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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 26.10.11

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe August/2005, Seite 447

Lkw- und Busausbildung

Die digitalen Kontrollgeräte sind da

 

Seit Mitte August 2005 sind digitale Kontrollgeräte in Lkw und Bussen zugelassen. In Fahrschulfahrzeugen sind die neuen Geräte bisher sehr selten vorhanden. Auch die gewerblichen Fahrzeughalter werden erst nach und nach umrüsten. Trotzdem sollten angehende Lkw- und Busfahrer schon jetzt über diese Geräte theoretisch unterrichtet werden. Ausführliche Informationen hierzu finden sich unter www.vdo.com/DTCO. Das Innenministerium Baden-Württemberg hat mit dem nachstehenden Schreiben klargestellt, dass Fahrlehrer auch dann keine Fahrerkarte benötigen, wenn das Ausbildungsfahrzeug mit einem digitalen Kontrollgerät ausgestattet ist.

Einführung des digitalen Kontrollgeräts

In Hinblick darauf, dass in Baden-Württemberg TÜV und DEKRA ab sofort Anträge auf Ausstellung von Kontrollgerätekarten zur Bedienung der als „Black-Box“ konzipierten digitalen Kontrollgeräte entgegennehmen, sieht sich das Innenministerium veranlasst, in Bezug auf das Fahrlehrerrecht folgende Klarstellungen zu treffen:

  1. Soweit in fahrlehrerrechtlichen Vorschriften von EG-Kontrollgeräten die Rede ist, ist darunter bis auf weiteres sowohl das mechanische als auch das digitale Kontrollgerät zu verstehen. Bei Auslegung und Anwendung der betreffenden Vorschriften gilt dabei das Günstigkeitsprinzip: Maßgeblich ist der Typus von Kontrollgerät, auf den sich der unmittelbar Normbetroffene eingerichtet hat. Dies bedeutet insbesondere, dass Fahrlehrer sowohl Ausbildungsfahrzeuge mit mechanischem als auch solche mit digitalem Kontrollgerät einsetzen können.
     
  2. Was die Fahrschülerausbildung anbelangt, sollte den Fahrschulen nahe gelegt werden, dass sie im Rahmen ihres Unterrichts für die Fahrerlaubnisklassen C, C1, D und D1 den Fahrschülerinnen und -schülern theoretisches Wissen sowie technische Fertigkeiten nicht nur in Hinblick auf das mechanische EG-Kontrollgerät, sondern auch bezüglich des digitalen Kontrollgeräts vermitteln sollten. Unter Rechtsgesichtspunkten lässt es sich freilich nicht beanstanden, wenn die Ausbildung bis auf weiteres nur hinsichtlich des mechanischen Kontrollgeräts erfolgt.

Um Kenntnisnahme und entsprechende Benachrichtigung der Fahrerlaubnisbehörden wird gebeten.

gez. Dietmar Enkel

 

FahrSchulPraxis
Ausgabe August 2005

Erscheinungsdatum 15.08.2005

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