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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 26.10.11

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe Oktober/2005, Seite 526

Fortbildungspflicht

Ab wann Jungfahrlehrer dran sind

 

Die Pflicht, sich im Turnus von vier Jahren fortzubilden, gilt für alle Fahrlehrer. Junge Kolleginnen und Kollegen, denen die Fahrlehrerlaubnis erst im Jahr 2001 oder 2002 erteilt wurde, haben gelegentlich beim Verband nachgefragt, ob für die Berechnung der Fortbildungsfrist das Datum der Erteilung der befristeten oder der unbefristeten Fahrlehrerlaubnis gilt. Wir haben beim Innenministerium nachgefragt und die folgende Antwort erhalten.

Begriff des Fahrlehrers im Sinne von § 33a Abs. 1 FahrlG

Ein Fahrlehrer mit befristeter Fahrlehrerlaubnis ist nicht Fahrlehrer im Sinne des § 33a Abs. 1 FahrlG. Mithin beginnt die Frist für die erste Fortbildung im Sinne dieser Vorschrift nicht schon mit der Erteilung der befristeten, sondern erst mit der Erteilung der unbefristeten Fahrlehrerlaubnis.

Für diese Gesetzesinterpretation lassen sich mindestens drei Gründe ins Feld führen: So ist der Fahrlehrer mit befristeter Fahrlehrerlaubnis, von dem etwa in § 21a Abs. 3 FahrlG die Rede ist, schon vom Wortlaut her etwas anderes als der Fahrlehrer ohne entsprechende Zusatzbezeichnung. Es bedarf daher stets einer besonderen Begründung, wenn Vorschriften, die allein den Fahrlehrer als solchen adressieren, auch für die Inhaber von befristeten Fahrlehrerlaubnissen gelten sollen.

Bestätigt sieht sich diese Wortlautauslegung durch die Entstehungsgeschichte. Anders als im FahrlG selbst werden in den Motiven hierzu die Inhaber von befristeten Fahrlehrerlaubnissen als „Fahrlehreranwärter“ in Bezug genommen. Dem Gesetzgeber war demnach durchaus bewusst, dass zwischen Fahrlehrern und Inhabern von befristeten Fahrlehrerlaubnissen ein kategorischer Unterschied besteht.

Schließlich, aber nicht zuletzt, spricht der Sinn und Zweck des § 33a Abs. 1 FahrlG gegen die Annahme, mit „Fahrlehrer“ seien dort auch die Inhaber von befristeten Fahrlehrerlaubnissen gemeint. Es wäre befremdlich, begänne die Frist, innerhalb derer einer Fortbildungsverpflichtung nachgekommen werden muss, zu einem Zeitpunkt zu laufen, zu dem die Ausbildung noch gar nicht abgeschlossen, an Fortbildung demnach noch gar nicht zu denken ist.

Dietmar Enkel

 

FahrSchulPraxis
Ausgabe Oktober 2005

Erscheinungsdatum 15.10.2005

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