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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 26.10.11

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe Februar/2006, Seite 74

Fahrlehrer lässt Klasse CE verfallen

Negativ für Fahrlehrerschein BE?

 

Voraussetzungen für die Erteilung des Fahrlehrerscheins Klasse BE ist unter anderem der Besitz der Fahrerlaubnis Klassen A und CE. Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass künftige Fahrlehrer ein übergreifendes Verständnis für andere Fahrzeugkategorien entwickeln. Von Fahrlehrern der Klasse BE wird jedoch nicht erwartet, regelmäßig die Fahrpraxis in den Klassen aufzufrischen, für die sie keine Ausbildungsberechtigung besitzen.

Bis Ende 1998 wurde die der Klasse CE vergleichbare Fahrerlaubnis Klasse 2 unbefristet erteilt. Mit Einführung der neuen Fahrerlaubnisklassen und der damit verbundenen Befristung der Fahrerlaubnis Klasse C / CE stellte sich die Frage, ob ein Fahrlehrer Klasse A und BE verpflichtet ist, seine Fahrerlaubnis Klasse CE regelmäßig verlängern zu lassen. Eine Verlängerung setzt bekanntermaßen die Vorlage eines ärztlichen und augenärztlichen Zeugnisses voraus. Rechnet man alle Aufwendungen zusammen, kostet jede Verlängerung der Fahrerlaubnis rund 150 bis 200 Euro, Zeitaufwand für Arztbesuche noch nicht eingerechnet. Unstreitig ist, dass Fahrlehrer, die die Fahrlehrerlaubnis Klasse CE besitzen und sie behalten wollen, auch die Gültigkeit der Fahrerlaubnis Klasse CE regelmäßig verlängern müssen. Wer dies versäumt, darf nicht mehr ausbilden. Wer trotz abgelaufener Gültigkeit der Fahrerlaubnis Klasse CE schult, macht sich strafbar. Schließlich gilt der Fahrlehrer als Führer des Fahrzeugs. Schulen ohne gültige Fahrerlaubnis ist eine mit Strafe bedrohte Handlung.

Was machen bei Ablauf?

Nach dem 31.12.1998 erworbene Fahrerlaubnisse Klasse CE sind auf fünf Jahre befristet. Für Kolleginnen und Kollegen, die noch die Fahrerlaubnis Klasse 2 erwarben, gilt die Fahrerlaubnis Klasse C / CE bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres. Für manchen dieser Kollegen kommt allmählich der Zeitpunkt, an dem die Gültigkeit der Fahrerlaubnis Klasse CE ausläuft. Für diese Kolleginnen und Kollegen steht die Entscheidung an, ob sie die Verlängerung wollen oder nicht. Damit verbindet sich jedoch die Frage, ob durch die Aufgabe von A und CE die Gültigkeit der Fahrlehrerlaubnis als Ganzes in Frage gestellt würde. Das Innenministerium hat mit dem an das Regierungspräsidium Karlsruhe gerichteten Schreiben vom 06.11.2003 zu dieser Frage wie folgt Stellung genommen:

Eine regelmäßige Überprüfung der geistigen und / oder körperlichen Eignung der Fahrlehrer findet – wie auch schon nach bisherigem Recht – nicht statt. Auch kann allein aus der Tatsache, dass ein Fahrlehrer seine Fahrerlaubnis Klasse CE und / oder DE nicht verlängern lässt, nicht auf seine mangelnde Eignung geschlossen werden. Werden der Erlaubnisbehörde allerdings konkrete Tatsachen bekannt (z.B. im Rahmen der Überwachung, durch Mitteilung Dritter), die Bedenken gegen die geistige oder körperliche Eignung des Fahrlehrers begründen, kann sie die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Gutachtens oder eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung verlangen (§ 33 Abs. 3 FahrlG).

Damit ist klar, dass ein Fahrlehrer Klasse A und BE jederzeit auf die Verlängerung der Fahrerlaubnis Klasse CE oder DE verzichten kann, ohne dass dies negative Folgen für ihn hat. Würde jedoch ein Inhaber der Fahrlehrerlaubnis Klasse CE die Gültigkeit der Fahrerlaubnis der Klasse CE nicht verlängern lassen, müsste er auf die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE verzichten und seinen Fahrlehrerschein der Behörde zur Berichtigung vorlegen.

Jürgen Bauer

 

FahrSchulPraxis
Ausgabe Februar 2006

Erscheinungsdatum 15.02.2006

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