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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 26.10.11

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe Januar /2006, Seite 14

Spickzettel & Co.

Wartefrist nach Täuschungsversuch

 

Mit der Änderung der FeV im Jahr 2004 hat der Gesetzgeber die nach einem Täuschungsversuch einzuhaltende Wartefrist auf mindestens vier Wochen festgesetzt. Inzwischen haben die Länder diese Regelung präzisiert und die Wartefrist nach einem Täuschungsversuch mit technischen Mitteln auf mindestens 6 Monate ausgedehnt. Über die Details informiert der Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 28.11.2005 (AZ: 74-3853.1-0/609).

Dauer der Wartefrist gem. § 18 Abs. 1 Satz 1 Fahrerlaubnis-Verordnung nach einem mit technischen Hilfsmitteln unternommenen Täuschungsversuch

Nach § 16 Abs. 3 Satz 1 bzw. § 17 Abs. 5 Satz 1 FeV bestimmt der Sachverständige oder Prüfer den Zeitpunkt der theoretischen bzw. praktischen Prüfung. Ihm steht dabei Verfahrensermessen zu. Bei der Ausübung dieses Verfahrensermessens ist er allerdings an die Vorgaben des § 18 Abs. 1 Satz 1 FeV gebunden. Hieraus folgt, dass er nach nicht bestandener Prüfung einen neuerlichen Prüfungstermin nicht vor Ablauf eines angemessenen Zeitraums festlegen darf. Bei Konkretisierung dessen, was (noch) als angemessener Zeitraum angesehen werden kann, hat er den definitorischen Klammerzusatz in § 18 Abs. 1 Satz 1 FeV zu beachten, wonach die Wartefrist „in der Regel nicht weniger als zwei Wochen, bei einem Täuschungsversuch mindestens vier Wochen“ dauern soll. Hieraus ergibt sich zum einen, dass eine im Rechtssinne angemessene Wartefrist nur in atypischen Fällen weniger als zwei Wochen, bei Täuschungsfällen niemals weniger als vier Wochen dauern darf. Zum anderen erschließt sich aus diesem Regelungszusammenhang, dass die Wartefrist über die regelmäßige bzw. absolute Mindestdauer von zwei respektive vier Wochen hinaus erstreckt werden kann, sofern dies verhältnismäßig ist.

Vor diesem rechtlichen Hintergrund haben sich die Länder darauf verständigt, dass die Wartefrist nach einem mit technischem Hilfsmittel unternommenen Täuschungsversuch mindestens sechs Monate betragen soll. Ein versuchter Prüfungsbetrug mit technischen Hilfsmitteln liegt etwa dann vor, wenn der Prüfling mit einem Handy ausgestattet wird, das über eine Blue-Tooth-Technik verfügt. Bekanntlich sind derartige Vorgehensweisen zuletzt auch in Baden-Württemberg bekannt geworden.

Wir gehen davon aus, dass sich die Sachverständigen bzw. Prüfer künftig bei der Ausübung ihres Verfahrensermessens nach § 16 Absatz 3 Satz 1 und § 17 Absatz 5 Satz 1 FeV an der Vereinbarung der Länder über die Mindestwartezeit bei Täuschungsversuchen mit technischen Hilfsmitteln orientieren werden.

gez. Dietmar Enkel

 

FahrSchulPraxis
Ausgabe Januar 2006

Erscheinungsdatum 15.01.2006

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