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Sowohl die Arbeitnehmer als auch die
Arbeitgeber haben unter bestimmten Umständen ein Interesse daran, ein
Arbeitsverhältnis von einem auf den andern Tag, fristlos also, beenden zu
können. Das Gesetz und die Arbeitsgerichte lassen jedoch außerordentliche
Kündigung in nur wenigen Ausnahmefällen zu. Normalerweise muss einer
Kündigung wegen eines Fehlverhaltens des Arbeitnehmers immer eine
arbeitsrechtliche Abmahnung vorausgehen.
Fritz Ehrlich und seine Mitarbeiter machen
einen guten Job. Die Fahrschule ist bei Jung und Alt angesehen. Ehrlich
weiß, was seine Arbeit wert ist, entsprechend ist sein Preis. Damit am
Ende nicht so viel zusammenkommt, erhalten seine Fahrschüler nach jeweils
5 Fahrstunden eine Zwischenrechnung. Drei Tage vor der Prüfung gibt es
dann die Abschlussrechnung. Als sich ein Kollege in seinem Einzugsbereich
zur Ruhe setzte, übernahm Ehrlich dessen Betrieb. Um das stemmen zu
können, stellte er mit Klaus Schlampig einen weiteren Fahrlehrer ein. Der
machte gut mit und orientierte sich an den Ausbildungsmethoden seines
Chefs. Ehrlich vertraut seinen Mitarbeitern und lässt sie die
Zwischenrechnungen kassieren. Am Ende der Woche wird im Büro abgerechnet.
Alles lief immer problemlos, bis zur Beschwerde einer Schülerin von
Schlampig, die die Schlussrechnung nicht akzeptierte. Eine von ihr
bezahlte Zwischenzahlung war nicht berücksichtigt. Sie legte die von
Schlampig ausgestellte Quittung vor. Auf Frage räumte Schlampig ein, er
habe vergessen, den Betrag mit dem Büro abzurechnen. Quittung und Geld
hatte er noch in seiner Geldtasche. Ehrlich forderte Schlampig auf,
künftig bei der Abrechnung sorgfältiger zu sein. In den Monaten danach
lief wieder alles glatt. Als Schlampig wegen eines kleinen Unfalls Mitte
Mai für einige Tage ins Krankenhaus musste, und es bei der Abrechnung
seiner Schüler wieder Differenzen gab, suchte und fand Ehrlich im
Handschuhfach des Ausbildungsfahrzeugs die Geldtasche mit den
ausgestellten Quittungen und die insgesamt fehlenden € 2.000, die
Schlampig während der vergangenen Wochen nicht abgerechnet hatte. Nach der
Entlassung von Schlampig aus dem Krankenhaus am 27. Mai überreichte ihm
Ehrlich die fristlose Kündigung.
Post vom Anwalt
Eine Woche später erhielt Ehrlich ein
Anwaltschreiben, in dem die fristlose Kündigung angegriffen wurde. Er
wurde aufgefordert, Schlampig weiter zu beschäftigen. Für den Fall der
Nichtbefolgung wurde Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht angedroht.
Ehrlich bat den Fahrlehrerverband um Rat. Dort erfuhr er, dass die
Kündigungsschutzklage wahrscheinlich erfolgreich sein würde. Der Verband
riet ihm, sich von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten zu lassen.
Ehrlich war ziemlich irritiert, folgte aber dem Rat und ging zum Anwalt.
Dieser bestätigte die Auffassung des Verbandes. Ehrlich konnte es nicht
fassen, dass er gezwungen sein sollte, seinen unzuverlässigen Arbeitnehmer
weiter zu beschäftigen. Was, so fragte er den Anwalt, hätte ich denn tun
müssen, damit die Kündigung Bestand gehabt hätte?
Abmahnen, Abmahnen, Abmahnen …
Erstens, so der Anwalt, hätte Ehrlich
- seinen Angestellten nach dem ersten
Vorkommnis abmahnen müssen, aus Beweiszwecken am besten schriftlich. In
der Abmahnung hätte das beanstandete Geschehen genau bezeichnet und bei
dessen Wiederholung die Kündigung angedroht werden müssen. Das fehlte
bei der „Ermahnung“ des Ehrlich nach dem ersten Vorfall. Die vorherige
Abmahnung ist nur in den (schwerwiegenden) Fällen unnötig, in denen der
Arbeitnehmer ohnehin mit der Kündigung rechnen muss, etwa wenn Schlampig
versucht hätte, das Geld zu unterschlagen. Bloße Unzuverlässigkeit
gehört nicht ohne weiteres zu den fristlosen Kündigungsgründen.
- Zweitens hätte Ehrlich regelmäßig
kontrollieren müssen, ob alle Schülerzahlungen korrekt abgerechnet
wurden. Er hätte weiterhin anordnen können, dass Schlampig täglich mit
dem Büro abzurechnen gehabt hätte.
- Drittens rechtfertigen nur
schwerwiegende Verfehlungen eine fristlose Kündigung; Unzuverlässigkeit
zählt regelmäßig nicht dazu. Hierfür bleibt – nach vorheriger,
erfolgloser Abmahnung – im Wiederholungsfall die ordentliche Kündigung.
- Wäre das Geschehen – etwa bei einer
Unterschlagung – nicht sicher nachweisbar, hätte Ehrlich Schlampig
anhören und dann, bei ungenügender Rechtfertigung, seine Kündigung auch
auf den Verdacht stützen können.
- Eine fristlose Kündigung muss zwingend
binnen zweier Wochen, nachdem der Kündigende vom Kündigungsgeschehen
erfahren hat, schriftlich erklärt werden. Danach ist nur noch eine
verhaltensbedingte ordentliche Kündigung möglich.
Eine unwirksame fristlose Kündigung kann in
eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden; besser ist es, zusammen mit
der firstlosen eine ordentliche Kündigung hilfsweise auszusprechen. Weil
das Beschäftigungsverhältnis mehr als zwei, aber noch keine fünf Jahre
bestanden hatte, wäre eine Frist von einem Monat zum Monatsende zu
beachten gewesen. Die ordentliche Kündigung wäre dann zum 30. Juni wirksam
geworden.
Hausverbot
Ehrlich wollte seinen Angestellten auf
keinen Fall mehr in seiner Fahrschule sehen. Sein Anwalt belehrte ihn,
dass der gekündigte Arbeitnehmer während des Laufs der Kündigungsfrist
Anspruch auf Weiterbeschäftigung hat, wenn nichts anderes vereinbart ist.
Ehrlichs Anwalt riet, Schlampig wegen Untreue anzuzeigen. Im Falle einer
Verurteilung wäre die Erlaubnisbehörde gehalten, die Zuverlässigkeit des
Schlampig als Fahrlehrer zu überprüfen. Ehrlich konnte sich zu diesem
Schritt jedoch nicht entschließen. Er war froh, dass die Geschichte
ausgestanden war.
Vom Arbeitgeber unbedingt zu beachten:
- Kündigungen von Arbeitsverhältnissen
müssen schriftlich erfolgen.
- Fristlose Kündigungen sind nur in
wenigen Fällen wirksam.
- Wer einem Angestellten fristlos kündigt,
sollte zusätzlich immer hilfsweise eine ordentliche Kündigung zum
nächstmöglichen Termin aussprechen.
- Auch nach einer Kündigung hat der
Arbeitnehmer in aller Regel Anspruch, bis zum Ablauf der Kündigungsfrist
weiterbeschäftigt zu werden.
Die Kündigungsfristen für
Arbeitsverhältnisse sind in § 622 BGB geregelt. Absatz 1 dieses Paragrafen
lautet: „Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder Angestellten
(Arbeitnehmer) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder
zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.“ Diese Frist gilt für
die durch Arbeitnehmer ausgesprochene Kündigungen; sie gilt auch für die
Kündigung durch den Arbeitgeber während der ersten zwei Jahre eines
Beschäftigungsverhältnisses. Absatz 2 enthält gestaffelte
Kündigungsfristen bei Kündigung durch den Arbeitgeber, wenn das
Beschäftigungsverhältnis mindestens zwei Jahre bestanden hat. Er lautet:
„Für die Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist,
wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
- zwei Jahre bestanden hat, einen Monat
zum Ende eines Kalendermonats,
- fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate
zum Ende eines Kalendermonats,
- acht Jahre bestanden hat, drei Monate
zum Ende eines Kalendermonats,
- 10 Jahre bestanden hat, vier Monate
zum Ende eines Kalendermonats,
- 12 Jahre bestanden hat, fünf Monate
zum Ende eines Kalendermonats,
- 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate
zum Ende eines Kalendermonats,
- 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate
zum Ende eines Kalendermonats.
Bei der Berechnung der
Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25.
Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.“
Schließlich ist noch Absatz 3 von
Bedeutung, der die Kündigung innerhalb der Probezeit regelt: „Während
einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten,
kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt
werden.“
pjt |