|
Die Pflicht, sich im Turnus von vier Jahren
fortzubilden, gilt für alle Fahrlehrer. Junge Kolleginnen und Kollegen,
denen die Fahrlehrerlaubnis erst im Jahr 2001 oder 2002 erteilt wurde,
haben gelegentlich beim Verband nachgefragt, ob für die Berechnung der
Fortbildungsfrist das Datum der Erteilung der befristeten oder der
unbefristeten Fahrlehrerlaubnis gilt. Wir haben beim Innenministerium
nachgefragt und die folgende Antwort erhalten.
Begriff des Fahrlehrers im Sinne von §
33a Abs. 1 FahrlG
Ein Fahrlehrer mit befristeter
Fahrlehrerlaubnis ist nicht Fahrlehrer im Sinne des § 33a Abs. 1 FahrlG.
Mithin beginnt die Frist für die erste Fortbildung im Sinne dieser
Vorschrift nicht schon mit der Erteilung der befristeten, sondern erst mit
der Erteilung der unbefristeten Fahrlehrerlaubnis.
Für diese Gesetzesinterpretation lassen sich
mindestens drei Gründe ins Feld führen: So ist der Fahrlehrer mit
befristeter Fahrlehrerlaubnis, von dem etwa in § 21a Abs. 3 FahrlG die
Rede ist, schon vom Wortlaut her etwas anderes als der Fahrlehrer ohne
entsprechende Zusatzbezeichnung. Es bedarf daher stets einer besonderen
Begründung, wenn Vorschriften, die allein den Fahrlehrer als solchen
adressieren, auch für die Inhaber von befristeten Fahrlehrerlaubnissen
gelten sollen.
Bestätigt sieht sich diese Wortlautauslegung
durch die Entstehungsgeschichte. Anders als im FahrlG selbst werden in den
Motiven hierzu die Inhaber von befristeten Fahrlehrerlaubnissen als
„Fahrlehreranwärter“ in Bezug genommen. Dem Gesetzgeber war demnach
durchaus bewusst, dass zwischen Fahrlehrern und Inhabern von befristeten
Fahrlehrerlaubnissen ein kategorischer Unterschied besteht.
Schließlich, aber nicht zuletzt, spricht der
Sinn und Zweck des § 33a Abs. 1 FahrlG gegen die Annahme, mit „Fahrlehrer“
seien dort auch die Inhaber von befristeten Fahrlehrerlaubnissen gemeint.
Es wäre befremdlich, begänne die Frist, innerhalb derer einer
Fortbildungsverpflichtung nachgekommen werden muss, zu einem Zeitpunkt zu
laufen, zu dem die Ausbildung noch gar nicht abgeschlossen, an Fortbildung
demnach noch gar nicht zu denken ist.
Dietmar Enkel |