Erteilung von Fahrerlaubnissen der Klasse S
1. Aus
gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass dem Inhaber einer
Fahrerlaubnis der Klasse L, die mit der nationalen Schlüsselzahl 175
versehen ist (vgl. Anlage 9 zu § 25 Abs. 3 FeV), grundsätzlich nur nach
Ablegung einer Erweiterungsprüfung die Fahrerlaubnis der Klasse S
erteilt werden kann. Für diese Erweiterungsprüfung gilt, dass der
Theorieteil - gegenüber der Situation bei Ersterwerb - verkürzt ist
(vgl. Ziff. 1.2.2. der Anlage 7 zu §§ 61 Abs. 2, 17 Abs. 2 und 3 FeV).
2.
Abweichendes gilt allerdings unter der dreifachen Voraussetzung, dass
jemand die Fahrerlaubnis Klasse L vor dem 01.02.2005 erworben hat, er
zuvor Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 4 oder 5 war und diese alte
Fahrerlaubnis vor dem 01.01.1989 erteilt worden ist. Für diese
spezifische Konstellation ist nämlich zu berücksichtigen, dass die
Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer
straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 9. August 2004 (BGBl. I S.
2092) den Besitzstand aus alten Führerscheinen rückwirkend auf die
Fahrerlaubnisklasse S ausgeweitet hat (vgl. Anlage 3 zu § 6 Abs. 7 FeV).
Sind daher die drei genannten, kumulativen Voraussetzungen erfüllt, so
kann der Betreffende bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde
beantragen, dass seine Fahrerlaubnis auf die Klasse S erweitert wird.
Die Fahrerlaubnisbehörde hat in diesem Fall ausweislich § 25 Abs. 2 FeV
einen neuen Führerschein auszufertigen, der sich auf die
Fahrerlaubnisklasse S erstreckt. Auf die neue Schlüsselnummer 181 wird
in diesem Zusammenhang ausdrücklich hingewiesen.
Wenn in der eben beschriebenen
(Ausnahme-)Konstellation eine Neuausfertigung des Führerscheins
beansprucht werden kann, obwohl ein enger gefasster "EU-Führerschein"
bereits erteilt worden ist, so widerspricht dies nicht unserer mit
Schreiben vom 15.09.2004, Az. 34-3853.1-0/667, vertretenen Auffassung,
wonach eine nachträgliche Zuteilung der Fahrerlaubnisklasse CE 79
ausscheidet, wenn bei der Umstellung einer Fahrerlaubnis Klasse 3 der
Antrag nach § 76 Nr. 9 S. 3 FeV versäumt worden und die
Umstellungsentscheidung in der Folge in Bestandskraft erwachsen ist.
Denn liegen die drei genannten Voraussetzungen vor, so ist bei der
Umstellung einer Fahrerlaubnis Klasse 4 beziehungsweise 5 in eine
Fahrerlaubnis der Klasse L nicht einmal implizit über die Frage eines
Besitzstands in Hinblick auf die Fahrerlaubnisklasse S entschieden
worden, weil diese zu diesem Zeitpunkt rechtlich noch gar nicht existent
war. Infolgedessen steht die Bestandskraft der Umstellungsentscheidung
auch nicht einer nachträglichen Erweiterung der Fahrerlaubnis entgegen,
die sich auf den Besitzstand in Hinblick auf die Fahrerlaubnisklasse S
gründet.
3. Damit
bleibt nur mehr die Konstellation anzusprechen, dass jemand die
Fahrerlaubnis Klasse L nach dem 01.02.2005 erworben hat, er zuvor
Inhaber einer Fahrerlaubnis Klasse 4 oder 5 war und diese alte
Fahrerlaubnis vor dem 01.01.1989 erteilt worden ist. In diesem Fall muss
sich der Erlaubnisbewerber gegebenenfalls die Bestandskraft der
Umstellungsentscheidung entgegen halten lassen, selbst wenn es
rechtswidrig unterlassen worden ist, zusätzlich die Fahrerlaubnisklasse
S einzutragen . Allerdings hat der Erlaubnisbewerber auch nach Eintritt
der Bestandskraft einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung
über die Rücknahme der Umstellungsentscheidung. Wir empfehlen, dem
Rücknahmeantrag im Zweifel stattzugeben.
Um Kenntnisnahme und entsprechende
Unterrichtung der Fahrerlaubnisbehörden wird gebeten.
gez. Enkel