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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 26.10.11

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe Oktober/2005, Seite 522

Schulen jenseits der Grenze...

Wo der Fahrlehrer zum Anstifter wird

 

Mitunter wollen Fahrlehrer ihren Schülern mit einer Ausbildungsfahrt ins nahe Ausland etwas Besonderes bieten. Wie fährt man dort? Was sind die Unterschiede? Eigentlich ein löbliches Experiment. Aber ist es auch legal?

Die europäische Einigung ist zwar auf vielen Gebieten schon weit gediehen, aber wenn es um die Ausübung genehmigungspflichtiger beruflicher Tätigkeiten geht, sind die Grenzen häufig noch nicht gefallen. Hier gilt nach wie vor das sog. Territorialprinzip. So berechtigen die in einem Staat der EU ausgestellten Fahrlehrerscheine bislang nur zur Ausbildung auf dessen Staatsgebiet. Dies bedeutet, dass nach dem Grenzübertritt ins Nachbarland der deutsche Fahrlehrerschein ein nutzloser Ausweis ist. Oder anders gesagt, wer seinen Fahrschüler auch jenseits der Grenze ans Lenkrad lässt, verstößt gegen das in jedem unserer Nachbarstaaten geltende Verbot, als verantwortlicher Fahrzeughalter eine Person ohne Fahrerlaubnis ans Steuer zu lassen. Der Fahrlehrer als Anstifter? Streng strafrechtlich betrachtet wäre es so, mit möglicherweise fatalen Folgen, vor allem wenn ein Unfall passierte. Ob der Fahrschüler dabei im Sinne von Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldhaft handelte, wäre Tatfrage. Denn im Zweifel könnte dieser mit guten Aussichten auf Erfolg den sog. Verbotsirrtum für sich reklamieren.

Territorialprinzip auch beim Führerschein?

Die Staaten der Europäischen Gemeinschaft haben sich in der zweiten EU-Führerscheinrichtlinie zur gegenseitigen Anerkennung von in den Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnissen bekannt. Das gilt auch, wenn der Führerscheininhaber seinen Wohnsitz dauerhaft in einen anderen Staat der Union verlegt. Nur wenn die Fahrerlaubnis nach den nationalen Vorschriften des Ausstellerstaates befristet erteilt wurde, verliert sie mit Ablauf der Frist ihre Gültigkeit; sie kann aber von der zuständigen Behörde des neuen Wohnsitzstaates verlängert werden. Doch ist das Territorialitätsprinzip beim Führerschein nicht gänzlich aufgehoben. So darf beispielsweise eine deutsche Behörde einen von Frankreich (oder jedem anderen Mitgliedstaat) ausgestellten Führerschein nicht entziehen, und andersherum gilt das Gleiche. Die Mitgliedstaaten haben jedoch nach schweren Verkehrsverstößen, die bei Inländern zu Fahrverbot oder Entziehung führen würden, das Recht, dem Inhaber einer in einem anderen EU-Staat ausgestellten Fahrerlaubnis das Führen von Kraftfahrzeugen auf ihrem Territorium zu untersagen. Für den Fahrlehrerschein besteht innerhalb der EU (noch!) kein Abkommen, das dem für den Führerschein gleichkommt. Wie schon erwähnt, bedeutet dies, dass der deutsche Fahrlehrerschein jenseits der Grenzen der Bundesrepublik nicht gilt. Ebenso wenig gilt der französische, italienische usw. Fahrlehrerschein in Deutschland. Daran ändert auch die Regelung des § 1 DV-FahrlG nichts, wonach ein im EU-Ausland erworbener Fahrlehrerschein unter gewissen Bedingungen in einen deutschen „umgeschrieben“ werden kann.

Fahrschulen im Grenzbereich zur Schweiz

Für die deutschen Fahrschulen im Grenzbereich zur Schweiz gibt es eine Ausnahme. Zwischen der Bundesrepublik und der Schweiz wurde nämlich vereinbart, dass die deutschen Fahrlehrer mit ihren Fahrschülern aus der deutschen Exklave Büsingen über einen Streifen schweizerischen Territoriums schulender Weise auf direktem Weg zum deutschen Grenzort Gailingen fahren dürfen. Und die Moral aus der Geschichte: Eine „Exkursion“ mit Fahrschülern ins Nachbarland mag ja nach vorher bei allen Beteiligten (auch Eltern!) eingeholtem Einverständnis angehen, aber an der Grenze muss mit Schulen Schluss sein.

Peter Tschöpe

 

FahrSchulPraxis
Ausgabe Oktober 2005

Erscheinungsdatum 15.10.2005

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