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Stagnieren oder gehen die Erträge eines Unternehmens zurück, müssen vor
allem der Kostenapparat durchforstet und Rationalisierungsmaßnahmen in
Gang gesetzt werden. Dabei sind Ideenreichtum und unternehmerische
Kreativität gefragt. Allerdings lässt der Gesetzgeber aus gutem Grund
nicht zu, was nur zu Lasten eines schützenswerten Rechtsgutes höhere
Rendite verspricht.
Die Lohnnebenkosten machen in Fahrschulen rund 65% des Bruttolohns
aus. Damit liegt unser Gewerbe noch im unteren Bereich. In anderen
Branchen sind es teilweise schon 100 oder gar mehr Prozent, was zum
Bruttogehalt hinzugerechnet werden muss. Auf der Suche nach Wegen zur
Verringerung der Lohnnebenkosten kommt mancher Fahrschulinhaber - oft
angeregt durch seinen Steuerberater - auf die Idee, seine Mitarbeiter
nicht als Angestellte, sondern als freie Mitarbeiter zu beschäftigen. Da
freie Mitarbeiter für ihre soziale Absicherung selbst aufkommen müssen,
spart man als Unternehmer neben dem Urlaubsentgelt auch den
Arbeitgeberanteil der Sozialabgaben und ist überdies die lästige
Abrechnung und Abführung der Abgaben, einschließlich der Lohnsteuer, los.
Wie sind freie Mitarbeiter rechtlich definiert?
Freie Mitarbeiter unterscheiden sich von Angestellten durch zwei wichtige
Eigenschaften:
- Erstens sind sie nicht weisungsgebunden und nicht in die Unternehmensorganisation eingebunden.
- Zweitens sind sie in der Gestaltung ihrer Arbeitszeit völlig frei und
können ihre Tätigkeit ohne Inanspruchnahme der Organisation des
Unternehmens ausüben.
Beides trifft auf Fahrlehrer ohne eigene Fahrschule nicht zu. Paragraf 1
Absatz 4 FahrlG knüpft die Tätigkeit eines Fahrlehrers ausnahmslos an
eine bestehende Fahrschulerlaubnis. Es heißt da: "Von der
Fahrlehrerlaubnis darf nur zusammen mit einer Fahrschulerlaubnis oder im
Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule
Gebrauch gemacht werden." Nur ein Fahrschulinhaber darf also Fahrschüler,
mit denen er einen Ausbildungsvertrag abgeschlossen hat, selbst ausbilden
oder sie von einem bei ihm beschäftigten und seiner Aufsicht unterstellten
Fahrlehrer ausbilden lassen. In § 2 Absatz 3 DV-FahrlG sind die
Anforderungen an das Beschäftigungsverhältnis festgelegt:
"Ein Beschäftigungsverhältnis setzt einen Arbeitsvertrag voraus, der
den Inhaber der Fahrlehrerlaubnis zu einer bestimmten Ausbildungsleistung
nach Weisung und unter Aufsicht des Inhabers der Fahrschulerlaubnis oder
gegebenenfalls des verantwortlichen Leiters des Ausbildungsbetriebs
verpflichtet." Der beschäftigte Fahrlehrer ist also immer
weisungsgebunden. Eine wesentliche Eigenschaft des freien Mitarbeiters
ist somit nicht erfüllt.
Fahrlehrer als Ich-AG?
Danach darf ein Fahrlehrer ohne in die Unternehmensstruktur einer
Fahrschule eingebunden zu sein, keine Fahrschüler ausbilden. Die
Fahrschüler stehen in einem Vertragsverhältnis mit der Fahrschule, wobei
eine bestimmte Vertragsform nicht vorgeschrieben ist. In aller Regel wird
der Vertrag schriftlich geschlossen. Aber selbst mündlich abgeschlossene
Verträge können nur mit einer Fahrschule, nicht aber mit einem
x-beliebigen Fahrlehrer geschlossen werden. Die Ausbildung besteht aus
zwei Teilen, Theorie und Praxis. Diese beiden Teile sind sachgerecht
miteinander zu verknüpfen (§ 2 FahrschAusbO). Die theoretische Ausbildung
muss in einem amtlich zugelassenen Unterrichtsraum stattfinden. Über einen
solchen verfügt nur eine behördlich genehmigte Fahrschule. Schließlich
schreibt das Straßenverkehrsgesetz vor, dass auf dem Führerscheinantrag
der Name der ausbildenden Fahrschule angegeben werden muss. Auch kann ein
einzelner Fahrlehrer mit der Prüforganisation keine Prüftermine
vereinbaren. Grundsätzlich haben nur Fahrschulen die Möglichkeit,
Führerscheinbewerber für die Prüfung anzumelden. Ausnahmsweise können
Personen, die der Ausbildungspflicht nicht unterliegen, sich selbst zur
theoretischen Prüfung anmelden. Für die praktische Prüfung ist dies jedoch
ausgeschlossen. Jeder Fahrlehrer benötigt also immer die Organisation
einer Fahrschule, um Fahrschüler ausbilden zu dürfen. Somit ist auch die
weitere wesentliche Eigenschaft freier Mitarbeit nicht erfüllt.
Durch sozialen Kahlschlag den Kostendruck abwälzen
Der Betrieb einer Fahrschule ist genehmigungspflichtig. Der Gesetzgeber
hat im Interesse der Verkehrssicherheit die Nutzung der Fahrlehrerlaubnis
an die Fahrschulerlaubnis gebunden. Denn nur so ist sichergestellt, dass
die Ausbildung in Theorie und Praxis unter der verantwortlichen Aufsicht
und koordinierenden Leitung des Fahrschulinhabers / verantwortlichen
Leiters den gesetzlichen Vorgaben entspricht. So z.B., dass die Inhalte
der theoretischen und der praktischen Ausbildung miteinander verknüpft
werden. Diese Verantwortung kann, zumal auch im Haftungsfalle, nicht auf
irgendeinen "Freien" abgeschoben werden, sie liegt eindeutig beim
Fahrschulinhaber oder verantwortlichen Leiter.
Vornehmliches Ziel der Fahrausbildung ist die Verkehrssicherheit. Wer
dieses Ziel aus den Augen verliert, wer aus rein wirtschaftlichen
Überlegungen die hierfür bestimmte Verantwortlichkeit des
Fahrschulinhabers zur Disposition stellen will, spielt ein riskantes
Spiel. Er schadet nicht nur der Verkehrssicherheit, sondern auch der
sozialen Absicherung der Mitarbeiter. Wollen wir den self-employed
Instructor nach britischem Muster, der in dauernder Selbstausbeutung dem
"Generalunternehmer" gefälligst den Kostendruck abzunehmen hat? Der von
heute auf morgen - hired and fired - in die Wüste geschickt werden kann?
In Stuttgart und Umgebung hatten wir das schon einmal. Die
"Gewerkschaftsfahrschule" Erschens praktizierte illegal diesen sozialen
Kahlschlag Ende der 60-er Jahre des letzten Jahrhunderts. Die Folgen
waren katastrophal und wirkten lange nach.
Kostenreduktion durch Zusammenarbeit im sächlichen Bereich ist heute schon
ohne weiteres möglich. Auch für die Zusammenarbeit bei der Ausbildung von
Fahrschülern verschiedener Fahrschulen gibt es heute schon legale
Möglichkeiten. Sicher muss hier noch einiges nachgebessert werden. Der
sog. freie Mitarbeiter ist hierbei aber nicht die Lösung.
Jürgen Bauer |