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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 26.10.11

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe April/2005, Seite 182

Ministerium entscheidet praxisnah zum Thema

Verfügung über Lehrfahrzeuge

 

Paragraf 11 Abs. 1 Nr. 6 Fahrlehrergesetz verlangt vom Fahrschulinhaber, die zur Ausbildung erforderlichen Lehrfahrzeuge zur Verfügung zu haben. Dieser Bestimmung ist Genüge getan, wenn eine Fahrschule für bestimmte Klassen z.B. das Lehrfahrzeug eines Kollegen benutzt und dies mit einem Nutzungsvertrag nachweist. Was aber gilt, wenn Schüler der Klasse T oder - ganz aktuell - der Klasse S auf ihrem eigenen Fahrzeug lernen wollen?

Das Umwelt- und Verkehrsministerium Baden-Württemberg hat für verschiedene Klasse Erleichterungen zugelassen.

Näheres dazu lesen Sie in der FahrSchulPraxis, Ausgabe 04/2005, S. 182-183.

 

FahrSchulPraxis
Ausgabe April 2005

Erscheinungsdatum 15.04.2005

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