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Die Anforderungen an eine Rechnung, die zum
Vorsteuerabzug berechtigen soll, wurden im Laufe der Jahre immer enger
gefasst, zuletzt durch das Steueränderungsgesetz vom 15. Dezember 2003.
Wir haben über die sich daraus für die Fahrschulen ergebenden Konsequenzen
in den Ausgaben
2/04, Seite 78 ff. und
12/04, Seite 643 dieser Zeitschrift
berichtet.
Auf einer korrekt ausgestellten Rechnung
muss u.a. der Zeitpunkt, zu dem die Leistung erfolgte, ausgewiesen werden.
Die einzelnen Leistungen der Fahrschule sind in der Regel Teil eines sich
über einen längeren Zeitraum erstreckenden Ausbildungsganges. Bisher war
unklar, ob die Finanzverwaltung als Zeitpunkt der Leistungserbringung
einen Zeitraum von mehreren Monaten anerkennen würde. Ob also
beispielsweise folgende Formulierung korrekt wäre:
"Für die Ausbildung in den Klassen
C und CE in der Zeit vom 17. August 2004 bis 21. Oktober 2004 berechnen
wir Ihnen ..."
Der Fahrlehrerverband Baden-Württemberg
e.V. hat deshalb beim Finanzministerium Baden-Württemberg nachgefragt. Die
Antwort drucken wir nachstehend ab. Wer die gesamte Ausbildung in einer
Rechnung abrechnet, muss die Zahl der Fahrstunden zumindest nach Monaten
aufgeschlüsselt angeben. Alternativ kann der Rechnung eine Kopie des
Ausbildungsnachweises beigefügt werden. In der Rechnung heißt es dann:
"Für die Ausbildung in den Klassen
C und CE gemäß beigefügtem Ausbildungsnachweis berechnen wir ..."
Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber des
Bewerbers die Kosten der Ausbildung für die Klassen C, CE oder C1
übernimmt.
Antwort des
Finanzministeriums Baden-Württemberg zu:
Umsatzsteuerliche Fragen zur
Rechnungserteilung
Sehr geehrter Herr Tschöpe,
für die Beantwortung Ihrer Frage zur
Rechnungsausstellung ist zunächst zu prüfen, welche Leistungen von der
Fahrschule erbracht werden. Der in der Rechnung anzugebende
Leistungszeitpunkt entscheidet sich danach, ob es sich bei den
erbrachten Leistungen um Teilleistungen oder eine Gesamtleistung
handelt.
Nach Abschnitt 180 der
Umsatzsteuerrichtlinien (UStR) setzt eine Teilleistung voraus, dass eine
nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise teilbare Leistung nicht als
Ganzes, sondern in Teilen geschuldet und bewirkt wird. Bei Fahrschulen
sind die einzelnen Fahrstunden und die Vorstellung zur Prüfung als
Teilleistungen zu behandeln, weil für diese Teile das Entgelt gesondert
vereinbart wird. Die durch die Grundgebühr abgegoltenen
Ausbildungsleistungen können mangels eines gesondert vereinbarten
Entgelts nicht in weitere Teilleistungen zerlegt werden (vgl. auch
Abschn. 180 UStR Bsp. 3).
Eine Rechnung muss nach § 14 Abs. 4
UStG u.a. die handelsübliche Bezeichnung der Leistung und den Zeitpunkt
der Leistung oder der Teilleistung enthalten. Gemäß § 31 Abs. 4 UStDV
kann als Zeitpunkt der Leistung auch der Kalendermonat angegeben werden,
in dem die Leistung bzw. Teilleistung erbracht wurde. Eine
Zusammenfassung aller erbrachten Leistungen bzw. Teilleistungen ist
nicht möglich.
Gemäß § 14 Abs. 1 UStG ist eine
Rechnung jedes Dokument oder eine Mehrzahl von Dokumenten, mit denen
über eine Leistung abgerechnet wird. Dabei muss die Gesamtheit aller
Dokumente die nach § 14 Abs. 4 und § 14a UStG erforderlichen Angaben
enthalten. Es bestehen daher keine Bedenken, wenn der Rechnung der in §
6 Abs. 1 DV-FahrlG vorgeschriebene Ausbildungsnachweis als Anlage
beigefügt wird, da sich aus diesem sowohl die Art der Leistung als auch
der Leistungszeitpunkt für die einzelne Teilleistung ergibt. In der
Rechnung muss ein Hinweis auf die Anlage erfolgen.
Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass für alle nach dem 31.
Juli 2004 ausgeführten Leistungen an andere Unternehmer nach § 14 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 UStG innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der
Leistung eine Rechnung auszustellen ist.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Schettler
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