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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 26.10.11

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe April/2005, Seite 170

Ministerium stellt klar:

Keine Papierflut bei Nachweisen

 

In der Ausgabe 11/ 2004 dieser Zeitschrift hat Jürgen Bauer in seinem Beitrag "Trotzdem Ausbildungsnachweis?" die Aufbewahrungspflicht von Ausbildungsnachweisen behandelt. Dabei wies er im letzten Absatz darauf hin, dass ersterstellte und vom Schüler unterschriebene Ausbildungsnachweise als Geschäftspapiere gelten, die nicht einfach weggeworfen werden dürfen, wenn vor einer Wiederholungsprüfung ein zweiter Ausbildungsnachweis ausgestellt wurde.

Das Ministerium für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg hat jetzt für die Fälle, in denen ein Fahrschüler die Prüfung wiederholen muss, Vereinfachung für die Ausbildungsnachweise verfügt.

Mehr dazu lesen Sie in der FahrSchulPraxis, Ausgabe 04/2005, S. 170

 

FahrSchulPraxis
Ausgabe April 2005

Erscheinungsdatum 15.04.2005

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