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In einer neu gegründeten Fahrschule oder
Zweigstelle darf mit der Ausbildung von Fahrschülern erst begonnen werden,
wenn dem Inhaber die behördliche Erlaubnisurkunde vorliegt. Aber was gilt,
wenn eine genehmigte, amtlich abgenommene Betriebsstelle verlegt wird?
Nach § 10 des Fahrlehrergesetzes (FahrlG)
erfordert der Betrieb einer Fahrschule eine Fahrschulerlaubnis. Für die
Eröffnung einer Filiale ist nach § 14 FahrlG zusätzlich eine
Zweigstellenerlaubnis erforderlich. Wer Fahrschüler ausbildet, ohne im
Besitz der entsprechenden Erlaubnis zu sein, handelt nach § 36 Abs. 1 Nr.
6 FahrlG ordnungswidrig und muss nach der Tatbestandsnummer 10 des
Baden-Württembergischen Bußgeld- und Maßnahmenkataloges zum
Fahrlehrerrecht mit der Verhängung eines Bußgeldes von bis zu € 2.500
rechnen. Bei wiederholtem Verstoß ist sozusagen automatisch die
Zuverlässigkeit des Fahrschulinhabers auf dem Prüfstand; der Widerruf der
Fahrschulerlaubnis liegt in der Luft.
Verlegung ist nur anzeigepflichtig!
Wird jedoch eine bestehende Haupt- oder
Zweigstelle verlegt oder am bisherigen Sitz räumlich verändert, so ist
dies lediglich anzeigepflichtig (§ 17 Nr. 3 FahrlG). Dies bedeutet, dass
mit dem Unterricht begonnen werden darf, auch wenn die neuen
Räumlichkeiten noch nicht amtlich abgenommen worden sind. Die Behörde muss
nach § 17 FahrlG allerdings unverzüglich informiert werden. Das bedeutet
ohne schuldhaftes Zögern, also innerhalb weniger Tage nach dem Umzug. Eine
Vorausinformation wäre sicher auch kein Fehler. Dabei ist es rechtlich
ohne Bedeutung, wie weit die neuen Geschäftsräume von den bisherigen
entfernt sind. Die Verlegung in den Zuständigkeitsbereich einer anderen
Erlaubnisbehörde ist nach § 32 Abs. 2 FahrlG der bisherigen und der neuen
Erlaubnisbehörde anzuzeigen. Weil der Fahrschulinhaber schon im Besitz der
Fahrschul- oder Zweigstellenerlaubnis ist, darf er schon vor dem Umzug für
die neuen Räumlichkeiten werben. Dies gilt nicht nur für Anzeigen, sondern
auch für die Beschriftung der Schaufenster.
Ausbildung in unzulässigem Raum kann
untersagt werden!
Die neuen Geschäftsräume müssen im Rahmen
der ständigen Überwachungspflicht nach § 33 FahrlG von der zuständigen
Erlaubnisbehörde abgenommen werden. In Baden-Württemberg wird diese
Aufgabe regelmäßig an den Treuhandverein für Verkehrserziehung und
Verkehrssicherheit e.V. delegiert. Das geht meist glatt, es sei denn, bei
der Überprüfung stellt sich heraus, dass die neuen Räumlichkeiten nicht
den rechtlichen Vorgaben entsprechen. Dann kann die Behörde die
Fortsetzung der Ausbildung mit sofortiger Wirkung untersagen. Folglich
darf ab sofort Unterricht nicht mehr stattfinden, die Schüler müssen nach
Hause geschickt werden, die Gebühren für die Überwachung und das viele
Geld für Umzug und Werbung sind vergeudet. Die Fahrschule oder Zweigstelle
ist quasi „heimatlos“ geworden. Das ist sicherlich nicht gut fürs
Geschäft! Hat jedoch alles seine gute Ordnung, muss zu guter Letzt noch
die Erlaubnisurkunde aktualisiert werden.
Abnahme vor dem Umzug ist sinnvoll!
Auch wenn es bei einer bloßen Verlegung
eigentlich nicht nötig wäre, nimmt der kluge Geschäftsmann schon einige
Wochen vor der Verlegung mit der (neu?) zuständigen Behörde Kontakt auf
und lässt die neuen Räumlichkeiten vorab – also schon vor dem Umzug –
überprüfen. Diese Prüfung betrifft vor allem die Anforderungen nach Anlage
2 zu § 3 Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (DVFahrlG), also
harte Fakten wie Fläche, Höhe, Beleuchtung, Heizung, Toilette, Zugang usw.
Dazu müssen die Räumlichkeiten zwar in gutem baulichem Zustand, aber nicht
in jedem Falle komplett eingerichtet sein. Denn das Vorhandensein der
erforderlichen Lehr und Unterrichtsmittel kann bei einer bereits
bestehenden Fahrschule im Regelfall bedenkenlos vorausgesetzt werden.
Außerdem kann dies bei der nächsten Regelüberwachung überprüft werden.
Jochen Klima
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