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Paragraf 11 Abs. 1 Nr. 6 Fahrlehrergesetz
verlangt vom Fahrschulinhaber, die zur Ausbildung erforderlichen
Lehrfahrzeuge zur Verfügung zu haben. Dieser Bestimmung ist Genüge getan,
wenn eine Fahrschule für bestimmte Klassen z.B. das Lehrfahrzeug eines
Kollegen benutzt und dies mit einem Nutzungsvertrag nachweist. Was aber
gilt, wenn Schüler der Klasse T oder - ganz aktuell - der Klasse S auf
ihrem eigenen Fahrzeug lernen wollen?
Das Umwelt- und Verkehrsministerium
Baden-Württemberg hat für verschiedene Klasse Erleichterungen zugelassen.
Näheres dazu lesen Sie in der
FahrSchulPraxis, Ausgabe 04/2005, S. 182-183. |