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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 26.10.11

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe Oktober/2005, Seite 515

Mindestfahrstunden

Utopie oder erstrebenswertes Ziel?

 

Immer wieder hört man von Fahrlehrern, wie schön es doch wäre, wenn die Anzahl der zu absolvierenden Fahrstunden gesetzlich vorgeschrieben wäre! Unsolide Konkurrenten, die Kunden mit haltlosen Versprechungen ködern, stünden vor dem Aus. Und drängelnde Fahrschüler könnten mit Hinweis auf das Gesetz von der Notwendigkeit weiterer Fahrstunden „überzeugt“ werden. Wäre es wirklich so?

Wenn dann noch eine Gebührenordnung hinzukäme, wäre nach Meinung mancher Fahrlehrer das Glück des Berufstandes vollkommen. Hätten solche scheinbaren Patentlösungen, so sie von der Bundesvereinigung angestrebt würden, im System der sozialen Marktwirtschaft Aussicht ins Gesetzblatt zu kommen? Nie und nimmer, stand dazu in einem Brief des Bundesverkehrsministers an einen seiner Länderkollegen, der aus dem Jahr 1994 datiert. Und seitdem hat sich der Widerstand der Politik gegen staatliche Regulierungen dieser Art noch erheblich verschärft. Selbst traditionell freie Berufe nehmen inzwischen gedanklich (und immer öfter auch praktisch) Abschied von ihrer Gebührenordnung. Fahrschulen haben aber nicht freiberuflichen, sondern gewerblichen Status, sie sind lediglich im Bereich der Umsatz- und Gewerbesteuer den freien Berufen gleichgestellt.

Mindeststunden nach Regionen?

Das mit der Gebührenordnung leuchtet ja vielleicht gerade noch ein, aber warum bewegt sich auch hinsichtlich einer gesetzlichen Mindeststundenzahl für die praktische Ausbildung nichts? Klar ist doch, dass eine Schnellbleiche, die wichtige Ausbildungsinhalte schlampig behandelt oder ganz auslässt, der Verkehrssicherheit schadet. Die Frage ist aber, ob eine verordnete Mindeststundenzahl die unliebsame Konkurrenz disziplinieren könnte. Wer heute in unverantwortlicher Weise Fahrschüler ausbildet, würde auch dann Wege der Umgehung finden. Siehe Sonderfahrten, die Pflicht sind, aber angeblich auch nicht immer von allen Fahrschulen korrekt gefahren werden. Bei den jährlichen Umfragen zur Preissituation des Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg e.V. wird auch die durchschnittliche Anzahl der Fahrstunden erhoben. Die Antworten sind aussagekräftig, denn es werden alle Verbandsfahrschulen in Baden-Württemberg befragt. Etwa ein Fünftel schickt die Fragebogen ausgefüllt zurück; ein wirklich ansehnlicher Rücklauf. Bei der Auswertung zeigt sich, dass die Zahlen sowohl bei den Entgelten als auch bei den Fahrstunden regional erheblich voneinander abweichen. Das ist leicht zu erklären. Es macht einen großen Unterschied, ob ein Fahrschüler die Ausbildung und damit auch die Prüfung in einer Großstadt oder abseits der Ballungsgebiete auf dem flachen Land absolviert. Bei der Festlegung von Mindeststunden müssten nach dieser eindeutigen Erkenntnis gerechterweise regionale Differenzierungen vorgenommen werden. Der Aufwand stünde in keinem Verhältnis zum Nutzen, zumal daraus neue Wettbewerbsverzerrungen entstehen würden: Mach deinen Schein bei uns in Bumms an der Knatter und du fährst 10 Stunden weniger!

Völlige Nivellierung der Anforderungen ist nahezu unmöglich

Hinzu kommt noch, dass selbst innerhalb des Bereichs einer TÜV-Niederlassung das Verkehrsaufkommen an den einzelnen Prüforten stark unterschiedlich ist. Erst unlängst trafen sich der Verbandsvorstand und der zuständige Kreisvorsitzende mit einem Niederlassungsleiter, um ein solches Problem zu lösen. Die Anforderungen an die Führerscheinbewerber waren an einem der beiden Prüforte so eminent, dass die Bewerber der Klasse B durchschnittlich fünf bis acht Fahrstunden mehr benötigten als am anderen. Es kam dort schon zu Abwanderungen von Fahrschülern. Erfreulicherweise ist es gelungen, die Anforderungen innerhalb der Niederlassung zu vereinheitlichen. Viel schwieriger, wenn nicht gar unlösbar, dürfte es sein, die Anforderungen in größeren Gebieten zu egalisieren. Müsste also bei der Festlegung der Mindeststundenzahl auch noch die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Prüfregion berücksichtigt werden?

Gleich viel für alle?

Schließlich darf der wohl gewichtigste Grund gegen die Festlegung von Mindeststunden nicht vergessen werden: Sollen Talentierte gleich viele Stunden fahren wie Leute mit zwei linken Händen? Wie sollen Vorkenntnisse, etwa die eines versierten Traktorfahrers, berücksichtigt werden? Wie die Altersgruppen? Läge die Mindestzahl zu hoch, gebe es Widerstand noch und noch, läge sie zu niedrig, wäre sie sogar schädlich.

Wie Mindeststunden zu Höchststunden wurden

Und noch ein Gedanke: Vor dem 1. November 1986 waren die Fahrschulen verpflichtet, für die theoretische Ausbildung einen Ausbildungsplan mit mindestens 12 Lektionen aufzustellen. Den Fahrschülern war es freigestellt, den Unterricht zu besuchen. Wer sich sicher genug fühlte, durfte die Prüfung trotz Schwänzens ablegen. Doch obwohl der Unterrichtsbesuch nicht vorgeschrieben war, nahmen fast alle Fahrschüler am Unterricht teil, und zwar von der Anmeldung bis zur Prüfung. Der größte Teil der Fahrschüler kam sogar öfter als 12 Mal. Trotzdem gab es, namentlich nach Einführung des Führerscheins auf Probe, gute Gründe, die Teilnahme am theoretischen Unterricht vorzuschreiben. Nach mehreren Vorstößen gelang es den damals Verantwortlichen der Verbände, Bonn zu überzeugen, dass die Teilnahmepflicht notwendig sei. Ihre Argumente waren überzeugend. Kaum aber war die Unterrichtspflicht eingeführt, waren es immer weniger Fahrschüler, die den Unterricht auch über die Pflicht hinaus besuchten. Die Mindeststundenzahl wurde bald zur Höchststundenzahl. Daran hat sich seitdem nichts mehr geändert. Würden für die Grundausbildung Mindestfahrstunden eingeführt, wäre Vergleichbares zu erwarten. Die Fahrschüler würden sich weniger am Lernfortschritt als an den amtlich vorgegebenen Stunden orientieren. Das würde die Arbeit des Fahrlehrers gewiss nicht erleichtern.

Braucht ein guter Pädagoge Mindeststunden?

Wer seine Fahrschüler zu Beginn mit dem Ausbildungsplan vertraut macht, wer während der Ausbildung den Lernfortschritt konsequent dokumentiert und mit den Schülern darüber spricht, braucht keine amtlich verordneten Mindeststunden. Er ist in der Lage, Fahrschüler oder Eltern über noch bestehende Lücken aufzuklären und wird dabei in aller Regel auf Verständnis stoßen.

Regelfahrstunden

Ein ganz anderes Kapitel sind die so genannten Regelfahrstunden. Die in Baden-Württemberg vom Innenministerium für verschiedene Ausbildungsklassen eingeführten Regelfahrstunden haben sich bewährt. Hierbei bleibt die pädagogische Freiheit des Fahrlehrers unberührt. Er muss begabten Fahrschülern kein Übermaß an Stunden verpassen. Nur wenn die Zahlen regelmäßig unterschritten werden, muss der Fahrlehrer dafür Rede und Antwort stehen und erklären, warum der größte Teil seiner Fahrschüler sich leichter tut als andere.

Pjt

 

FahrSchulPraxis
Ausgabe Oktober 2005

Erscheinungsdatum 15.10.2005

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