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In den zurückliegenden kriegsfreien
Jahrzehnten und einem kontinuierlichen Wirtschaftswachstum entstanden auch
beim Mittelstand erhebliche Vermögenswerte, die jetzt vererbt werden. Die
Statistiken weisen aus, dass in jedem zehnten Erbfall 270.000 Euro und
mehr an die nächste Generation weitergegeben werden. Da ist es sinnvoll
rechtzeitig darüber nachzudenken, wer später einmal über das Vermögen
verfügen soll. Wir haben mit dem ehemaligen Syndikus des Verbandes, Notar
Dr. Heeb, über den Erbfall betreffende Fragen gesprochen.
FPX: Wer ein Testament aufsetzen will,
wird sich zwangsläufig auch mit der Vergänglichkeit des Lebens befassen.
Das macht niemand gern freiwillig. Ist das der Grund, weshalb oft kein
Testament abgefasst wird?
Dr. Heeb: Das ist richtig.
Allerdings ist es oft besser, wenn kein Testament vorliegt, als eines, das
selbst verfasst und unklar formuliert wurde. Ohne Testament gilt die
gesetzliche Erbfolge. Die im Bürgerlichen Gesetzbuch getroffenen
Regelungen sind für den Normalfall meist ausreichend. Natürlich stellt
sich die Lage ganz anders dar, wenn Unternehmen oder erhebliche Vermögen
zum Nachlass gehören. Dann ist es unverzichtbar, eindeutige Regelungen zu
treffen. Dies gilt natürlich auch für Fahrschulen.
FPX: Weshalb ist in diesen Fällen
ein Testament so wichtig?
Dr. Heeb: Hat der verstorbene
Fahrschulinhaber mit seiner Ehefrau im gesetzlichen Güterstand der
Zugewinngemeinschaft gelebt - d.h. es war kein Ehevertrag vorhanden - und
hatte das Paar zwei Kinder, so erbt die Witwe die Hälfte des Nachlasses,
die andere Hälfte teilen sich die Kinder. Also gehört die Fahrschule der
Witwe und den Kindern gemeinschaftlich, wobei die interne Quote ½ die
Ehefrau und je ¼ pro Kind beträgt. Ist eines der beiden Kinder noch nicht
volljährig, so bestellt das Vormundschaftsgericht für dieses Kind einen
Ergänzungspfleger. Dieser entscheidet dann mit, ob die Fahrschule
weitergeführt oder ob sie verkauft wird.
FPX: Mit einem Testament könnte hier
Vorsorge getroffen werden?
Dr. Heeb: Ja natürlich. Allerdings
muss das Testament den Willen des Verstorbenen klar zum Ausdruck bringen.
Würde im Testament beispielsweise stehen: Meine Frau bekommt die
Fahrschule, mein Sohn das Sparbuch und meine Tochter die Wertpapiere, so
stellt sich für das Nachlassgericht und die Hinterbliebenen die Frage, wer
nun Erbe und wer Vermächtnisnehmer sein soll. Das kann zu erheblichen
Verzögerungen bei der Erteilung des Erbscheines führen. Deshalb ist es
ratsam, bei der Abfassung eines Testaments fachkundigen Rat einzuholen.
FPX: Das Gesetz lässt aber doch zu,
dass jeder ein eigenhändiges Testament abfassen kann.
Dr. Heeb: Das ist richtig.
Allerdings werden in den eigenhändigen Testamenten oft Begriffe verwendet,
ohne dass dem Verfasser die genaue Bedeutung klar ist. Dann ist das
Testament auslegungsbedürftig. Dabei kommt es dann leicht zu
Streitigkeiten.
FPX: Ein notarielles Testament
verursacht aber Kosten.
Dr. Heeb: Das trifft zu, die Kosten
sind aber nicht so hoch, wie viele glauben. Bei einem Nachlasswert von 1
Million EURO fallen Notarkosten in Höhe von € 1.557 zuzüglich
Mehrwertsteuer an. Die vorgeschriebene Hinterlegung beim Nachlassgericht
kostet weitere € 389,25. Diese beiden Beträge sind bei einem notariellen
Testament fällig. Dazu kommen im Erbfall noch die Kosten für die Eröffnung
des Testaments beim Nachlassgericht in Höhe von € 778,50. Macht zusammen €
2.724,75. Ein notarielles Testament zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll
des Nachlassgerichts ersetzt den Erbschein, d.h. man kann damit beim
Grundbuchamt den Grundbesitz des Verstorbenen oder bei der Bank die
Sparkonten auf die Erben umschreiben. Bei einem privatschriftlichen
Testament müsste zunächst ein Erbschein beantragt werden. Die Kosten für
den Erbscheinantrag belaufen sich auf € 1.557 zuzüglich Mehrwertsteuer.
Für die Erteilung des Erbscheins werden vom Nachlassgericht nochmals €
1.557 erhoben. Somit schlagen bei einem privatschriftlichen Testament
insgesamt 3.114 Euro zu Buche.
FPX: Da kann man jedem
Fahrschulinhaber nur raten, beim Abfassen seines Testaments fachkundigen
Rat einzuholen.
Dr. Heeb: Ich möchte dazu gern einen
Vergleich aus dem Aufgabengebiet der Fahrlehrer nehmen. Ein Vater kann mit
seinem Sohn oder seiner Tochter auf einem Übungsplatz Autofahren üben. Die
fachkundige Ausbildung durch einen professionellen Fahrlehrer kann er aber
nicht ersetzen.
FPX: Dieser Vergleich wird sicher
allen Kolleginnen und Kollegen einleuchten. Herr Dr. Heeb, wir danken
Ihnen für dieses Gespräch und für die nachstehende Zusammenstellung der
wichtigsten Begriffe zum Thema Erben.
Die wichtigsten Begriffe finden Sie in
der FahrSchulPraxis, Ausgabe 08/2005, S. 411. |