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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 26.10.11

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe August/2005, Seite 410

Guter Rat ist nicht teuer

Die Krux mit dem Testament

 

In den zurückliegenden kriegsfreien Jahrzehnten und einem kontinuierlichen Wirtschaftswachstum entstanden auch beim Mittelstand erhebliche Vermögenswerte, die jetzt vererbt werden. Die Statistiken weisen aus, dass in jedem zehnten Erbfall 270.000 Euro und mehr an die nächste Generation weitergegeben werden. Da ist es sinnvoll rechtzeitig darüber nachzudenken, wer später einmal über das Vermögen verfügen soll. Wir haben mit dem ehemaligen Syndikus des Verbandes, Notar Dr. Heeb, über den Erbfall betreffende Fragen gesprochen.

FPX: Wer ein Testament aufsetzen will, wird sich zwangsläufig auch mit der Vergänglichkeit des Lebens befassen. Das macht niemand gern freiwillig. Ist das der Grund, weshalb oft kein Testament abgefasst wird?

Dr. Heeb: Das ist richtig. Allerdings ist es oft besser, wenn kein Testament vorliegt, als eines, das selbst verfasst und unklar formuliert wurde. Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge. Die im Bürgerlichen Gesetzbuch getroffenen Regelungen sind für den Normalfall meist ausreichend. Natürlich stellt sich die Lage ganz anders dar, wenn Unternehmen oder erhebliche Vermögen zum Nachlass gehören. Dann ist es unverzichtbar, eindeutige Regelungen zu treffen. Dies gilt natürlich auch für Fahrschulen.

FPX: Weshalb ist in diesen Fällen ein Testament so wichtig?

Dr. Heeb: Hat der verstorbene Fahrschulinhaber mit seiner Ehefrau im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt - d.h. es war kein Ehevertrag vorhanden - und hatte das Paar zwei Kinder, so erbt die Witwe die Hälfte des Nachlasses, die andere Hälfte teilen sich die Kinder. Also gehört die Fahrschule der Witwe und den Kindern gemeinschaftlich, wobei die interne Quote ½ die Ehefrau und je ¼ pro Kind beträgt. Ist eines der beiden Kinder noch nicht volljährig, so bestellt das Vormundschaftsgericht für dieses Kind einen Ergänzungspfleger. Dieser entscheidet dann mit, ob die Fahrschule weitergeführt oder ob sie verkauft wird.

FPX: Mit einem Testament könnte hier Vorsorge getroffen werden?

Dr. Heeb: Ja natürlich. Allerdings muss das Testament den Willen des Verstorbenen klar zum Ausdruck bringen. Würde im Testament beispielsweise stehen: Meine Frau bekommt die Fahrschule, mein Sohn das Sparbuch und meine Tochter die Wertpapiere, so stellt sich für das Nachlassgericht und die Hinterbliebenen die Frage, wer nun Erbe und wer Vermächtnisnehmer sein soll. Das kann zu erheblichen Verzögerungen bei der Erteilung des Erbscheines führen. Deshalb ist es ratsam, bei der Abfassung eines Testaments fachkundigen Rat einzuholen.

FPX: Das Gesetz lässt aber doch zu, dass jeder ein eigenhändiges Testament abfassen kann.

Dr. Heeb: Das ist richtig. Allerdings werden in den eigenhändigen Testamenten oft Begriffe verwendet, ohne dass dem Verfasser die genaue Bedeutung klar ist. Dann ist das Testament auslegungsbedürftig. Dabei kommt es dann leicht zu Streitigkeiten.

FPX: Ein notarielles Testament verursacht aber Kosten.

Dr. Heeb: Das trifft zu, die Kosten sind aber nicht so hoch, wie viele glauben. Bei einem Nachlasswert von 1 Million EURO fallen Notarkosten in Höhe von € 1.557 zuzüglich Mehrwertsteuer an. Die vorgeschriebene Hinterlegung beim Nachlassgericht kostet weitere € 389,25. Diese beiden Beträge sind bei einem notariellen Testament fällig. Dazu kommen im Erbfall noch die Kosten für die Eröffnung des Testaments beim Nachlassgericht in Höhe von € 778,50. Macht zusammen € 2.724,75. Ein notarielles Testament zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts ersetzt den Erbschein, d.h. man kann damit beim Grundbuchamt den Grundbesitz des Verstorbenen oder bei der Bank die Sparkonten auf die Erben umschreiben. Bei einem privatschriftlichen Testament müsste zunächst ein Erbschein beantragt werden. Die Kosten für den Erbscheinantrag belaufen sich auf € 1.557 zuzüglich Mehrwertsteuer. Für die Erteilung des Erbscheins werden vom Nachlassgericht nochmals € 1.557 erhoben. Somit schlagen bei einem privatschriftlichen Testament insgesamt 3.114 Euro zu Buche.

FPX: Da kann man jedem Fahrschulinhaber nur raten, beim Abfassen seines Testaments fachkundigen Rat einzuholen.

Dr. Heeb: Ich möchte dazu gern einen Vergleich aus dem Aufgabengebiet der Fahrlehrer nehmen. Ein Vater kann mit seinem Sohn oder seiner Tochter auf einem Übungsplatz Autofahren üben. Die fachkundige Ausbildung durch einen professionellen Fahrlehrer kann er aber nicht ersetzen.

FPX: Dieser Vergleich wird sicher allen Kolleginnen und Kollegen einleuchten. Herr Dr. Heeb, wir danken Ihnen für dieses Gespräch und für die nachstehende Zusammenstellung der wichtigsten Begriffe zum Thema Erben.

Die wichtigsten Begriffe finden Sie in der FahrSchulPraxis, Ausgabe 08/2005, S. 411.

 

FahrSchulPraxis
Ausgabe August 2005

Erscheinungsdatum 15.08.2005

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