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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 26.10.11

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe Juli/2005, Seite 359

Hired and fired

Freie Mitarbeiter: illegal und ab ins soziale Nichts

 

Stagnieren oder gehen die Erträge eines Unternehmens zurück, müssen vor allem der Kostenapparat durchforstet und Rationalisierungsmaßnahmen in Gang gesetzt werden. Dabei sind Ideenreichtum und unternehmerische Kreativität gefragt. Allerdings lässt der Gesetzgeber aus gutem Grund nicht zu, was nur zu Lasten eines schützenswerten Rechtsgutes höhere Rendite verspricht.

Die Lohnnebenkosten machen in Fahrschulen rund 65% des Bruttolohns aus. Damit liegt unser Gewerbe noch im unteren Bereich. In anderen Branchen sind es teilweise schon 100 oder gar mehr Prozent, was zum Bruttogehalt hinzugerechnet werden muss. Auf der Suche nach Wegen zur Verringerung der Lohnnebenkosten kommt mancher Fahrschulinhaber - oft angeregt durch seinen Steuerberater - auf die Idee, seine Mitarbeiter nicht als Angestellte, sondern als freie Mitarbeiter zu beschäftigen. Da freie Mitarbeiter für ihre soziale Absicherung selbst aufkommen müssen, spart man als Unternehmer neben dem Urlaubsentgelt auch den Arbeitgeberanteil der Sozialabgaben und ist überdies die lästige Abrechnung und Abführung der Abgaben, einschließlich der Lohnsteuer, los.

Wie sind freie Mitarbeiter rechtlich definiert?

Freie Mitarbeiter unterscheiden sich von Angestellten durch zwei wichtige Eigenschaften:

  • Erstens sind sie nicht weisungsgebunden und nicht in die Unternehmensorganisation eingebunden.
  • Zweitens sind sie in der Gestaltung ihrer Arbeitszeit völlig frei und können ihre Tätigkeit ohne Inanspruchnahme der Organisation des Unternehmens ausüben.

Beides trifft auf Fahrlehrer ohne eigene Fahrschule nicht zu. Paragraf 1 Absatz 4 FahrlG knüpft die Tätigkeit eines Fahrlehrers ausnahmslos an eine bestehende Fahrschulerlaubnis. Es heißt da: "Von der Fahrlehrerlaubnis darf nur zusammen mit einer Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden." Nur ein Fahrschulinhaber darf also Fahrschüler, mit denen er einen Ausbildungsvertrag abgeschlossen hat, selbst ausbilden oder sie von einem bei ihm beschäftigten und seiner Aufsicht unterstellten Fahrlehrer ausbilden lassen. In § 2 Absatz 3 DV-FahrlG sind die Anforderungen an das Beschäftigungsverhältnis festgelegt:

"Ein Beschäftigungsverhältnis setzt einen Arbeitsvertrag voraus, der den Inhaber der Fahrlehrerlaubnis zu einer bestimmten Ausbildungsleistung nach Weisung und unter Aufsicht des Inhabers der Fahrschulerlaubnis oder gegebenenfalls des verantwortlichen Leiters des Ausbildungsbetriebs verpflichtet." Der beschäftigte Fahrlehrer ist also immer weisungsgebunden. Eine wesentliche Eigenschaft des freien Mitarbeiters ist somit nicht erfüllt.

Fahrlehrer als Ich-AG?

Danach darf ein Fahrlehrer ohne in die Unternehmensstruktur einer Fahrschule eingebunden zu sein, keine Fahrschüler ausbilden. Die Fahrschüler stehen in einem Vertragsverhältnis mit der Fahrschule, wobei eine bestimmte Vertragsform nicht vorgeschrieben ist. In aller Regel wird der Vertrag schriftlich geschlossen. Aber selbst mündlich abgeschlossene Verträge können nur mit einer Fahrschule, nicht aber mit einem x-beliebigen Fahrlehrer geschlossen werden. Die Ausbildung besteht aus zwei Teilen, Theorie und Praxis. Diese beiden Teile sind sachgerecht miteinander zu verknüpfen (§ 2 FahrschAusbO). Die theoretische Ausbildung muss in einem amtlich zugelassenen Unterrichtsraum stattfinden. Über einen solchen verfügt nur eine behördlich genehmigte Fahrschule. Schließlich schreibt das Straßenverkehrsgesetz vor, dass auf dem Führerscheinantrag der Name der ausbildenden Fahrschule angegeben werden muss. Auch kann ein einzelner Fahrlehrer mit der Prüforganisation keine Prüftermine vereinbaren. Grundsätzlich haben nur Fahrschulen die Möglichkeit, Führerscheinbewerber für die Prüfung anzumelden. Ausnahmsweise können Personen, die der Ausbildungspflicht nicht unterliegen, sich selbst zur theoretischen Prüfung anmelden. Für die praktische Prüfung ist dies jedoch ausgeschlossen. Jeder Fahrlehrer benötigt also immer die Organisation einer Fahrschule, um Fahrschüler ausbilden zu dürfen. Somit ist auch die weitere wesentliche Eigenschaft freier Mitarbeit nicht erfüllt.

Durch sozialen Kahlschlag den Kostendruck abwälzen

Der Betrieb einer Fahrschule ist genehmigungspflichtig. Der Gesetzgeber hat im Interesse der Verkehrssicherheit die Nutzung der Fahrlehrerlaubnis an die Fahrschulerlaubnis gebunden. Denn nur so ist sichergestellt, dass die Ausbildung in Theorie und Praxis unter der verantwortlichen Aufsicht und koordinierenden Leitung des Fahrschulinhabers / verantwortlichen Leiters den gesetzlichen Vorgaben entspricht. So z.B., dass die Inhalte der theoretischen und der praktischen Ausbildung miteinander verknüpft werden. Diese Verantwortung kann, zumal auch im Haftungsfalle, nicht auf irgendeinen "Freien" abgeschoben werden, sie liegt eindeutig beim Fahrschulinhaber oder verantwortlichen Leiter.

Vornehmliches Ziel der Fahrausbildung ist die Verkehrssicherheit. Wer dieses Ziel aus den Augen verliert, wer aus rein wirtschaftlichen Überlegungen die hierfür bestimmte Verantwortlichkeit des Fahrschulinhabers zur Disposition stellen will, spielt ein riskantes Spiel. Er schadet nicht nur der Verkehrssicherheit, sondern auch der sozialen Absicherung der Mitarbeiter. Wollen wir den self-employed Instructor nach britischem Muster, der in dauernder Selbstausbeutung dem "Generalunternehmer" gefälligst den Kostendruck abzunehmen hat? Der von heute auf morgen - hired and fired - in die Wüste geschickt werden kann? In Stuttgart und Umgebung hatten wir das schon einmal. Die "Gewerkschaftsfahrschule" Erschens praktizierte illegal diesen sozialen Kahlschlag Ende der 60-er Jahre des letzten Jahrhunderts. Die Folgen waren katastrophal und wirkten lange nach.

Kostenreduktion durch Zusammenarbeit im sächlichen Bereich ist heute schon ohne weiteres möglich. Auch für die Zusammenarbeit bei der Ausbildung von Fahrschülern verschiedener Fahrschulen gibt es heute schon legale Möglichkeiten. Sicher muss hier noch einiges nachgebessert werden. Der sog. freie Mitarbeiter ist hierbei aber nicht die Lösung.

Jürgen Bauer

 

FahrSchulPraxis
Ausgabe Juli 2005

Erscheinungsdatum 15.07.2005

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