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FAHRLEHRERVERBAND
Baden-Württemberg e.V.
und
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Tel. 0711 839875-0
Fax 0711 8380211
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| Letzte Aktualisierung dieser Seite:
26.10.11 |
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© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe August/2005, Seite 447 |
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Lkw- und Busausbildung
Die digitalen Kontrollgeräte
sind da
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Seit Mitte August 2005 sind digitale
Kontrollgeräte in Lkw und Bussen zugelassen. In Fahrschulfahrzeugen sind
die neuen Geräte bisher sehr selten vorhanden. Auch die gewerblichen
Fahrzeughalter werden erst nach und nach umrüsten. Trotzdem sollten
angehende Lkw- und Busfahrer schon jetzt über diese Geräte theoretisch
unterrichtet werden. Ausführliche Informationen hierzu finden sich unter
www.vdo.com/DTCO. Das Innenministerium Baden-Württemberg hat mit dem
nachstehenden Schreiben klargestellt, dass Fahrlehrer auch dann keine
Fahrerkarte benötigen, wenn das Ausbildungsfahrzeug mit einem digitalen
Kontrollgerät ausgestattet ist.
Einführung des digitalen Kontrollgeräts
In Hinblick darauf, dass in
Baden-Württemberg TÜV und DEKRA ab sofort Anträge auf Ausstellung von
Kontrollgerätekarten zur Bedienung der als „Black-Box“ konzipierten
digitalen Kontrollgeräte entgegennehmen, sieht sich das Innenministerium
veranlasst, in Bezug auf das Fahrlehrerrecht folgende Klarstellungen zu
treffen:
- Soweit in fahrlehrerrechtlichen
Vorschriften von EG-Kontrollgeräten die Rede ist, ist darunter bis auf
weiteres sowohl das mechanische als auch das digitale Kontrollgerät zu
verstehen. Bei Auslegung und Anwendung der betreffenden Vorschriften
gilt dabei das Günstigkeitsprinzip: Maßgeblich ist der Typus von
Kontrollgerät, auf den sich der unmittelbar Normbetroffene eingerichtet
hat. Dies bedeutet insbesondere, dass Fahrlehrer sowohl
Ausbildungsfahrzeuge mit mechanischem als auch solche mit digitalem
Kontrollgerät einsetzen können.
- Was die Fahrschülerausbildung anbelangt,
sollte den Fahrschulen nahe gelegt werden, dass sie im Rahmen ihres
Unterrichts für die Fahrerlaubnisklassen C, C1, D und D1 den
Fahrschülerinnen und -schülern theoretisches Wissen sowie technische
Fertigkeiten nicht nur in Hinblick auf das mechanische EG-Kontrollgerät,
sondern auch bezüglich des digitalen Kontrollgeräts vermitteln sollten.
Unter Rechtsgesichtspunkten lässt es sich freilich nicht beanstanden,
wenn die Ausbildung bis auf weiteres nur hinsichtlich des mechanischen
Kontrollgeräts erfolgt.
Um Kenntnisnahme und entsprechende
Benachrichtigung der Fahrerlaubnisbehörden wird gebeten.
gez. Dietmar Enkel
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FahrSchulPraxis
Ausgabe
August
2005
Erscheinungsdatum 15.08.2005
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