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In der Ausgabe 11/ 2004 dieser Zeitschrift
hat Jürgen Bauer in seinem Beitrag "Trotzdem Ausbildungsnachweis?" die
Aufbewahrungspflicht von Ausbildungsnachweisen behandelt. Dabei wies er im
letzten Absatz darauf hin, dass ersterstellte und vom Schüler
unterschriebene Ausbildungsnachweise als Geschäftspapiere gelten, die
nicht einfach weggeworfen werden dürfen, wenn vor einer
Wiederholungsprüfung ein zweiter Ausbildungsnachweis ausgestellt wurde.
Das Ministerium für Umwelt und Verkehr
Baden-Württemberg hat jetzt für die Fälle, in denen ein Fahrschüler die
Prüfung wiederholen muss, Vereinfachung für die Ausbildungsnachweise
verfügt.
Mehr dazu lesen Sie in der FahrSchulPraxis,
Ausgabe 04/2005, S. 170 |