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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 26.10.11

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe Oktober/2005, Seite 536

Vorstand und TP-Leitung im Gespräch

Fragen des Prüfungsalltags geklärt

 

In regelmäßigen Abständen treffen sich TP-Leitung und der Vorstand des Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg e.V., um anstehende Fragen von beiderseitigem Interesse zu erörtern. Die letzte Besprechung fand vor wenigen Wochen in den Räumen des Fahrlehrerverbandes statt.

Von Seiten des TÜV nahmen TP-Leiter Dipl.-Ing. Marcellus Kaup und der FE-Verantwortliche Dipl.-Betrw. (FH) Oliver Frey, vom Verband der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter, teil. Ziel war, die im Spannungsfeld von Ausbildung und Prüfung immer wieder zutage tretenden Fragen zu erörtern und Lösungen zu finden. Die Herren des TÜV hatten auf Bitten des Verbandsvorstandes die Prüfungsstatistik des ersten Halbjahres 2005 mitgebracht. Weil die Zahlen des Jahres 2004 wegen des Einflusses von ANNEX II ein falsches Bild ergeben hätten, wurden zum Vergleich die Werte des Jahres 2003 herangezogen.

Anhaltende wirtschaftliche Flaute fordert ihren Tribut

Schon der erste Überblick ergab kein besonders erfreuliches Bild. Zwar war in der Klasse B die Anzahl der Erstprüfungen im ersten Halbjahr 2005 gegenüber 2003 um 290 gestiegen. Jedoch war in den Zweiradklassen ein deutlicher Rückgang bei Erstprüfungen zu verzeichnen:

  • Klasse A1

-103

  • Klasse A unbeschränkt

- 447

Hingegen haben die Erstprüfungen der Klasse A beschränkt um 97 zugenommen. Beim Blick auf die Anzahl der 18-Jährigen unseres Bundeslandes zeigte sich aber das wahre Ausmaß der wirtschaftlich bedingten Zurückhaltung beim Führerscheinerwerb. Danach wäre bei der Klasse B ein Anstieg um rund 4000 Bewerber zu erwarten gewesen. Die Zahl der führerscheinfähigen 18-Jährigen nimmt nämlich in Baden-Württemberg in diesem Jahr gegenüber 2003 um 8.307 zu.

Zankapfel Punkteregelung

Nicht zum ersten und sicher auch nicht zum letzten Mal wurde die Punkteregelung diskutiert. Nach wie vor gelten beim TÜV in Teilen Baden-Württembergs unterschiedliche Arbeitszeitmodelle. Die Leitung des TÜV ist aber bemüht, die noch aus der Zeit von vor der Fusion zwischen TÜV Baden und TÜV Stuttgart stammenden Regelungen anzugleichen. Zurzeit gelten die zwischen TP-Leitung und Verbandsvorstand vereinbarten Punkteregeln leicht modifiziert weiter.

  • Die Punktebewertung bleibt bis auf weiteres unverändert. Bei praktischen Prüfungen wird je 15 Minuten Prüfungszeit ein Punkt berechnet.

  • Bei Theorieprüfungen wird pro Prüfling ein halber Punkt in Ansatz gebracht.

  • Eine Theorieprüfung kann in der Fahrschule nur stattfinden, wenn mindestens 8 Bewerber vorgestellt werden.

  • Jede Fahrschule kann ihren Punktebedarf beim Terminbüro direkt anmelden. Sie ist dabei nicht an eine Mindestpunktzahl gebunden. Die Obergrenze lag bisher bei durchschnittlich 33 Punkten. Zukünftig soll die Aufstockung bis zu 38 Punkten erfolgen können.

  • Jede Fahrschule kann bis zu 7 Wochentage vor dem Prüftermin beliebig viele Punkte gebührenfrei zurückgeben; im Extremfall sogar alle für den Termin beantragten Plätze.

  • Fahrschulen, die einen vollen Termin beantragt haben, können bis zu drei Arbeitstage vor dem Termin einen Prüfungsplatz gebührenfrei zurückgeben. Diese Regelung gilt nicht für Fahrschulen, die nur einzelne Plätze beantragen. Da leider immer wieder mehrere Fahrschulen in einem Sammeltermin von der kurzfristigen Rückgabemöglichkeit Gebrauch gemacht haben, konnten oft mehrere Prüfungsplätze nicht mehr belegt werden.

  • Die Fahrschulen werden gebeten, ihre Prüfungen möglichst frühzeitig zu disponieren und keine Plätze zu „bunkern“, sondern ihren Bedarf realistisch abzuschätzen und nur so viele Punkte zu beantragen, wie sie tatsächlich benötigen.

  • Erkrankt ein Bewerber und wird vor der später stattfindenden Prüfung eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt, wird die bereits bezahlte Prüfgebühr angerechnet.

Inkassovergütung weiterhin strittig

Leider war es auch bei dieser Besprechung nicht möglich, eine einvernehmliche Regelung für die Vergütung der Inkassotätigkeit der Fahrschulen zu finden. Die Verbandsvertreter ließen allerdings keinen Zweifel daran aufkommen, dass dieser Punkt auf der Agenda bleibt. Geklärt werden konnte aber, dass der TÜV auf Wunsch jedem Fahrschüler eine Quittung über die Prüfgebühren ausfertigt. Allerdings ist dies aus umsatzsteuerlichen Gründen nur zulässig, wenn die Fahrschule nicht auch eine Quittung über den Gesamtbetrag wünscht.

Quote der bestandenen Prüfungen

Die TP-Leitung bemüht sich, interessierten Fahrschulen auf Wunsch die während eines bestimmten Zeitraumes erreichte Quote bestandener Prüfungen mitzuteilen. Dies muss allerdings in einer Weise geschehen, die Missbrauch verhindert. Ein entsprechender Formulierungsvorschlag des Verbandes wird vom TÜV derzeit geprüft.

Theorieprüfung am PC

Im Bereich der Niederlassung Filderstadt werden derzeit in einem Modellversuch Praktikabilität und Akzeptanz der Theorieprüfung am PC getestet. Nach anfänglichem Zögern haben bislang 325 Bewerber die Prüfung am PC abgelegt. Die Prüfungsergebnisse entsprechen denen der „Papierprüfung“. Die sog. Freischussregelung (ein Bewerber, der am PC nicht bestanden hat, kann einmalig die Prüfung am selben Tag mit Fragebogen wiederholen) wurde von allen gescheiterten Kandidaten in Anspruch genommen; die magere Erfolgsquote von 3 Prozent machte deutlich, woran das Versagen lag - jedenfalls nicht am PC. Das Projekt läuft zusammen mit den Versuchen an anderen Prüforten in allen Bundesländern bis Ende April 2006. Bis dahin sollen bundesweit 30.000 Prüfungen am PC abgelegt worden sein. Im Mai soll dann das Ergebnis des Modellversuchs den zuständigen Ministerien mitgeteilt werden. Das gesamte Revisionsprojekt soll bis zum Jahr 2008 abgeschlossen werden. Ab dem Jahr 2010 sollen dann die sich aus dem Projekt ergebenden Konsequenzen gezogen werden.

Unterschiedliche Auffassungen bei Sicherheitskontrollen

Bei den Sicherheitskontrollen in den Pkw- und Motorradklassen gab es in einzelnen Punkten auch im Laufe der letzten Monate immer wieder Meinungsverschiedenheiten zwischen Fahrlehrern und Prüfern. Es wurde vereinbart:

  • Die Sicherheitskontrollen sind vorwiegend am Beginn der Prüfung durchzuführen. Es wird jedoch dem Prüfer überlassen, die Frage aus den Sicherheitskontrollen auch während oder sogar erst am Ende der Prüfung zu stellen. Der Zeitpunkt soll sich an einem sinnvollen Prüfungsablauf orientieren.

  • Ein Nichtbestehen der praktischen Prüfung allein wegen eines Fehlers bei den Sicherheitskontrollen ist nicht zulässig.

  • Sind Rückstrahler in einer Leuchteneinheit integriert, muss der Bewerber nicht zeigen können, welcher Teil der Leuchteneinheit als Rückstrahler dient.

  • Da die Kontrollleuchten in der Anlage 10 als Unterpunkt zum Thema Beleuchtung genannt sind, darf auch nur nach den Kontrollleuchten für Fernlicht, Nebelschlussleuchten, Blinker, Warnblinklicht und sofern vorhanden, für Abblendlicht und Nebelscheinwerfer gefragt werden.

Abgelastete Lkw und Verkehrszeichen

Sind Prüfungsfahrzeuge der Klassen C oder CE aus steuerlichen Gründen abgelastet, hat sich der Bewerber bei entsprechenden Verkehrszeichen nach dem ursprünglichen zulässigen Gesamtgewicht zu richten. Die in der Anlage 7 zur FeV geforderten tatsächlichen Gesamtgewichte setzen keine Beladung voraus. Wird der geforderte Wert schon durch das Leergewicht des Fahrzeugs oder des Zugs erreicht, entspricht das Prüfungsfahrzeug den Vorschriften. Das tatsächliche Gewicht darf um folgende Werte unterschritten werden:

  • Anhänger Klasse BE um 100 kg

  • Lkw Klasse C um 500 kg

  • Zug oder Sattelkraftfahrzeug Klasse CE um 750 kg

Diese Toleranzen werden zugelassen, weil das Gewicht der Ladung sich witterungsbedingt verändern kann (zum Beispiel: trockener oder feuchter Sand). Wird ein Fahrzeug ohne Ladung genutzt sind die Toleranzen nicht erforderlich. In diesen Fällen muss das Leergewicht des Fahrzeugs bzw. des Zuges die in der Anlage 7 zur FeV geforderten Werte erreichen oder überschreiten.

Außerörtliche Anteile der Prüfungsfahrt

Bei der praktischen Prüfung ist in allen Klassen verstärkt auf die geforderten außerörtlichen Anteile der Prüfungsfahrt zu achten. Das Grünpfeilschild an der Ampel mahnt auch nach dem Anhalten zur Vorsicht. Bliebe aber ein Bewerber an der Haltlinie stehen, obwohl bei Weiterfahrt andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert würden, gälte dies als Fehler, der allein freilich nicht zum Scheitern des Bewerbers reichen würde, wenn nachfolgende Fahrzeuge behindert würden. Grundsätzlich soll der Bewerber zeigen, dass er die Regelung des Grünpfeilschildes kennt und sie sachgerecht anwenden kann.

Peter Tschöpe

 

FahrSchulPraxis
Ausgabe Oktober 2005

Erscheinungsdatum 15.10.2005

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