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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 26.10.11

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe Dezember /2005, Seite 630

Prüflingsfahrten, Fahrproben

Wie im Tagesnachweis aufzeichnen?

 

Am 1. Oktober 1969, also vor 36 Jahren, trat das Fahrlehrergesetz an die Stelle der in wesentlichen Teilen durch obergerichtliche Urteile ausgehebelten Fahrlehrerverordnung vom 23. Juli 1957. Seitdem muss der Fahrschulinhaber oder der verantwortliche Leiter den sog. Tagesnachweis führen. Man sollte meinen, es gebe dazu keine offenen Fragen mehr. Aber es gibt sie, denn die Auffassungen der Fahrlehrer weichen gelegentlich von denen der Überwachung ab.

So ist einigen wenigen immer noch nicht bekannt, dass neben der Dauer der einzelnen Tätigkeiten (in Minuten) auch deren Beginn und Ende aufgezeichnet werden muss. Eine Vereinfachung hat das baden-württembergische Verkehrsministerium aber bereits vor Jahren zugestanden: Bei aufeinander folgenden Fahrstunden muss zwar jeweils der Beginn, aber nur das Ende der letzten notiert werden. Außerdem ist allgemein bekannt, dass im Tagesnachweis jede Fahrstunde vom Fahrschüler gegengezeichnet werden muss.

Prüfungsfahrten

Unklar ist aber offensichtlich immer noch, welche Angaben für Prüfungsfahrten gefordert sind. Dabei ist der Gesetzestext eindeutig: Paragraf 18 Absatz 2 Satz 1 FahrlG verpflichtet den Fahrschulinhaber oder verantwortlichen Leiter, täglich für jeden Fahrlehrer die Anzahl der Fahrstunden unter namentlicher Nennung der ausgebildeten Fahrschüler aufzuzeichnen. Satz 3 verlangt überdies Gegenzeichnung durch den Fahrschüler. Dagegen sind Prüfungsfahrten nicht einzeln, sondern zeitlich zusammengefasst der Gesamtdauer des den Prüfungsfahrten vorausgegangenen oder nachfolgenden praktischen Unterrichts hinzuzuzählen. Dem Gesetz ist also Genüge getan, wenn im Tagesnachweis die Dauer sämtlicher praktischer Prüfungen als addierter Wert angegeben wird. Eine zeitliche Aufschlüsselung der einzelnen Prüfungsfahrten ist ebenso wenig erforderlich wie die namentliche Nennung der Prüflinge. Die Prüflinge sind nicht verpflichtet, die Prüfung durch Unterschrift zu bestätigen oder sie auf andere Weise gegenzuzeichnen.

Aufbauseminare

Beobachtungsfahrten der Aufbauseminare sind keine Ausbildungsfahrten. Deshalb gilt für diese Fahrten die gleiche Regelung wie für Prüfungsfahrten. Es reicht aus, wenn im Tagesnachweis die Gesamtdauer der Beobachtungsfahrten auch ohne Angabe der Uhrzeit vermerkt wird. Freilich, viele Seminarleiter vermerken dennoch im Tagesnachweis für jeden Seminarteilnehmer Beginn und Ende der Beobachtungsfahrten und lassen es sich vom Teilnehmer durch Unterschrift bestätigen. Schließlich fährt jeder Teilnehmer in eigener Verantwortung. So könnte, falls nötig, der Seminarleiter später nachweisen, wer das Fahrzeug zur fraglichen Zeit geführt hat. Wer so vorgeht, hat begriffen, dass vernünftige Dinge nicht unbedingt vorgeschrieben und mit Bußgeld bedroht sein müssen.

Übungsfahrten mit Führerscheininhabern

Auch diese Fahrten zählen nicht zu den Ausbildungsfahrten, da der Fahrer ja im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist. Sie fallen im Tagesnachweis in die Rubrik „sonstige Tätigkeiten“. Das bedeutet auch, dass derartige Übungsfahrten bei der täglich zulässigen Arbeitszeit nicht in das 495 Minuten-Limit fallen. Werden sie vor der letzten Fahrstunde absolviert, werden sie bei der 600 Minuten-Grenze berücksichtigt.

Mofa-Ausbildung

Die Ausbildung von Mofa-Fahrern ist in der Anlage 1 zur FeV detailliert geregelt. Neben der theoretischen ist auch eine praktische Ausbildung von mindestens 90 Minuten vorgeschrieben. Obwohl es sich nicht um eine Ausbildung nach der Fahrschüler-Ausbildungsordnung handelt, gilt der Fahrlehrer beim Fahren im Straßenverkehr als Führer des Mofas. Deshalb sind diese Fahrten im Tagesnachweis auch als Ausbildungsfahrten zu behandeln. Sie sind deshalb in der Spalte „praktische Fahrausbildung” zu vermerken und fallen damit unter die 495 Minuten-Regelung.

Jürgen Bauer

 

FahrSchulPraxis
Ausgabe Dezember 2005

Erscheinungsdatum 15.12.2005

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