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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 26.10.11

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe April/2005, Seite 184

Besitzstände

Alte Vierer und Fünfer für Klasse S?

 

Vor dem 01.01.1989 erteilte Führerscheine der Klasse 4 oder 5 berechtigen zum Führen von Kraftwagen bis 50 ccm Hubraum, und zwar ohne Beschränkung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit. Wer noch den grauen bzw. rosa Führerschein aus dieser Zeit besitzt, darf Fahrzeuge der Klasse S fahren. Wie sieht es aber aus, wenn der Führerschein zwischenzeitlich getauscht wurde. Das Ministerium für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg (UVM) stellt klar:

Erteilung von Fahrerlaubnissen der Klasse S

1. Aus gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass dem Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse L, die mit der nationalen Schlüsselzahl 175 versehen ist (vgl. Anlage 9 zu § 25 Abs. 3 FeV), grundsätzlich nur nach Ablegung einer Erweiterungsprüfung die Fahrerlaubnis der Klasse S erteilt werden kann. Für diese Erweiterungsprüfung gilt, dass der Theorieteil - gegenüber der Situation bei Ersterwerb - verkürzt ist (vgl. Ziff. 1.2.2. der Anlage 7 zu §§ 61 Abs. 2, 17 Abs. 2 und 3 FeV).

2. Abweichendes gilt allerdings unter der dreifachen Voraussetzung, dass jemand die Fahrerlaubnis Klasse L vor dem 01.02.2005 erworben hat, er zuvor Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 4 oder 5 war und diese alte Fahrerlaubnis vor dem 01.01.1989 erteilt worden ist. Für diese spezifische Konstellation ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 9. August 2004 (BGBl. I S. 2092) den Besitzstand aus alten Führerscheinen rückwirkend auf die Fahrerlaubnisklasse S ausgeweitet hat (vgl. Anlage 3 zu § 6 Abs. 7 FeV). Sind daher die drei genannten, kumulativen Voraussetzungen erfüllt, so kann der Betreffende bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde beantragen, dass seine Fahrerlaubnis auf die Klasse S erweitert wird. Die Fahrerlaubnisbehörde hat in diesem Fall ausweislich § 25 Abs. 2 FeV einen neuen Führerschein auszufertigen, der sich auf die Fahrerlaubnisklasse S erstreckt. Auf die neue Schlüsselnummer 181 wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich hingewiesen.

Wenn in der eben beschriebenen (Ausnahme-)Konstellation eine Neuausfertigung des Führerscheins beansprucht werden kann, obwohl ein enger gefasster "EU-Führerschein" bereits erteilt worden ist, so widerspricht dies nicht unserer mit Schreiben vom 15.09.2004, Az. 34-3853.1-0/667, vertretenen Auffassung, wonach eine nachträgliche Zuteilung der Fahrerlaubnisklasse CE 79 ausscheidet, wenn bei der Umstellung einer Fahrerlaubnis Klasse 3 der Antrag nach § 76 Nr. 9 S. 3 FeV versäumt worden und die Umstellungsentscheidung in der Folge in Bestandskraft erwachsen ist. Denn liegen die drei genannten Voraussetzungen vor, so ist bei der Umstellung einer Fahrerlaubnis Klasse 4 beziehungsweise 5 in eine Fahrerlaubnis der Klasse L nicht einmal implizit über die Frage eines Besitzstands in Hinblick auf die Fahrerlaubnisklasse S entschieden worden, weil diese zu diesem Zeitpunkt rechtlich noch gar nicht existent war. Infolgedessen steht die Bestandskraft der Umstellungsentscheidung auch nicht einer nachträglichen Erweiterung der Fahrerlaubnis entgegen, die sich auf den Besitzstand in Hinblick auf die Fahrerlaubnisklasse S gründet.

3. Damit bleibt nur mehr die Konstellation anzusprechen, dass jemand die Fahrerlaubnis Klasse L nach dem 01.02.2005 erworben hat, er zuvor Inhaber einer Fahrerlaubnis Klasse 4 oder 5 war und diese alte Fahrerlaubnis vor dem 01.01.1989 erteilt worden ist. In diesem Fall muss sich der Erlaubnisbewerber gegebenenfalls die Bestandskraft der Umstellungsentscheidung entgegen halten lassen, selbst wenn es rechtswidrig unterlassen worden ist, zusätzlich die Fahrerlaubnisklasse S einzutragen . Allerdings hat der Erlaubnisbewerber auch nach Eintritt der Bestandskraft einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Rücknahme der Umstellungsentscheidung. Wir empfehlen, dem Rücknahmeantrag im Zweifel stattzugeben.

Um Kenntnisnahme und entsprechende Unterrichtung der Fahrerlaubnisbehörden wird gebeten.

gez. Enkel

 

FahrSchulPraxis
Ausgabe April 2005

Erscheinungsdatum 15.04.2005

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