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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 26.10.11

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe Dezember /2005, Seite 622

Grundfahrübungen CE, BE

Darf der Fahrlehrer aussteigen?

 

Bei der Ausbildung CE und auch der Klasse BE kommt es bei bestimmten Übungen vor, dass der Fahrlehrer aussteigen muss, um die Absicherung zu übernehmen. Kommt es dabei zu einem Schaden, wirft dies rechtliche Fragen auf.

Rangierübungen: Der Fahrlehrer weist den Fahrschüler ein

Bild: W. Fischer

Kurt E. ist Fahrschüler der Klasse CE. Seine Fortschritte können sich sehen lassen. Rückwärts um die Ecke, heranfahren an die Rampe und rückwärts einparken gehen schon sehr gut. Auch im Realverkehr ist Kurt schon ziemlich fit. Deshalb beraumt sein Fahrlehrer Fritz S. eine Testfahrt an, bei der Kurt u. a. rückwärts hinter einen Pkw einparken soll. Kurt fordert, wie geübt, seinen Beifahrer auf, nach hinten abzusichern. Der Fahrlehrer bittet Kurt, die Fenster zu öffnen, damit er Zurufe hören kann. Dann steigt er aus und geht nach hinten. Auf sein Zeichen hin fährt Kurt langsam rückwärts. Doch diesmal schlägt er etwas zu früh ein. Und bevor ihn der Warnruf seines Fahrlehrers erreicht, ist die linke Ecke der hinteren Stoßstange des parkenden Fahrzeugs eingedrückt. Zum Glück reagiert Kurt dann richtig und bleibt stehen. Im selben Moment steht auch schon der Besitzer des Pkw da und guckt sich den Schaden an. Fritz S. verständigt sich mit ihm, die Sache unbürokratisch zu regeln.

Wie wird die Fahrlehrerversicherung reagieren?

Indes, Fritz S. ist unsicher, wie die Fahrlehrerversicherung auf diesen Schaden reagieren wird. Schließlich hat er den Fahrlehrerplatz verlassen und deshalb nicht eingreifen können. Er überlegt, ob er dies überhaupt angeben soll, entscheidet sich dann aber doch für die wahrheitsgemäße Schilderung des Unfalls. Er ruft sofort bei der Schadenabteilung an, um den Unfall zu melden. Ihm fällt ein großer Stein vom Herzen, als ihm der Sachbearbeiter sagt, die Versicherung werde den Schaden regulieren, obwohl er das Fahrzeug verlassen hatte.

Wir haben uns mit dem für die Schadenregulierung zuständigen Vorstandsmitglied der Fahrlehrerversicherung, Herrn Andreas Anft, über diese Problematik unterhalten.

Ass. Jur. Andreas Anft,
Fahrlehrerversicherung VaG

FPX: Herr Anft, kommen Fälle wie der geschilderte eigentlich öfter vor?

Anft: Das ist erfreulicherweise nicht der Fall. Bei der Ausbildung Klasse B ist ein Aussteigen des Fahrlehrers ja nicht erforderlich. Die Zahl der Bewerber um die Lkw-Klassen macht ja auch nur einen Bruchteil derer der Klasse B aus.

FPX: Das stimmt. Aber auch bei Klasse BE sind solche Situationen vorstellbar. Wenn der Fahrschüler beispielsweise mit dem Pkw etwas zu heftig rückwärts zum Anhänger fährt, kann es auch zu Schäden kommen.

Anft: Da haben Sie Recht. Aber auch diese Klasse stellt ja nicht den Löwenanteil an Ausbildungen. Außerdem handeln die Fahrlehrer nach unseren Beobachtungen bei solchen speziellen Fällen in aller Regel sehr umsichtig. Sie steigen ja auch nicht gleich bei der ersten Rückwärtsfahrt aus, sondern trainieren vorher den Umgang mit der Kupplung und der Lenkung schon sehr intensiv, bevor sie dann den Anhänger ankuppeln lassen.

FPX: Kommen wir zurück zur Ausbildung in der Klasse C. Da kommt es ja immer wieder vor, dass der Fahrlehrer aussteigen muss, weil kein zweiter Fahrschüler dabei ist, der das Absichern übernehmen könnte. Und oft ergibt sich diese Situation beim allerersten Rückwärtsfahren. Großräumige Plätze, die man sich als Fahrlehrer für die Grundfahrübungen der Klasse CE wünscht, jedenfalls für den Anfang, sind eher rar. Oft müssen diese Übungen auf verkehrsarmen Straßen geübt werden. Und dann bleibt dem Fahrlehrer nichts anderes übrig, als auszusteigen und die toten Winkel abzusichern. Wenn dann der Schüler die Kupplung nicht ordentlich bedienen kann, ist ein Rempler ohne weiteres möglich.

Anft: Der Fahrlehrer muss zuvor natürlich mit seinem Schüler die Bedienung der Kupplung und das blitzschnelle Anhalten aus langsamer Fahrt intensiv geübt haben. Das kann er ja auch beim Vorwärtsfahren tun. Sollte er aber einen Kunden haben, der bei der Vorwärtsfahrt noch Probleme mit der Kupplung hat, wäre es unverantwortlich, diesen rückwärts fahren zu lassen und dabei auszusteigen.

FPX: Darf denn der Fahrlehrer überhaupt aussteigen? Oder setzt er sich da - neben der Schadenhaftung - etwa dem strafrechtlichen Vorwurf aus, ein Fahren ohne Fahrerlaubnis angeordnet zu haben?

Anft: Ich bin zwar kein Strafrechtler, aber der Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis kann ganz sicher nicht gemacht werden. Schließlich gilt ja der Fahrlehrer als Führer des Fahrzeugs. Er hat die Pflicht, den Schüler zu begleiten und zu beaufsichtigen. Selbst wenn er diese Pflicht nicht gewissenhaft ausführt, bleibt er aber gleichwohl Führer des Fahrzeugs. Haftungsrechtlich hätten wir freilich dann ein Problem, wenn der Fahrlehrer absolut unvernünftig handeln würde; beispielsweise zu Beginn der ersten Fahrstunde den Schüler alleine rückwärts fahren ließe. Käme dabei der Fahrschüler selbst zu Schaden, wären in einem solchen Fall auch Schadenersatzansprüche des Fahrschülers gegenüber dem Fahrlehrer bzw. der Fahrschule denkbar.

FPX: Habe ich Sie richtig verstanden? Der Fahrlehrer darf aussteigen, wenn dies erforderlich ist. Er muss aber vorher dafür gesorgt haben, dass der Schüler mit der Aufgabe nicht überfordert ist?

Anft: Das haben Sie völlig richtig verstanden. Im Zweifelsfall wird der Fahrlehrer belegen müssen, was er vorher alles getan hat. Das wird besonders dann bedeutsam sein, wenn es bei dem Unfall nicht bei einem Sachschaden bleibt, sondern ein Mensch verletzt wird und die Staatsanwaltschaft wegen des Vorwurfs der fahrlässigen Körperverletzung ermittelt. Ich kann jedem Fahrlehrer nur raten, die einzelnen Ausbildungsschritte immer exakt zu dokumentieren, um so im Ernstfall den erforderlichen Beweis antreten zu können.

FPX: Herr Anft, wir danken Ihnen für dieses Gespräch.

Die Fragen stellte Peter Tschöpe

 

FahrSchulPraxis
Ausgabe Dezember 2005

Erscheinungsdatum 15.12.2005

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