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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 26.10.11

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe Februar/2006, Seite 75

Gemeinschaftsfahrschule als Ausbildungsfahrschule

Ministerium stellt klar

 

Woody Allen wird der Satz zugeschrieben: „Ehen werden geschlossen, um die Probleme gemeinsam zu lösen, die man als Lediger nicht hätte.“ Diese Erkenntnis kann ohne weiteres auf Fahrschulinhaber übertragen werden, die sich in eine Gemeinschaftsfahrschule in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts einbringen. Unser Autor Jürgen Bauer ging im Jahr 2001 auf hierzu von Fahrlehrern aufgeworfene Fragen ein. Das Innenministerium hat dazu jetzt klargestellt, dass eine Gemeinschaftsfahrschule nur dann als Ausbildungsfahrschule tätig werden darf, wenn alle Gesellschafter Ausbildungsfahrlehrer sind.

Gemeinschaftsfahrschule als Ausbildungsfahrschule
FahrSchulPraxis 3/2001, S. 148 ff.

Sehr geehrter Herr Tschöpe,

eine unserer Fahrerlaubnisbehörden hat uns auf die oben nachgewiesene Passage aus der FahrSchulPraxis hingewiesen. Sie stammt aus der Feder von Jürgen Bauer und lautet wie folgt:

„Da die Gemeinschaftsfahrschule keine eigene Fahrschulerlaubnis besitzt, kann sie nicht als Ausbildungsfahrschule tätig werden. Dieses Recht kann nur von einem einzelnen Gesellschafter im Rahmen seiner Fahrschulerlaubnis ausgeübt werden. Erfüllen mehrere Gesellschafter die Voraussetzung für eine Ausbildungsfahrschule, können alle diese Gesellschafter gleichzeitig als Ausbildungsfahrschulen tätig sein. Nach § 16 Fahrlehrergesetz sind aber alle Gesellschafter, also auch die, die die Voraussetzungen als Ausbildungsfahrschulen nicht erfüllen, für die ordnungsgemäße Ausbildung der Fahrlehrer mit befristeter Fahrlehrerlaubnis verantwortlich. Wie diese Vorschrift in der Praxis umgesetzt werden kann, ist unklar.“

Wir halten diese Rechtsauffassung für unzutreffend. § 21a Abs. 1 Satz 1 Fahrlehrergesetz, der die Ausbildungsfahrschule regelt, knüpft, anders als Herr Bauer meint, nicht an die Fahrschulerlaubnis, sondern an das Vorhandensein einer Fahrschule an. Die Gemeinschaftsfahrschule indes ist ausweislich § 11 Abs. 3 Satz 1 als Fahrschule i.S. des Fahrlehrerrechts zu qualifizieren. Wird nun eine Fahrschule in der Rechtsform einer BGB-Gesellschaft betrieben, so liegt es in Ansehung von § 21a Abs. 1 Satz 1 Fahrlehrergesetz auf der Hand, dass alle Gesellschafter die Voraussetzungen nach § 21a Abs. 1 Fahrlehrergesetz erfüllen müssen, wenn die Gemeinschaftsfahrschule als Ausbildungsfahrschule tätig werden können soll. Damit ist dann im Übrigen auch die Harmonie mit § 16 Fahrlehrergesetz wiederhergestellt, die Herr Bauer als gestört angesehen hat. Denn nach unserer Rechtsauffassung kommt es gerade nicht dazu, dass Gesellschafter, die in eigener Person die an Ausbildungsfahrschulen gestellten Voraussetzungen nicht erfüllen, für die ordnungsgemäße Ausbildung der Fahrlehrer mit befristeter Fahrerlaubnis verantwortlich sind.

Vielleicht bietet sich in einer der nächsten Ausgaben der „FahrSchulPraxis“ die Gelegenheit, nochmals kurz klarzustellen, dass entgegen der in der Zeitschrift früher vertretenen Auffassung davon auszugehen ist, dass eine Gemeinschaftsfahrschule durchaus Ausbildungsfahrschule sein kann, sofern jeder Gesellschafter sämtliche Voraussetzungen des § 21a Abs. 1 Fahrlehrergesetz erfüllt. Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Alexis von Komorowski

FahrSchulPraxis
Ausgabe Februar 2006

Erscheinungsdatum 15.02.2006

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