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Voraussetzungen für die Erteilung des
Fahrlehrerscheins Klasse BE ist unter anderem der Besitz der Fahrerlaubnis
Klassen A und CE. Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass
künftige Fahrlehrer ein übergreifendes Verständnis für andere
Fahrzeugkategorien entwickeln. Von Fahrlehrern der Klasse BE wird jedoch
nicht erwartet, regelmäßig die Fahrpraxis in den Klassen aufzufrischen,
für die sie keine Ausbildungsberechtigung besitzen.
Bis Ende 1998 wurde die der Klasse CE
vergleichbare Fahrerlaubnis Klasse 2 unbefristet erteilt. Mit Einführung
der neuen Fahrerlaubnisklassen und der damit verbundenen Befristung der
Fahrerlaubnis Klasse C / CE stellte sich die Frage, ob ein Fahrlehrer
Klasse A und BE verpflichtet ist, seine Fahrerlaubnis Klasse CE regelmäßig
verlängern zu lassen. Eine Verlängerung setzt bekanntermaßen die Vorlage
eines ärztlichen und augenärztlichen Zeugnisses voraus. Rechnet man alle
Aufwendungen zusammen, kostet jede Verlängerung der Fahrerlaubnis rund 150
bis 200 Euro, Zeitaufwand für Arztbesuche noch nicht eingerechnet.
Unstreitig ist, dass Fahrlehrer, die die Fahrlehrerlaubnis Klasse CE
besitzen und sie behalten wollen, auch die Gültigkeit der Fahrerlaubnis
Klasse CE regelmäßig verlängern müssen. Wer dies versäumt, darf nicht mehr
ausbilden. Wer trotz abgelaufener Gültigkeit der Fahrerlaubnis Klasse CE
schult, macht sich strafbar. Schließlich gilt der Fahrlehrer als Führer
des Fahrzeugs. Schulen ohne gültige Fahrerlaubnis ist eine mit Strafe
bedrohte Handlung.
Was machen bei Ablauf?
Nach dem 31.12.1998 erworbene
Fahrerlaubnisse Klasse CE sind auf fünf Jahre befristet. Für Kolleginnen
und Kollegen, die noch die Fahrerlaubnis Klasse 2 erwarben, gilt die
Fahrerlaubnis Klasse C / CE bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres. Für
manchen dieser Kollegen kommt allmählich der Zeitpunkt, an dem die
Gültigkeit der Fahrerlaubnis Klasse CE ausläuft. Für diese Kolleginnen und
Kollegen steht die Entscheidung an, ob sie die Verlängerung wollen oder
nicht. Damit verbindet sich jedoch die Frage, ob durch die Aufgabe von A
und CE die Gültigkeit der Fahrlehrerlaubnis als Ganzes in Frage gestellt
würde. Das Innenministerium hat mit dem an das Regierungspräsidium
Karlsruhe gerichteten Schreiben vom 06.11.2003 zu dieser Frage wie folgt
Stellung genommen:
Eine regelmäßige Überprüfung der
geistigen und / oder körperlichen Eignung der Fahrlehrer findet – wie
auch schon nach bisherigem Recht – nicht statt. Auch kann allein aus der
Tatsache, dass ein Fahrlehrer seine Fahrerlaubnis Klasse CE und / oder
DE nicht verlängern lässt, nicht auf seine mangelnde Eignung geschlossen
werden. Werden der Erlaubnisbehörde allerdings konkrete Tatsachen
bekannt (z.B. im Rahmen der Überwachung, durch Mitteilung Dritter), die
Bedenken gegen die geistige oder körperliche Eignung des Fahrlehrers
begründen, kann sie die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen
Gutachtens oder eines Gutachtens einer amtlich anerkannten
Begutachtungsstelle für Fahreignung verlangen (§ 33 Abs. 3 FahrlG).
Damit ist klar, dass ein Fahrlehrer Klasse
A und BE jederzeit auf die Verlängerung der Fahrerlaubnis Klasse CE oder
DE verzichten kann, ohne dass dies negative Folgen für ihn hat. Würde
jedoch ein Inhaber der Fahrlehrerlaubnis Klasse CE die Gültigkeit der
Fahrerlaubnis der Klasse CE nicht verlängern lassen, müsste er auf die
Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE verzichten und seinen Fahrlehrerschein der
Behörde zur Berichtigung vorlegen.
Jürgen Bauer
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