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Immer wieder hört man von Fahrlehrern, wie
schön es doch wäre, wenn die Anzahl der zu absolvierenden Fahrstunden
gesetzlich vorgeschrieben wäre! Unsolide Konkurrenten, die Kunden mit
haltlosen Versprechungen ködern, stünden vor dem Aus. Und drängelnde
Fahrschüler könnten mit Hinweis auf das Gesetz von der Notwendigkeit
weiterer Fahrstunden „überzeugt“ werden. Wäre es wirklich so?
Wenn dann noch eine Gebührenordnung
hinzukäme, wäre nach Meinung mancher Fahrlehrer das Glück des Berufstandes
vollkommen. Hätten solche scheinbaren Patentlösungen, so sie von der
Bundesvereinigung angestrebt würden, im System der sozialen
Marktwirtschaft Aussicht ins Gesetzblatt zu kommen? Nie und nimmer, stand
dazu in einem Brief des Bundesverkehrsministers an einen seiner
Länderkollegen, der aus dem Jahr 1994 datiert. Und seitdem hat sich der
Widerstand der Politik gegen staatliche Regulierungen dieser Art noch
erheblich verschärft. Selbst traditionell freie Berufe nehmen inzwischen
gedanklich (und immer öfter auch praktisch) Abschied von ihrer
Gebührenordnung. Fahrschulen haben aber nicht freiberuflichen, sondern
gewerblichen Status, sie sind lediglich im Bereich der Umsatz- und
Gewerbesteuer den freien Berufen gleichgestellt.
Mindeststunden nach Regionen?
Das mit der Gebührenordnung leuchtet ja
vielleicht gerade noch ein, aber warum bewegt sich auch hinsichtlich einer
gesetzlichen Mindeststundenzahl für die praktische Ausbildung nichts? Klar
ist doch, dass eine Schnellbleiche, die wichtige Ausbildungsinhalte
schlampig behandelt oder ganz auslässt, der Verkehrssicherheit schadet.
Die Frage ist aber, ob eine verordnete Mindeststundenzahl die unliebsame
Konkurrenz disziplinieren könnte. Wer heute in unverantwortlicher Weise
Fahrschüler ausbildet, würde auch dann Wege der Umgehung finden. Siehe
Sonderfahrten, die Pflicht sind, aber angeblich auch nicht immer von allen
Fahrschulen korrekt gefahren werden. Bei den jährlichen Umfragen zur
Preissituation des Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg e.V. wird auch
die durchschnittliche Anzahl der Fahrstunden erhoben. Die Antworten sind
aussagekräftig, denn es werden alle Verbandsfahrschulen in
Baden-Württemberg befragt. Etwa ein Fünftel schickt die Fragebogen
ausgefüllt zurück; ein wirklich ansehnlicher Rücklauf. Bei der Auswertung
zeigt sich, dass die Zahlen sowohl bei den Entgelten als auch bei den
Fahrstunden regional erheblich voneinander abweichen. Das ist leicht zu
erklären. Es macht einen großen Unterschied, ob ein Fahrschüler die
Ausbildung und damit auch die Prüfung in einer Großstadt oder abseits der
Ballungsgebiete auf dem flachen Land absolviert. Bei der Festlegung von
Mindeststunden müssten nach dieser eindeutigen Erkenntnis gerechterweise
regionale Differenzierungen vorgenommen werden. Der Aufwand stünde in
keinem Verhältnis zum Nutzen, zumal daraus neue Wettbewerbsverzerrungen
entstehen würden: Mach deinen Schein bei uns in Bumms an der Knatter und
du fährst 10 Stunden weniger!
Völlige Nivellierung der Anforderungen
ist nahezu unmöglich
Hinzu kommt noch, dass selbst innerhalb des
Bereichs einer TÜV-Niederlassung das Verkehrsaufkommen an den einzelnen
Prüforten stark unterschiedlich ist. Erst unlängst trafen sich der
Verbandsvorstand und der zuständige Kreisvorsitzende mit einem
Niederlassungsleiter, um ein solches Problem zu lösen. Die Anforderungen
an die Führerscheinbewerber waren an einem der beiden Prüforte so eminent,
dass die Bewerber der Klasse B durchschnittlich fünf bis acht Fahrstunden
mehr benötigten als am anderen. Es kam dort schon zu Abwanderungen von
Fahrschülern. Erfreulicherweise ist es gelungen, die Anforderungen
innerhalb der Niederlassung zu vereinheitlichen. Viel schwieriger, wenn
nicht gar unlösbar, dürfte es sein, die Anforderungen in größeren Gebieten
zu egalisieren. Müsste also bei der Festlegung der Mindeststundenzahl auch
noch die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Prüfregion berücksichtigt
werden?
Gleich viel für alle?
Schließlich darf der wohl gewichtigste
Grund gegen die Festlegung von Mindeststunden nicht vergessen werden:
Sollen Talentierte gleich viele Stunden fahren wie Leute mit zwei linken
Händen? Wie sollen Vorkenntnisse, etwa die eines versierten
Traktorfahrers, berücksichtigt werden? Wie die Altersgruppen? Läge die
Mindestzahl zu hoch, gebe es Widerstand noch und noch, läge sie zu
niedrig, wäre sie sogar schädlich.
Wie Mindeststunden zu Höchststunden
wurden
Und noch ein Gedanke: Vor dem 1. November
1986 waren die Fahrschulen verpflichtet, für die theoretische Ausbildung
einen Ausbildungsplan mit mindestens 12 Lektionen aufzustellen. Den
Fahrschülern war es freigestellt, den Unterricht zu besuchen. Wer sich
sicher genug fühlte, durfte die Prüfung trotz Schwänzens ablegen. Doch
obwohl der Unterrichtsbesuch nicht vorgeschrieben war, nahmen fast alle
Fahrschüler am Unterricht teil, und zwar von der Anmeldung bis zur
Prüfung. Der größte Teil der Fahrschüler kam sogar öfter als 12 Mal.
Trotzdem gab es, namentlich nach Einführung des Führerscheins auf Probe,
gute Gründe, die Teilnahme am theoretischen Unterricht vorzuschreiben.
Nach mehreren Vorstößen gelang es den damals Verantwortlichen der
Verbände, Bonn zu überzeugen, dass die Teilnahmepflicht notwendig sei.
Ihre Argumente waren überzeugend. Kaum aber war die Unterrichtspflicht
eingeführt, waren es immer weniger Fahrschüler, die den Unterricht auch
über die Pflicht hinaus besuchten. Die Mindeststundenzahl wurde bald zur
Höchststundenzahl. Daran hat sich seitdem nichts mehr geändert. Würden für
die Grundausbildung Mindestfahrstunden eingeführt, wäre Vergleichbares zu
erwarten. Die Fahrschüler würden sich weniger am Lernfortschritt als an
den amtlich vorgegebenen Stunden orientieren. Das würde die Arbeit des
Fahrlehrers gewiss nicht erleichtern.
Braucht ein guter Pädagoge
Mindeststunden?
Wer seine Fahrschüler zu Beginn mit dem
Ausbildungsplan vertraut macht, wer während der Ausbildung den
Lernfortschritt konsequent dokumentiert und mit den Schülern darüber
spricht, braucht keine amtlich verordneten Mindeststunden. Er ist in der
Lage, Fahrschüler oder Eltern über noch bestehende Lücken aufzuklären und
wird dabei in aller Regel auf Verständnis stoßen.
Regelfahrstunden
Ein ganz anderes Kapitel sind die so
genannten Regelfahrstunden. Die in Baden-Württemberg vom Innenministerium
für verschiedene Ausbildungsklassen eingeführten Regelfahrstunden haben
sich bewährt. Hierbei bleibt die pädagogische Freiheit des Fahrlehrers
unberührt. Er muss begabten Fahrschülern kein Übermaß an Stunden
verpassen. Nur wenn die Zahlen regelmäßig unterschritten werden, muss der
Fahrlehrer dafür Rede und Antwort stehen und erklären, warum der größte
Teil seiner Fahrschüler sich leichter tut als andere.
Pjt |