungsstand - künftig erst bei einer zulässigen Gesamtmasse
der Kombination von mehr als 4,25 Tonnen erforderlich sein. Das derzeit BE
auslösende Merkmal einer zulässigen Gesamtmasse des Anhängers, welche die
Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt, soll aufgegeben werden.
Entsprechend soll künftig für Klasse C1E nur noch die Begrenzung der
Kombination auf 12 Tonnen zulässige Gesamtmasse gelten. Bei Klasse D1E
soll sogar die Obergrenze von 12 Tonnen zG wegfallen.
Probleme bei den Motorradklassen
Bei den Motorradklassen stehen größere
Änderungen an. Die Klasse M wird als Klasse AM europaweit eingeführt. Die
leistungsbeschränkte Klasse A soll auf 35 kW angehoben werden, nach
deutscher Meinung eine ebenso unnötige wie verkehrssicherheitlich
unvernünftige Änderung. Problematisch ist auch der beabsichtigte
Einschluss von Trikes und Quads in die Motorradklassen.
Führerscheinumtausch
Zurzeit gibt es innerhalb der Europäischen
Union rund 100 verschiedene Führerscheinmuster, die EU-weit gültig sind.
Behörden und kontrollierenden Beamten ist es ganz einfach unmöglich, alle
Varianten zu kennen. So sind auch Fälschungen oft nicht feststellbar.
Deshalb ist vorgesehen, alle Führerscheine zu befristen. Außerdem sieht
die vom Parlament verabschiedete Fassung vor, dass alle Führerscheine 10
Jahre nach Inkrafttreten der nationalen Vorschriften, also bis spätestens
2021 umgetauscht sein müssen. Ob es so kommt, siehe oben, ist aber noch
offen.
Jürgen Bauer |