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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 26.10.11

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe Oktober/2005, Seite 530

Verlegung einer Betriebsstelle

Ist das wie eine Neueröffnung?

 

In einer neu gegründeten Fahrschule oder Zweigstelle darf mit der Ausbildung von Fahrschülern erst begonnen werden, wenn dem Inhaber die behördliche Erlaubnisurkunde vorliegt. Aber was gilt, wenn eine genehmigte, amtlich abgenommene Betriebsstelle verlegt wird?

Nach § 10 des Fahrlehrergesetzes (FahrlG) erfordert der Betrieb einer Fahrschule eine Fahrschulerlaubnis. Für die Eröffnung einer Filiale ist nach § 14 FahrlG zusätzlich eine Zweigstellenerlaubnis erforderlich. Wer Fahrschüler ausbildet, ohne im Besitz der entsprechenden Erlaubnis zu sein, handelt nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 FahrlG ordnungswidrig und muss nach der Tatbestandsnummer 10 des Baden-Württembergischen Bußgeld- und Maßnahmenkataloges zum Fahrlehrerrecht mit der Verhängung eines Bußgeldes von bis zu € 2.500 rechnen. Bei wiederholtem Verstoß ist sozusagen automatisch die Zuverlässigkeit des Fahrschulinhabers auf dem Prüfstand; der Widerruf der Fahrschulerlaubnis liegt in der Luft.

Verlegung ist nur anzeigepflichtig!

Wird jedoch eine bestehende Haupt- oder Zweigstelle verlegt oder am bisherigen Sitz räumlich verändert, so ist dies lediglich anzeigepflichtig (§ 17 Nr. 3 FahrlG). Dies bedeutet, dass mit dem Unterricht begonnen werden darf, auch wenn die neuen Räumlichkeiten noch nicht amtlich abgenommen worden sind. Die Behörde muss nach § 17 FahrlG allerdings unverzüglich informiert werden. Das bedeutet ohne schuldhaftes Zögern, also innerhalb weniger Tage nach dem Umzug. Eine Vorausinformation wäre sicher auch kein Fehler. Dabei ist es rechtlich ohne Bedeutung, wie weit die neuen Geschäftsräume von den bisherigen entfernt sind. Die Verlegung in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Erlaubnisbehörde ist nach § 32 Abs. 2 FahrlG der bisherigen und der neuen Erlaubnisbehörde anzuzeigen. Weil der Fahrschulinhaber schon im Besitz der Fahrschul- oder Zweigstellenerlaubnis ist, darf er schon vor dem Umzug für die neuen Räumlichkeiten werben. Dies gilt nicht nur für Anzeigen, sondern auch für die Beschriftung der Schaufenster.

Ausbildung in unzulässigem Raum kann untersagt werden!

Die neuen Geschäftsräume müssen im Rahmen der ständigen Überwachungspflicht nach § 33 FahrlG von der zuständigen Erlaubnisbehörde abgenommen werden. In Baden-Württemberg wird diese Aufgabe regelmäßig an den Treuhandverein für Verkehrserziehung und Verkehrssicherheit e.V. delegiert. Das geht meist glatt, es sei denn, bei der Überprüfung stellt sich heraus, dass die neuen Räumlichkeiten nicht den rechtlichen Vorgaben entsprechen. Dann kann die Behörde die Fortsetzung der Ausbildung mit sofortiger Wirkung untersagen. Folglich darf ab sofort Unterricht nicht mehr stattfinden, die Schüler müssen nach Hause geschickt werden, die Gebühren für die Überwachung und das viele Geld für Umzug und Werbung sind vergeudet. Die Fahrschule oder Zweigstelle ist quasi „heimatlos“ geworden. Das ist sicherlich nicht gut fürs Geschäft! Hat jedoch alles seine gute Ordnung, muss zu guter Letzt noch die Erlaubnisurkunde aktualisiert werden.

Abnahme vor dem Umzug ist sinnvoll!

Auch wenn es bei einer bloßen Verlegung eigentlich nicht nötig wäre, nimmt der kluge Geschäftsmann schon einige Wochen vor der Verlegung mit der (neu?) zuständigen Behörde Kontakt auf und lässt die neuen Räumlichkeiten vorab – also schon vor dem Umzug – überprüfen. Diese Prüfung betrifft vor allem die Anforderungen nach Anlage 2 zu § 3 Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (DVFahrlG), also harte Fakten wie Fläche, Höhe, Beleuchtung, Heizung, Toilette, Zugang usw. Dazu müssen die Räumlichkeiten zwar in gutem baulichem Zustand, aber nicht in jedem Falle komplett eingerichtet sein. Denn das Vorhandensein der erforderlichen Lehr und Unterrichtsmittel kann bei einer bereits bestehenden Fahrschule im Regelfall bedenkenlos vorausgesetzt werden. Außerdem kann dies bei der nächsten Regelüberwachung überprüft werden.

Jochen Klima

 

FahrSchulPraxis
Ausgabe Oktober 2005

Erscheinungsdatum 15.10.2005

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