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Am 1. Oktober 1969, also vor 36 Jahren,
trat das Fahrlehrergesetz an die Stelle der in wesentlichen Teilen durch
obergerichtliche Urteile ausgehebelten Fahrlehrerverordnung vom 23. Juli
1957. Seitdem muss der Fahrschulinhaber oder der verantwortliche Leiter
den sog. Tagesnachweis führen. Man sollte meinen, es gebe dazu keine
offenen Fragen mehr. Aber es gibt sie, denn die Auffassungen der
Fahrlehrer weichen gelegentlich von denen der Überwachung ab.
So ist einigen wenigen immer noch nicht
bekannt, dass neben der Dauer der einzelnen Tätigkeiten (in Minuten) auch
deren Beginn und Ende aufgezeichnet werden muss. Eine Vereinfachung hat
das baden-württembergische Verkehrsministerium aber bereits vor Jahren
zugestanden: Bei aufeinander folgenden Fahrstunden muss zwar jeweils der
Beginn, aber nur das Ende der letzten notiert werden. Außerdem ist
allgemein bekannt, dass im Tagesnachweis jede Fahrstunde vom Fahrschüler
gegengezeichnet werden muss.
Prüfungsfahrten
Unklar ist aber offensichtlich immer noch,
welche Angaben für Prüfungsfahrten gefordert sind. Dabei ist der
Gesetzestext eindeutig: Paragraf 18 Absatz 2 Satz 1 FahrlG verpflichtet
den Fahrschulinhaber oder verantwortlichen Leiter, täglich für jeden
Fahrlehrer die Anzahl der Fahrstunden unter namentlicher Nennung der
ausgebildeten Fahrschüler aufzuzeichnen. Satz 3 verlangt überdies
Gegenzeichnung durch den Fahrschüler. Dagegen sind Prüfungsfahrten nicht
einzeln, sondern zeitlich zusammengefasst der Gesamtdauer des den
Prüfungsfahrten vorausgegangenen oder nachfolgenden praktischen
Unterrichts hinzuzuzählen. Dem Gesetz ist also Genüge getan, wenn im
Tagesnachweis die Dauer sämtlicher praktischer Prüfungen als addierter
Wert angegeben wird. Eine zeitliche Aufschlüsselung der einzelnen
Prüfungsfahrten ist ebenso wenig erforderlich wie die namentliche Nennung
der Prüflinge. Die Prüflinge sind nicht verpflichtet, die Prüfung durch
Unterschrift zu bestätigen oder sie auf andere Weise gegenzuzeichnen.
Aufbauseminare
Beobachtungsfahrten der Aufbauseminare sind
keine Ausbildungsfahrten. Deshalb gilt für diese Fahrten die gleiche
Regelung wie für Prüfungsfahrten. Es reicht aus, wenn im Tagesnachweis die
Gesamtdauer der Beobachtungsfahrten auch ohne Angabe der Uhrzeit vermerkt
wird. Freilich, viele Seminarleiter vermerken dennoch im Tagesnachweis für
jeden Seminarteilnehmer Beginn und Ende der Beobachtungsfahrten und lassen
es sich vom Teilnehmer durch Unterschrift bestätigen. Schließlich fährt
jeder Teilnehmer in eigener Verantwortung. So könnte, falls nötig, der
Seminarleiter später nachweisen, wer das Fahrzeug zur fraglichen Zeit
geführt hat. Wer so vorgeht, hat begriffen, dass vernünftige Dinge nicht
unbedingt vorgeschrieben und mit Bußgeld bedroht sein müssen.
Übungsfahrten mit Führerscheininhabern
Auch diese Fahrten zählen nicht zu den
Ausbildungsfahrten, da der Fahrer ja im Besitz einer gültigen
Fahrerlaubnis ist. Sie fallen im Tagesnachweis in die Rubrik „sonstige
Tätigkeiten“. Das bedeutet auch, dass derartige Übungsfahrten bei der
täglich zulässigen Arbeitszeit nicht in das 495 Minuten-Limit fallen.
Werden sie vor der letzten Fahrstunde absolviert, werden sie bei der 600
Minuten-Grenze berücksichtigt.
Mofa-Ausbildung
Die Ausbildung von Mofa-Fahrern ist in der
Anlage 1 zur FeV detailliert geregelt. Neben der theoretischen ist auch
eine praktische Ausbildung von mindestens 90 Minuten vorgeschrieben.
Obwohl es sich nicht um eine Ausbildung nach der
Fahrschüler-Ausbildungsordnung handelt, gilt der Fahrlehrer beim Fahren im
Straßenverkehr als Führer des Mofas. Deshalb sind diese Fahrten im
Tagesnachweis auch als Ausbildungsfahrten zu behandeln. Sie sind deshalb
in der Spalte „praktische Fahrausbildung” zu vermerken und fallen damit
unter die 495 Minuten-Regelung.
Jürgen Bauer |