Sehr geehrter Herr Tschöpe,
eine unserer Fahrerlaubnisbehörden hat
uns auf die oben nachgewiesene Passage aus der FahrSchulPraxis
hingewiesen. Sie stammt aus der Feder von Jürgen Bauer und lautet wie
folgt:
„Da die Gemeinschaftsfahrschule keine
eigene Fahrschulerlaubnis besitzt, kann sie nicht als
Ausbildungsfahrschule tätig werden. Dieses Recht kann nur von einem
einzelnen Gesellschafter im Rahmen seiner Fahrschulerlaubnis ausgeübt
werden. Erfüllen mehrere Gesellschafter die Voraussetzung für eine
Ausbildungsfahrschule, können alle diese Gesellschafter gleichzeitig als
Ausbildungsfahrschulen tätig sein. Nach § 16 Fahrlehrergesetz sind aber
alle Gesellschafter, also auch die, die die Voraussetzungen als
Ausbildungsfahrschulen nicht erfüllen, für die ordnungsgemäße Ausbildung
der Fahrlehrer mit befristeter Fahrlehrerlaubnis verantwortlich. Wie
diese Vorschrift in der Praxis umgesetzt werden kann, ist unklar.“
Wir halten diese Rechtsauffassung für
unzutreffend. § 21a Abs. 1 Satz 1 Fahrlehrergesetz, der die
Ausbildungsfahrschule regelt, knüpft, anders als Herr Bauer meint, nicht
an die Fahrschulerlaubnis, sondern an das Vorhandensein einer Fahrschule
an. Die Gemeinschaftsfahrschule indes ist ausweislich § 11 Abs. 3 Satz 1
als Fahrschule i.S. des Fahrlehrerrechts zu qualifizieren. Wird nun eine
Fahrschule in der Rechtsform einer BGB-Gesellschaft betrieben, so liegt
es in Ansehung von § 21a Abs. 1 Satz 1 Fahrlehrergesetz auf der Hand,
dass alle Gesellschafter die Voraussetzungen nach § 21a Abs. 1
Fahrlehrergesetz erfüllen müssen, wenn die Gemeinschaftsfahrschule als
Ausbildungsfahrschule tätig werden können soll. Damit ist dann im
Übrigen auch die Harmonie mit § 16 Fahrlehrergesetz wiederhergestellt,
die Herr Bauer als gestört angesehen hat. Denn nach unserer
Rechtsauffassung kommt es gerade nicht dazu, dass Gesellschafter, die in
eigener Person die an Ausbildungsfahrschulen gestellten Voraussetzungen
nicht erfüllen, für die ordnungsgemäße Ausbildung der Fahrlehrer mit
befristeter Fahrerlaubnis verantwortlich sind.
Vielleicht bietet sich in einer der
nächsten Ausgaben der „FahrSchulPraxis“ die Gelegenheit, nochmals kurz
klarzustellen, dass entgegen der in der Zeitschrift früher vertretenen
Auffassung davon auszugehen ist, dass eine Gemeinschaftsfahrschule
durchaus Ausbildungsfahrschule sein kann, sofern jeder Gesellschafter
sämtliche Voraussetzungen des § 21a Abs. 1 Fahrlehrergesetz erfüllt. Für
Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Alexis von Komorowski