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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 26.10.11

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe September /2005, Seite 499

Mängel bei Seminarüberwachung

Wirkung auf die Überwachungsfrist?

 

Ergeben zwei aufeinander folgende Überwachungen einer Fahrschule keine nennenswerten Beanstandungen, kann die Erlaubnisbehörde die Überwachungsfrist von zwei auf vier Jahre verlängern (§ 33 Abs. 2 FahrlG). Inzwischen erfreuen sich viele Fahrschulen dieser Begünstigung. Was geschieht aber, wenn zwischendurch bei der Seminarüberwachung Mängel zutage treten? In diesen Fällen haben manche Erlaubnisbehörden die Frist für die Regelüberwachung der Fahrschule kurzerhand wieder auf zwei Jahre verkürzt. Jetzt hat das Innenministerium Baden-Württemberg nach entsprechender Anregung durch den Fahrlehrerverband klargestellt, dass künftig die Regelüberwachung der Fahrschule und die Überwachung der Seminarleiter getrennt zu bewerten sind.

Fahrschulüberwachung gem. § 33 FahrlG

Überwachung der Aufbauseminare im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe (ASF) und der Aufbauseminare im Rahmen des Punktesystems (ASP)

Wir bitten darum, allgemeine Fahrschulüberwachung und Überwachung der Aufbauseminare künftig separat zu betrachten.

Für die Praxis hat dies folgende Konsequenz:

Werden bei der Überwachung eines Aufbauseminars Mängel festgestellt, die nicht nur geringfügig sind, so darf die Frist für die turnusgemäße Überwachung des betreffenden Seminars nicht mehr als zwei Jahre betragen. Davon unberührt bleibt die Frist für die turnusgemäße (Formal-)Überwachung der Fahrschule, deren Inhaber, bzw. Angestellter der betreffende Seminarleiter ist. Wurde diese Frist bereits auf vier Jahre heraufgesetzt, so braucht sie folglich nicht deshalb auf zwei Jahre zurückgeführt zu werden, weil der Inhaber oder ein Angestellter der Fahrschule im Rahmen der Überwachung seines Aufbauseminars mehr als geringfügig beanstandet worden ist.

Dementsprechend ist auch davon auszugehen, dass die Frist für die turnusgemäße Überwachung eines Seminarleiters nicht deshalb auf zwei Jahre festgesetzt werden muss, weil bei der Überwachung der Fahrschule, deren Inhaber bzw. Angestellter er ist, Mängel festgestellt wurden, die nicht nur geringfügig sind. Vielmehr kann für den betreffenden Seminarleiter der Überwachungsturnus auf vier Jahre festgesetzt werden, wenn dies mit Blick allein auf das zuletzt überwachte Aufbauseminar unter Berücksichtigung der maßgeblichen formalen und methodisch-didaktischen Kriterien gerechtfertigt ist.

gez. Dietmar Enkel

 

FahrSchulPraxis
Ausgabe September 2005

Erscheinungsdatum 15.09.2005

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