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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 26.10.11

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe Juni/2005, Seite 341

Erlasse des Innenministeriums

  • Gefahrbremsung für jeden Dritten
     
  • Fahrprobe während Fahrverbot

 

In einem jüngst verfügten Erlass hat das Innenministerium Baden-Württemberg (vormals Ministerium für Umwelt und Verkehr) geregelt, dass in der praktischen Prüfung ein Drittel der Bewerber um die Klasse B eine Gefahrbremsung durchführen muss. Der Erlass besagt weiter, dass die Prüfer diese Grundfahraufgabe nicht mehr zwingend zu Beginn der Prüfungsfahrt ankündigen müssen. Nach wie vor obliegt es dem Fahrlehrer, die unmittelbare Anweisung zur Gefahrbremsung zu geben.

In einem zweiten Erlass hat das Ministerium klargestellt, dass Fahrproben während eines Fahrverbots unzulässig sind. In der Praxis bedeutet dies, dass ein Führerscheininhaber während eines Fahrverbots nicht an einem Aufbauseminar teilnehmen darf.

Ergänzende Hinweise zur Durchführung der Grundfahraufgabe "Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung" im Rahmen der praktischen Fahrerlaubnisprüfung Klasse B

Aus gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass die Grundfahraufgabe "Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung" (sog. Gefahrbremsung) auch weiterhin bei 30% der Bewerber der Klasse B eines jeden Prüfungstermins geprüft werden soll.

Des Weiteren stellen wir mit Wirkung vom 15. Juli 2005 die Prüfungsrichtlinie insoweit außer Anwendung, als sie in ihrer Anlage 3 unter der Ziffer 1 verlangt, dass der Fahrlehrer bereits vor Beginn der jeweiligen Prüfung über die vom Prüfer geplante Durchführung der Grundfahraufgabe "Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung" informiert werden muss. Künftighin genügt es also, wenn der Prüfer dem Fahrlehrer während der jeweiligen Prüfung das Signal gibt, dass der Prüfling zur Durchführung der Bremsung angewiesen werden soll.

Um Kenntnisnahme wird gebeten. Die Regierungspräsidien möchten die Fahrerlaubnisbehörden entsprechend informieren.

gez. Enkel

__________________

Keine Fahrprobe gemäß § 35 Abs. 1 Satz 3 FeV während eines Fahrverbots

Aus gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass nach gegenwärtiger Rechtslage während eines Fahrverbots keine Fahrprobe im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 3 FeV durchgeführt werden darf. Insbesondere greift in dieser Konstellation nicht die Regelung des § 2 Abs. 15 Satz 2 StVG. Denn der die Fahrprobe absolvierende Kraftfahrzeugführer ist im Falle des Fahrverbots durchaus im Besitz einer Fahrerlaubnis, auch wenn er von dieser keinen Gebrauch machen darf.

Soweit unser Haus insofern früher eine andere Rechtsauffassung vertreten hat, wird diese ausdrücklich revidiert.

Um Kenntnisnahme und Unterrichtung der Fahrerlaubnisbehörden wird gebeten.

gez. Enkel

Zur Information:

Bei der Regierungsumbildung bekam das Ministerium für Umwelt und Verkehr einen neuen Zuschnitt. Es ist künftig nur noch für die Umwelt zuständig. Die für das Verkehrswesen verantwortlichen Referate wurden wieder in das Innenministerium eingegliedert, wo sie früher bereits waren.

Personelle Veränderungen sind mit dieser Neuordnung nicht verbunden. Das Referat Verkehrssicherheit, das auch für das Fahrerlaubnis- und Fahrlehrerrecht zuständig ist, wird nach wie vor von Herrn Ministerialrat Dietmar Enkel geleitet.

Die Redaktion

 

 

FahrSchulPraxis
Ausgabe Juni 2005

Erscheinungsdatum 15.06.2005

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