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Bei der Ausbildung CE und auch der Klasse
BE kommt es bei bestimmten Übungen vor, dass der Fahrlehrer aussteigen
muss, um die Absicherung zu übernehmen. Kommt es dabei zu einem Schaden,
wirft dies rechtliche Fragen auf.

Rangierübungen: Der Fahrlehrer weist den
Fahrschüler ein
Bild:
W. Fischer
Kurt E. ist Fahrschüler der Klasse CE.
Seine Fortschritte können sich sehen lassen. Rückwärts um die Ecke,
heranfahren an die Rampe und rückwärts einparken gehen schon sehr gut.
Auch im Realverkehr ist Kurt schon ziemlich fit. Deshalb beraumt sein
Fahrlehrer Fritz S. eine Testfahrt an, bei der Kurt u. a. rückwärts hinter
einen Pkw einparken soll. Kurt fordert, wie geübt, seinen Beifahrer auf,
nach hinten abzusichern. Der Fahrlehrer bittet Kurt, die Fenster zu
öffnen, damit er Zurufe hören kann. Dann steigt er aus und geht nach
hinten. Auf sein Zeichen hin fährt Kurt langsam rückwärts. Doch diesmal
schlägt er etwas zu früh ein. Und bevor ihn der Warnruf seines Fahrlehrers
erreicht, ist die linke Ecke der hinteren Stoßstange des parkenden
Fahrzeugs eingedrückt. Zum Glück reagiert Kurt dann richtig und bleibt
stehen. Im selben Moment steht auch schon der Besitzer des Pkw da und
guckt sich den Schaden an. Fritz S. verständigt sich mit ihm, die Sache
unbürokratisch zu regeln.
Wie wird die Fahrlehrerversicherung
reagieren?
Indes, Fritz S. ist unsicher, wie die
Fahrlehrerversicherung auf diesen Schaden reagieren wird. Schließlich hat
er den Fahrlehrerplatz verlassen und deshalb nicht eingreifen können. Er
überlegt, ob er dies überhaupt angeben soll, entscheidet sich dann aber
doch für die wahrheitsgemäße Schilderung des Unfalls. Er ruft sofort bei
der Schadenabteilung an, um den Unfall zu melden. Ihm fällt ein großer
Stein vom Herzen, als ihm der Sachbearbeiter sagt, die Versicherung werde
den Schaden regulieren, obwohl er das Fahrzeug verlassen hatte.
Wir haben uns mit dem für die
Schadenregulierung zuständigen Vorstandsmitglied der
Fahrlehrerversicherung, Herrn Andreas Anft, über diese Problematik
unterhalten.

Ass.
Jur. Andreas Anft,
Fahrlehrerversicherung VaG
FPX: Herr Anft, kommen Fälle wie der
geschilderte eigentlich öfter vor?
Anft: Das ist erfreulicherweise
nicht der Fall. Bei der Ausbildung Klasse B ist ein Aussteigen des
Fahrlehrers ja nicht erforderlich. Die Zahl der Bewerber um die
Lkw-Klassen macht ja auch nur einen Bruchteil derer der Klasse B aus.
FPX: Das stimmt. Aber auch bei
Klasse BE sind solche Situationen vorstellbar. Wenn der Fahrschüler
beispielsweise mit dem Pkw etwas zu heftig rückwärts zum Anhänger fährt,
kann es auch zu Schäden kommen.
Anft: Da haben Sie Recht. Aber auch
diese Klasse stellt ja nicht den Löwenanteil an Ausbildungen. Außerdem
handeln die Fahrlehrer nach unseren Beobachtungen bei solchen speziellen
Fällen in aller Regel sehr umsichtig. Sie steigen ja auch nicht gleich bei
der ersten Rückwärtsfahrt aus, sondern trainieren vorher den Umgang mit
der Kupplung und der Lenkung schon sehr intensiv, bevor sie dann den
Anhänger ankuppeln lassen.
FPX: Kommen wir zurück zur
Ausbildung in der Klasse C. Da kommt es ja immer wieder vor, dass der
Fahrlehrer aussteigen muss, weil kein zweiter Fahrschüler dabei ist, der
das Absichern übernehmen könnte. Und oft ergibt sich diese Situation beim
allerersten Rückwärtsfahren. Großräumige Plätze, die man sich als
Fahrlehrer für die Grundfahrübungen der Klasse CE wünscht, jedenfalls für
den Anfang, sind eher rar. Oft müssen diese Übungen auf verkehrsarmen
Straßen geübt werden. Und dann bleibt dem Fahrlehrer nichts anderes übrig,
als auszusteigen und die toten Winkel abzusichern. Wenn dann der Schüler
die Kupplung nicht ordentlich bedienen kann, ist ein Rempler ohne weiteres
möglich.
Anft: Der Fahrlehrer muss zuvor
natürlich mit seinem Schüler die Bedienung der Kupplung und das
blitzschnelle Anhalten aus langsamer Fahrt intensiv geübt haben. Das kann
er ja auch beim Vorwärtsfahren tun. Sollte er aber einen Kunden haben, der
bei der Vorwärtsfahrt noch Probleme mit der Kupplung hat, wäre es
unverantwortlich, diesen rückwärts fahren zu lassen und dabei
auszusteigen.
FPX: Darf denn der Fahrlehrer
überhaupt aussteigen? Oder setzt er sich da - neben der Schadenhaftung -
etwa dem strafrechtlichen Vorwurf aus, ein Fahren ohne Fahrerlaubnis
angeordnet zu haben?
Anft: Ich bin zwar kein
Strafrechtler, aber der Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis kann ganz
sicher nicht gemacht werden. Schließlich gilt ja der Fahrlehrer als Führer
des Fahrzeugs. Er hat die Pflicht, den Schüler zu begleiten und zu
beaufsichtigen. Selbst wenn er diese Pflicht nicht gewissenhaft ausführt,
bleibt er aber gleichwohl Führer des Fahrzeugs. Haftungsrechtlich hätten
wir freilich dann ein Problem, wenn der Fahrlehrer absolut unvernünftig
handeln würde; beispielsweise zu Beginn der ersten Fahrstunde den Schüler
alleine rückwärts fahren ließe. Käme dabei der Fahrschüler selbst zu
Schaden, wären in einem solchen Fall auch Schadenersatzansprüche des
Fahrschülers gegenüber dem Fahrlehrer bzw. der Fahrschule denkbar.
FPX: Habe ich Sie richtig
verstanden? Der Fahrlehrer darf aussteigen, wenn dies erforderlich ist. Er
muss aber vorher dafür gesorgt haben, dass der Schüler mit der Aufgabe
nicht überfordert ist?
Anft: Das haben Sie völlig richtig
verstanden. Im Zweifelsfall wird der Fahrlehrer belegen müssen, was er
vorher alles getan hat. Das wird besonders dann bedeutsam sein, wenn es
bei dem Unfall nicht bei einem Sachschaden bleibt, sondern ein Mensch
verletzt wird und die Staatsanwaltschaft wegen des Vorwurfs der
fahrlässigen Körperverletzung ermittelt. Ich kann jedem Fahrlehrer nur
raten, die einzelnen Ausbildungsschritte immer exakt zu dokumentieren, um
so im Ernstfall den erforderlichen Beweis antreten zu können.
FPX: Herr Anft, wir danken Ihnen für
dieses Gespräch.
Die Fragen stellte Peter
Tschöpe |