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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 26.10.11

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe Dezember /2005, Seite 634

Aufbewahrungsfristen und Verjährung

Welche Fristen sind zu beachten?

 

Zahlen alle Ihre Kunden prompt? Gehören Sie zu den Menschen, die am liebsten alles aufbewahren? Und auch genug Platz dafür haben? Wenn das alles so ist, sollten Sie nicht weiterlesen. Aber vielleicht finden Sie in diesem Beitrag trotzdem die eine oder andere nützliche Anregung fürs Jahresende.

Im Fahrlehrergesetz, im Handelsgesetzbuch und in der Abgabenordnung sind für die Aufbewahrung bestimmter geschäftlicher Unterlagen Fristen vorgeschrieben. Die Fristen für die Verjährung von Forderungen indes sind im Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegt.

Wer muss aufbewahren?

Die Aufbewahrungspflicht nach dem Handelsgesetzbuch betrifft nur Kaufleute. Als solche gelten alle Gewerbetreibende, also auch Fahrschulen, sofern das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Davon ist auszugehen, wenn der Umsatz 250.000 Euro im Jahr übersteigt. Die Aufbewahrungspflicht nach dem Steuerrecht betrifft hingegen ausnahmslos alle Gewerbetreibenden.

Warum aufbewahren?

Das Handelsrecht legt Aufbewahrungsfristen fest, damit die Unterlagen in einem eventuellen Zivilprozess oder in einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung vorgelegt werden können. Die Aufbewahrungsfristen im Steuerrecht sollen es dem Finanzamt ermöglichen, speziell bei Außenprüfungen die für die Besteuerung maßgebenden Verhältnisse des Steuerpflichtigen zu überprüfen. Oft finden solche Prüfungen erst mehrere Jahre nach dem Besteuerungszeitraum statt. Die steuerlichen Aufbewahrungsfristen sind aus praktischen Gründen den handelsrechtlichen weitgehend angepasst. Mit den Aufbewahrungsfristen im Fahrlehrergesetz soll sichergestellt werden, dass bei der Fahrschulüberwachung die vorgeschriebenen Aufzeichnungen, Ausbildungsbescheinigungen und Tagesnachweise geprüft werden können. Da die Überwachung im Abstand von längstens vier Jahren erfolgen muss, reicht die kürzere Frist völlig aus. Allerdings können auch die Ausbildungsnachweise bzw. Tagesnachweise für steuerliche Zwecke von Bedeutung sein. Dann unterliegen sie den längeren Aufbewahrungsfristen nach der Abgabenordnung.

Was kann in den Papierkorb, was muss man aufbewahren?

Folgen unvollständiger Aufbewahrung

Werden die Unterlagen vor Ablauf der vorgegebenen Fristen vernichtet, ergeben sich daraus unterschiedliche Konsequenzen:

Das Fehlen von

  • handelsrechtlichen Unterlagen kann für den Betroffenen zu einer erheblichen Beweisnot führen, da diesen Unterlagen im Zivilprozess von vornherein ein besonderer Beweiswert zuerkannt wird.
  • steuerrechtlichen Unterlagen zieht in der Regel eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach sich, was meist zu erheblichen Steuernachzahlungen führt. Die Finanzverwaltung unterstellt beim Fehlen der Unterlagen, dass der Betroffene Gründe dafür hatte, die Unterlagen nicht aufzubewahren.
  • nach dem Fahrlehrergesetz aufzubewahrenden Unterlagen kann von der Aufsichtsbehörde zum Anlass genommen werden, die Zuverlässigkeit im Sinne der §§ 2 und 11 des Fahrlehrergesetzes zu überprüfen. Außerdem wird in diesen Fällen in der Regel auch ein Bußgeld verhängt.

Wie aufbewahren?

Jahresabschlüsse müssen in schriftlicher Form und im Original aufbewahrt werden. Würden diese nur auf Datenträger gespeichert, wäre die Aufbewahrungspflicht nicht erfüllt. Andere Unterlagen dürfen aber auf Datenträgern gespeichert werden. Dann muss allerdings sichergestellt sein, dass auch jederzeit auf sie zugegriffen werden kann und sie in angemessener Zeit aufgerufen und lückenlos dargestellt werden können. Dies bedeutet, dass auch die erforderliche Hardware zur Verfügung stehen muss. Außerdem sind die Unterlagen, gleichgültig ob elektronisch oder auf Papier, geordnet aufzubewahren. Das bedeutet, dass ein sachkundiger Dritter, beispielsweise der Steuerprüfer, in der Lage sein muss, sie ohne fremde Hilfe auszuwerten. Die Belege müssen aus umsatzsteuerrechtlichen Gründen ebenfalls im Original vorgelegt werden können.

Wie lange aufbewahren?

Für Jahresabschlüsse und Buchhaltungsunterlagen beträgt die Aufbewahrungsfrist zehn Jahre. Andere Unterlagen, wie Geschäftsbriefe, müssen sechs Jahre aufbewahrt werden. Sofern Aufzeichnungen nur nach dem Fahrlehrerrecht aufzubewahren sind, beträgt die Frist vier Jahre. Bei den handels- und steuerrechtlichen Unterlagen beginnt die Frist mit dem Jahr, in dem die letzte Eintragung erfolgte. Wird beispielsweise der Jahresabschluss für das Jahr 2004 im April 2005 fertiggestellt, beginnt die Aufbewahrungsfrist nicht Ende 2004, sondern erst am 31.12.2005.

Besonderheit im Steuerrecht

Davon abweichend gibt es nach § 147 Abs. 3 Satz 3 Abgabenordnung für die steuerlichen Unterlagen Ablaufhemmungen. Demnach müssen die Unterlagen unabhängig von den festen Fristen so lange aufbewahrt werden, bis die Festsetzungsverjährung für die betreffenden Steuern eingetreten ist. Hier gilt generell eine Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren. Die Festsetzungsfrist, die üblicherweise vier Jahre beträgt - bei fahrlässiger Steuerverkürzung wird sie auf fünf, bei Steuerhinterziehung auf zehn Jahre verlängert – wird allerdings durch die Anordnung einer Außenprüfung unterbrochen. Mit der Regelung soll sichergestellt werden, dass nach einer begonnenen Außenprüfung (auch die Steuerfahndungsprüfung gilt als Außenprüfung) die Unterlagen für die zu prüfenden Jahre und Steuerarten auch dann weiter aufbewahrt werden müssen, wenn inzwischen die Zehnjahresfrist ablaufen würde.

Fristen nach dem Fahrlehrergesetz

Die Aufbewahrungsfrist von vier Jahren beginnt bei den Tagesnachweisen mit Ablauf des Jahres, in dem die letzte Eintragung erfolgte. Die Tagesnachweise für das Jahr 2001 dürfen nach dem 31.12.2005 vernichtet werden. Sind aber bei einem beschäftigten Fahrlehrer die Tagesnachweise Grundlage für die Gehaltsabrechnung, müssen sie nach den steuerlichen Vorschriften zehn Jahre aufbewahrt werden, also bis zum 31.12.2011.

Bei den Ausbildungsnachweisen beginnt die Aufbewahrungsfrist mit Ablauf des Jahres, in dem die Ausbildung abgeschlossen wurde. Hat der Fahrschüler die letzte Fahrstunde am 31. Dezember 2001 absolviert und die Prüfung am 2. Januar 2002 bestanden, darf der Ausbildungsnachweis nach dem 31. Dezember 2005 vernichtet werden. Hätte der Fahrschüler am 2. Januar 2002 vor der Prüfung noch eine Fahrstunde absolviert, müsste der Ausbildungsnachweis bis zum 31. Dezember 2006 aufbewahrt werden. Allerdings können auch beim Ausbildungsnachweis die steuerlichen Vorschriften bedeutsam sein. Wurde dem Schüler keine detaillierte Abschlussrechnung ausgehändigt, gilt der Ausbildungsnachweis als Grundlage für die Abrechnung und ist damit von steuerlicher Bedeutung. In diesem Fall darf der Ausbildungsnachweis, unabhängig vom Abschluss der Ausbildung, erst nach dem 31. Dezember 2012, also zehn Jahre nach der letzten Eintragung vernichtet werden.

Wie schnell Ihre Forderung verjährt?

Zurück zum Anfang. So viel ist klar, die Nichtbeachtung der Aufbewahrungsfristen kann zu staatlichen Zwangsmaßnahmen führen. Aber wie ist es, wenn man als Geschäftsmann die Verjährungsfristen außer Acht lässt? Fahrschulen, die säumigen Zahlern nicht konsequent auf der Spur blieben – 1. Mahnung, 2. Mahnung, nötigenfalls Mahnbescheid – verlieren ihren Rechtsanspruch. Am 31.12.2005, Schlag Mitternacht, sind bei Nachlässigkeit die Forderungen aus der Zeit von vor dem 31.12.2003 unwiederbringlich verloren, weil verjährt.

Nur der gerichtliche Mahnbescheid schützt

Erinnerungsschreiben oder Mahnungen reichen zur Hemmung der Verjährung nicht aus. Um Ansprüche aus Ausbildungsrechnungen des Jahres 2003 zu schützen, muss umgehend, vor dem 31.12.2005, ein gerichtlicher Mahnbescheid beantragt werden. Dies gilt auch, wenn zuvor keine Mahnungen versandt wurden. Nur so können die Forderungen wirksam vor Verlust geschützt werden. Sinnvoller als am Jahresende bündelweise Mahnbescheide zu beantragen ist es allemal, Kunden zur rechtzeitigen Zahlung anzuhalten. Wer regelmäßig kleinere Beträge zu zahlen hat, tut sich damit wesentlich leichter, als wenn zum Ausbildungsende ein großer Brocken fällig wird. Ein kluger Kaufmann soll einmal gesagt haben: „Man muss den Leuten das kleine Geld abnehmen, große Rechnungen zahlen sich viel schwerer.“ Eine bedenkenswerte Anregung.

Ansgar Brendel

 

FahrSchulPraxis
Ausgabe Dezember 2005

Erscheinungsdatum 15.12.2005

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