Dauer der Wartefrist gem. § 18 Abs. 1
Satz 1 Fahrerlaubnis-Verordnung nach einem mit technischen Hilfsmitteln
unternommenen Täuschungsversuch
Nach § 16 Abs. 3 Satz 1 bzw. § 17 Abs. 5
Satz 1 FeV bestimmt der Sachverständige oder Prüfer den Zeitpunkt der
theoretischen bzw. praktischen Prüfung. Ihm steht dabei Verfahrensermessen
zu. Bei der Ausübung dieses Verfahrensermessens ist er allerdings an die
Vorgaben des § 18 Abs. 1 Satz 1 FeV gebunden. Hieraus folgt, dass er nach
nicht bestandener Prüfung einen neuerlichen Prüfungstermin nicht vor
Ablauf eines angemessenen Zeitraums festlegen darf. Bei Konkretisierung
dessen, was (noch) als angemessener Zeitraum angesehen werden kann, hat er
den definitorischen Klammerzusatz in § 18 Abs. 1 Satz 1 FeV zu beachten,
wonach die Wartefrist „in der Regel nicht weniger als zwei Wochen, bei
einem Täuschungsversuch mindestens vier Wochen“ dauern soll. Hieraus
ergibt sich zum einen, dass eine im Rechtssinne angemessene Wartefrist nur
in atypischen Fällen weniger als zwei Wochen, bei Täuschungsfällen niemals
weniger als vier Wochen dauern darf. Zum anderen erschließt sich aus
diesem Regelungszusammenhang, dass die Wartefrist über die regelmäßige
bzw. absolute Mindestdauer von zwei respektive vier Wochen hinaus
erstreckt werden kann, sofern dies verhältnismäßig ist.
Vor diesem rechtlichen Hintergrund haben
sich die Länder darauf verständigt, dass die Wartefrist nach einem mit
technischem Hilfsmittel unternommenen Täuschungsversuch mindestens sechs
Monate betragen soll. Ein versuchter Prüfungsbetrug mit technischen
Hilfsmitteln liegt etwa dann vor, wenn der Prüfling mit einem Handy
ausgestattet wird, das über eine Blue-Tooth-Technik verfügt. Bekanntlich
sind derartige Vorgehensweisen zuletzt auch in Baden-Württemberg bekannt
geworden.
Wir gehen davon aus, dass sich die
Sachverständigen bzw. Prüfer künftig bei der Ausübung ihres
Verfahrensermessens nach § 16 Absatz 3 Satz 1 und § 17 Absatz 5 Satz 1 FeV
an der Vereinbarung der Länder über die Mindestwartezeit bei
Täuschungsversuchen mit technischen Hilfsmitteln orientieren werden.
gez. Dietmar Enkel