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Ergeben zwei aufeinander folgende
Überwachungen einer Fahrschule keine nennenswerten Beanstandungen, kann
die Erlaubnisbehörde die Überwachungsfrist von zwei auf vier Jahre
verlängern (§ 33 Abs. 2 FahrlG). Inzwischen erfreuen sich viele
Fahrschulen dieser Begünstigung. Was geschieht aber, wenn zwischendurch
bei der Seminarüberwachung Mängel zutage treten? In diesen Fällen haben
manche Erlaubnisbehörden die Frist für die Regelüberwachung der Fahrschule
kurzerhand wieder auf zwei Jahre verkürzt. Jetzt hat das Innenministerium
Baden-Württemberg nach entsprechender Anregung durch den Fahrlehrerverband
klargestellt, dass künftig die Regelüberwachung der Fahrschule und die
Überwachung der Seminarleiter getrennt zu bewerten sind.
Fahrschulüberwachung gem.
§ 33 FahrlG
Überwachung der
Aufbauseminare im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe (ASF) und der
Aufbauseminare im Rahmen des Punktesystems (ASP)
Wir bitten darum, allgemeine
Fahrschulüberwachung und Überwachung der Aufbauseminare künftig separat zu
betrachten.
Für die Praxis hat dies folgende
Konsequenz:
Werden bei der Überwachung eines
Aufbauseminars Mängel festgestellt, die nicht nur geringfügig sind, so
darf die Frist für die turnusgemäße Überwachung des betreffenden Seminars
nicht mehr als zwei Jahre betragen. Davon unberührt bleibt die Frist für
die turnusgemäße (Formal-)Überwachung der Fahrschule, deren Inhaber, bzw.
Angestellter der betreffende Seminarleiter ist. Wurde diese Frist bereits
auf vier Jahre heraufgesetzt, so braucht sie folglich nicht deshalb auf
zwei Jahre zurückgeführt zu werden, weil der Inhaber oder ein Angestellter
der Fahrschule im Rahmen der Überwachung seines Aufbauseminars mehr als
geringfügig beanstandet worden ist.
Dementsprechend ist auch davon
auszugehen, dass die Frist für die turnusgemäße Überwachung eines
Seminarleiters nicht deshalb auf zwei Jahre festgesetzt werden muss, weil
bei der Überwachung der Fahrschule, deren Inhaber bzw. Angestellter er
ist, Mängel festgestellt wurden, die nicht nur geringfügig sind. Vielmehr
kann für den betreffenden Seminarleiter der Überwachungsturnus auf vier
Jahre festgesetzt werden, wenn dies mit Blick allein auf das zuletzt
überwachte Aufbauseminar unter Berücksichtigung der maßgeblichen formalen
und methodisch-didaktischen Kriterien gerechtfertigt ist.
gez. Dietmar Enkel |