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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 26.10.11

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe April/2005, Seite 176

Maßgebend: Zeitpunkt der Leistung

Wie hat die korrekte Rechnung auszusehen?

 

Die Anforderungen an eine Rechnung, die zum Vorsteuerabzug berechtigen soll, wurden im Laufe der Jahre immer enger gefasst, zuletzt durch das Steueränderungsgesetz vom 15. Dezember 2003. Wir haben über die sich daraus für die Fahrschulen ergebenden Konsequenzen in den Ausgaben 2/04, Seite 78 ff. und 12/04, Seite 643 dieser Zeitschrift berichtet.

Auf einer korrekt ausgestellten Rechnung muss u.a. der Zeitpunkt, zu dem die Leistung erfolgte, ausgewiesen werden. Die einzelnen Leistungen der Fahrschule sind in der Regel Teil eines sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Ausbildungsganges. Bisher war unklar, ob die Finanzverwaltung als Zeitpunkt der Leistungserbringung einen Zeitraum von mehreren Monaten anerkennen würde. Ob also beispielsweise folgende Formulierung korrekt wäre:

"Für die Ausbildung in den Klassen C und CE in der Zeit vom 17. August 2004 bis 21. Oktober 2004 berechnen wir Ihnen ..."

Der Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V. hat deshalb beim Finanzministerium Baden-Württemberg nachgefragt. Die Antwort drucken wir nachstehend ab. Wer die gesamte Ausbildung in einer Rechnung abrechnet, muss die Zahl der Fahrstunden zumindest nach Monaten aufgeschlüsselt angeben. Alternativ kann der Rechnung eine Kopie des Ausbildungsnachweises beigefügt werden. In der Rechnung heißt es dann:

"Für die Ausbildung in den Klassen C und CE gemäß beigefügtem Ausbildungsnachweis berechnen wir ..."

Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber des Bewerbers die Kosten der Ausbildung für die Klassen C, CE oder C1 übernimmt.

Antwort des Finanzministeriums Baden-Württemberg zu:

Umsatzsteuerliche Fragen zur Rechnungserteilung

Sehr geehrter Herr Tschöpe,

für die Beantwortung Ihrer Frage zur Rechnungsausstellung ist zunächst zu prüfen, welche Leistungen von der Fahrschule erbracht werden. Der in der Rechnung anzugebende Leistungszeitpunkt entscheidet sich danach, ob es sich bei den erbrachten Leistungen um Teilleistungen oder eine Gesamtleistung handelt.

Nach Abschnitt 180 der Umsatzsteuerrichtlinien (UStR) setzt eine Teilleistung voraus, dass eine nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise teilbare Leistung nicht als Ganzes, sondern in Teilen geschuldet und bewirkt wird. Bei Fahrschulen sind die einzelnen Fahrstunden und die Vorstellung zur Prüfung als Teilleistungen zu behandeln, weil für diese Teile das Entgelt gesondert vereinbart wird. Die durch die Grundgebühr abgegoltenen Ausbildungsleistungen können mangels eines gesondert vereinbarten Entgelts nicht in weitere Teilleistungen zerlegt werden (vgl. auch Abschn. 180 UStR Bsp. 3).

Eine Rechnung muss nach § 14 Abs. 4 UStG u.a. die handelsübliche Bezeichnung der Leistung und den Zeitpunkt der Leistung oder der Teilleistung enthalten. Gemäß § 31 Abs. 4 UStDV kann als Zeitpunkt der Leistung auch der Kalendermonat angegeben werden, in dem die Leistung bzw. Teilleistung erbracht wurde. Eine Zusammenfassung aller erbrachten Leistungen bzw. Teilleistungen ist nicht möglich.

Gemäß § 14 Abs. 1 UStG ist eine Rechnung jedes Dokument oder eine Mehrzahl von Dokumenten, mit denen über eine Leistung abgerechnet wird. Dabei muss die Gesamtheit aller Dokumente die nach § 14 Abs. 4 und § 14a UStG erforderlichen Angaben enthalten. Es bestehen daher keine Bedenken, wenn der Rechnung der in § 6 Abs. 1 DV-FahrlG vorgeschriebene Ausbildungsnachweis als Anlage beigefügt wird, da sich aus diesem sowohl die Art der Leistung als auch der Leistungszeitpunkt für die einzelne Teilleistung ergibt. In der Rechnung muss ein Hinweis auf die Anlage erfolgen.
Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass für alle nach dem 31. Juli 2004 ausgeführten Leistungen an andere Unternehmer nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen ist.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Schettler

 

FahrSchulPraxis
Ausgabe April 2005

Erscheinungsdatum 15.04.2005

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