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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 26.10.11

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe März/2006, Seite 148

Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Stammkapital und Haftungsbeschränkung

Vor- und Nachteile einer GmbH

 

Erfolgreiche Unternehmer dürfen am Ende eines Geschäftsjahres den erwirtschafteten Überschuss in ihre Tasche stecken, jedenfalls den Teil, den ihnen Vater Staat nach Abzug der Abgaben und Steuern übrig lässt. Das hört sich gut an. Weit weniger verlockend ist hingegen die Aussicht, bei Konkurs mit dem gesamten privaten Vermögen für alle Schulden der Firma haften zu müssen. So kann bei mangelhafter unternehmerischer oder finanzieller Planung aus einem Unternehmer leicht ein Sozialhilfeempfänger werden. Alle modernen Volkswirtschaften kennen Rechtsformen, die eine Beschränkung der Haftung des Unternehmens zulassen. In Deutschland ist es insbesondere die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), in Großbritannien die Limited, in Frankreich und Spanien die SARL. Alle diese Unternehmen haften nur bis zur Höhe des Stammkapitals. In Deutschland müssen für eine GmbH mindestens 25.000 € als haftendes Kapital, die so genannte Stammeinlage, bereitgestellt werden.

1 Pfund für die britische Limited

In den anderen europäischen Staaten ist das Stammkapital deutlich niedriger. Für die englische Limited genügt ein Mindestkapital von sage und schreibe einem (1) Pfund. Dies führt dazu, dass immer häufiger Firmen mit Rechtssitz in Großbritannien gegründet werden.

Die englische Limited unterliegt allerdings in Deutschland den deutschen Gesetzen, somit auch der deutschen Insolvenzordnung. Das Arbeiten in einer Limited erhöht also ganz extrem die haftungsrechtlichen Gefahren für den Geschäftsführer bei Zahlungsschwierigkeit oder Überschuldung. Bereits bei Gründung droht theoretisch die Zahlungsunfähigkeit, wenn das mögliche Mindestkapital genutzt wird. Zudem unterliegt die Limited daneben den englischen Rechnungslegungsvorschriften inkl. Hinterlegungsvorschriften beim chamber of commerce und bedarf eines so genannten secretary, der in England sitzt und jährliche Gebühren und Kosten verursacht.

Um die Attraktivität der deutschen GmbH zu erhöhen, wurde hierzulande vor einiger Zeit eine Gesetzesänderung vorbereitet, wonach das haftende Kapital einer GmbH auf den Mindestbetrag von 10.000 € gesenkt werden sollte. Das Gesetzesvorhaben wurde unlängst in letzter Minute abgesetzt. Also müssen Gründer einer GmbH nach deutschem Recht auch bis auf weiteres mindestens ein Stammkapital von 25.000 € zeichnen. Sind mehr als ein Gesellschafter vorhanden, muss mindestens die Hälfte dieser Summe vor Anmeldung des Unternehmens beim Handelsregister auf ein Konto der sich in Gründung befindenden Gesellschaft eingezahlt sein und der Gesellschaft zur Verfügung stehen. Für die zweite Hälfte des ausstehenden Kapitals haftet jeder Mitgesellschafter vollumfänglich, also nicht nur nach seiner Quote, solidarisch mit allen anderen Mitgesellschaftern. Bei der so genannten Ein-Mann-GmbH sind zwingend bis Anmeldung 100 Prozent aufzubringen. Das Kapital darf ab Einzahlung nur zu geschäftlichen Zwecken genutzt werden. Beispielsweise kann die Gesellschaft damit Wirtschaftsgüter anschaffen oder Gehälter bezahlen. Das Kapital darf aber nach Gründung nicht wieder an die Gesellschafter zurückgegeben werden.

Banken auf Nummer sicher

Weil die Haftung der Gesellschaft im Falle eines Konkurses beschränkt ist, sichern sich Kreditgeber in der Regel durch persönliche Bürgschaften der Gesellschafter oder Geschäftsführer ab. Damit geht aber der Vorteil der Haftungsbeschränkung weitgehend verloren. Für Fahrschulen in der Rechtsform einer GmbH bedeutet dies, dass die Bank die Finanzierung von Investitionen meist davon abhängig macht, dass maßgebliche Gesellschafter persönlich für die Kreditsumme haften.

Die gesetzliche Haftung des Geschäftsführers

Neben der selbstschuldnerischen Bürgschaft der Gesellschafter oder des Geschäftsführers steht die gesetzlich unbeschränkte Haftung des Geschäftsführers für den Fall, dass das Unternehmen Sozialabgaben oder Unternehmenssteuern nicht ordnungsgemäß abgeführt hat. Geht die GmbH in Insolvenz und können diese Schulden nicht aus den noch vorhandenen Werten gedeckt werden, muss der Geschäftsführer ggf. tief in die eigene Tasche greifen. Das Gleiche gilt, wenn der Geschäftsführer es versäumt, bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit rechtzeitig das Insolvenzverfahren einzuleiten. Hat eine GmbH mehrere Geschäftsführer, haften alle in vollem Umfang. Das gilt selbst dann, wenn im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag die Aufgaben klar nach Ressorts bestimmt sind. Solche Aufgabenteilungen gelten nur im Innenverhältnis, nach außen tragen alle Geschäftsführer die gleiche uneingeschränkte Verantwortung. Diese Reglungen gelten auch vollumfänglich für die Limited.

Ansgar Brendel

FahrSchulPraxis
Ausgabe März 2006

Erscheinungsdatum 15.03.2006

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