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Mitunter wollen Fahrlehrer ihren Schülern
mit einer Ausbildungsfahrt ins nahe Ausland etwas Besonderes bieten. Wie
fährt man dort? Was sind die Unterschiede? Eigentlich ein löbliches
Experiment. Aber ist es auch legal?
Die europäische Einigung ist zwar auf
vielen Gebieten schon weit gediehen, aber wenn es um die Ausübung
genehmigungspflichtiger beruflicher Tätigkeiten geht, sind die Grenzen
häufig noch nicht gefallen. Hier gilt nach wie vor das sog.
Territorialprinzip. So berechtigen die in einem Staat der EU ausgestellten
Fahrlehrerscheine bislang nur zur Ausbildung auf dessen Staatsgebiet. Dies
bedeutet, dass nach dem Grenzübertritt ins Nachbarland der deutsche
Fahrlehrerschein ein nutzloser Ausweis ist. Oder anders gesagt, wer seinen
Fahrschüler auch jenseits der Grenze ans Lenkrad lässt, verstößt gegen das
in jedem unserer Nachbarstaaten geltende Verbot, als verantwortlicher
Fahrzeughalter eine Person ohne Fahrerlaubnis ans Steuer zu lassen. Der
Fahrlehrer als Anstifter? Streng strafrechtlich betrachtet wäre es so, mit
möglicherweise fatalen Folgen, vor allem wenn ein Unfall passierte. Ob der
Fahrschüler dabei im Sinne von Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldhaft
handelte, wäre Tatfrage. Denn im Zweifel könnte dieser mit guten
Aussichten auf Erfolg den sog. Verbotsirrtum für sich reklamieren.
Territorialprinzip auch beim
Führerschein?
Die Staaten der Europäischen Gemeinschaft
haben sich in der zweiten EU-Führerscheinrichtlinie zur gegenseitigen
Anerkennung von in den Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnissen bekannt.
Das gilt auch, wenn der Führerscheininhaber seinen Wohnsitz dauerhaft in
einen anderen Staat der Union verlegt. Nur wenn die Fahrerlaubnis nach den
nationalen Vorschriften des Ausstellerstaates befristet erteilt wurde,
verliert sie mit Ablauf der Frist ihre Gültigkeit; sie kann aber von der
zuständigen Behörde des neuen Wohnsitzstaates verlängert werden. Doch ist
das Territorialitätsprinzip beim Führerschein nicht gänzlich aufgehoben.
So darf beispielsweise eine deutsche Behörde einen von Frankreich (oder
jedem anderen Mitgliedstaat) ausgestellten Führerschein nicht entziehen,
und andersherum gilt das Gleiche. Die Mitgliedstaaten haben jedoch nach
schweren Verkehrsverstößen, die bei Inländern zu Fahrverbot oder
Entziehung führen würden, das Recht, dem Inhaber einer in einem anderen
EU-Staat ausgestellten Fahrerlaubnis das Führen von Kraftfahrzeugen auf
ihrem Territorium zu untersagen. Für den Fahrlehrerschein besteht
innerhalb der EU (noch!) kein Abkommen, das dem für den Führerschein
gleichkommt. Wie schon erwähnt, bedeutet dies, dass der deutsche
Fahrlehrerschein jenseits der Grenzen der Bundesrepublik nicht gilt.
Ebenso wenig gilt der französische, italienische usw. Fahrlehrerschein in
Deutschland. Daran ändert auch die Regelung des § 1 DV-FahrlG nichts,
wonach ein im EU-Ausland erworbener Fahrlehrerschein unter gewissen
Bedingungen in einen deutschen „umgeschrieben“ werden kann.
Fahrschulen im Grenzbereich zur Schweiz
Für die deutschen Fahrschulen im
Grenzbereich zur Schweiz gibt es eine Ausnahme. Zwischen der
Bundesrepublik und der Schweiz wurde nämlich vereinbart, dass die
deutschen Fahrlehrer mit ihren Fahrschülern aus der deutschen Exklave
Büsingen über einen Streifen schweizerischen Territoriums schulender Weise
auf direktem Weg zum deutschen Grenzort Gailingen fahren dürfen. Und die
Moral aus der Geschichte: Eine „Exkursion“ mit Fahrschülern ins
Nachbarland mag ja nach vorher bei allen Beteiligten (auch Eltern!)
eingeholtem Einverständnis angehen, aber an der Grenze muss mit Schulen
Schluss sein.
Peter Tschöpe |