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Erfolgreiche Unternehmer dürfen am Ende
eines Geschäftsjahres den erwirtschafteten Überschuss in ihre Tasche
stecken, jedenfalls den Teil, den ihnen Vater Staat nach Abzug der Abgaben
und Steuern übrig lässt. Das hört sich gut an. Weit weniger verlockend ist
hingegen die Aussicht, bei Konkurs mit dem gesamten privaten Vermögen für
alle Schulden der Firma haften zu müssen. So kann bei mangelhafter
unternehmerischer oder finanzieller Planung aus einem Unternehmer leicht
ein Sozialhilfeempfänger werden. Alle modernen Volkswirtschaften kennen
Rechtsformen, die eine Beschränkung der Haftung des Unternehmens zulassen.
In Deutschland ist es insbesondere die Gesellschaft mit beschränkter
Haftung (GmbH), in Großbritannien die Limited, in Frankreich und Spanien
die SARL. Alle diese Unternehmen haften nur bis zur Höhe des
Stammkapitals. In Deutschland müssen für eine GmbH mindestens 25.000 € als
haftendes Kapital, die so genannte Stammeinlage, bereitgestellt werden.
1 Pfund für die britische Limited
In den anderen europäischen Staaten ist das
Stammkapital deutlich niedriger. Für die englische Limited genügt ein
Mindestkapital von sage und schreibe einem (1) Pfund. Dies führt dazu,
dass immer häufiger Firmen mit Rechtssitz in Großbritannien gegründet
werden.
Die englische Limited unterliegt allerdings
in Deutschland den deutschen Gesetzen, somit auch der deutschen
Insolvenzordnung. Das Arbeiten in einer Limited erhöht also ganz extrem
die haftungsrechtlichen Gefahren für den Geschäftsführer bei
Zahlungsschwierigkeit oder Überschuldung. Bereits bei Gründung droht
theoretisch die Zahlungsunfähigkeit, wenn das mögliche Mindestkapital
genutzt wird. Zudem unterliegt die Limited daneben den englischen
Rechnungslegungsvorschriften inkl. Hinterlegungsvorschriften beim chamber
of commerce und bedarf eines so genannten secretary, der in England sitzt
und jährliche Gebühren und Kosten verursacht.
Um die Attraktivität der deutschen GmbH zu
erhöhen, wurde hierzulande vor einiger Zeit eine Gesetzesänderung
vorbereitet, wonach das haftende Kapital einer GmbH auf den Mindestbetrag
von 10.000 € gesenkt werden sollte. Das Gesetzesvorhaben wurde unlängst in
letzter Minute abgesetzt. Also müssen Gründer einer GmbH nach deutschem
Recht auch bis auf weiteres mindestens ein Stammkapital von 25.000 €
zeichnen. Sind mehr als ein Gesellschafter vorhanden, muss mindestens die
Hälfte dieser Summe vor Anmeldung des Unternehmens beim Handelsregister
auf ein Konto der sich in Gründung befindenden Gesellschaft eingezahlt
sein und der Gesellschaft zur Verfügung stehen. Für die zweite Hälfte des
ausstehenden Kapitals haftet jeder Mitgesellschafter vollumfänglich, also
nicht nur nach seiner Quote, solidarisch mit allen anderen
Mitgesellschaftern. Bei der so genannten Ein-Mann-GmbH sind zwingend bis
Anmeldung 100 Prozent aufzubringen. Das Kapital darf ab Einzahlung nur zu
geschäftlichen Zwecken genutzt werden. Beispielsweise kann die
Gesellschaft damit Wirtschaftsgüter anschaffen oder Gehälter bezahlen. Das
Kapital darf aber nach Gründung nicht wieder an die Gesellschafter
zurückgegeben werden.
Banken auf Nummer sicher
Weil die Haftung der Gesellschaft im Falle
eines Konkurses beschränkt ist, sichern sich Kreditgeber in der Regel
durch persönliche Bürgschaften der Gesellschafter oder Geschäftsführer ab.
Damit geht aber der Vorteil der Haftungsbeschränkung weitgehend verloren.
Für Fahrschulen in der Rechtsform einer GmbH bedeutet dies, dass die Bank
die Finanzierung von Investitionen meist davon abhängig macht, dass
maßgebliche Gesellschafter persönlich für die Kreditsumme haften.
Die gesetzliche Haftung des
Geschäftsführers
Neben der selbstschuldnerischen Bürgschaft
der Gesellschafter oder des Geschäftsführers steht die gesetzlich
unbeschränkte Haftung des Geschäftsführers für den Fall, dass das
Unternehmen Sozialabgaben oder Unternehmenssteuern nicht ordnungsgemäß
abgeführt hat. Geht die GmbH in Insolvenz und können diese Schulden nicht
aus den noch vorhandenen Werten gedeckt werden, muss der Geschäftsführer
ggf. tief in die eigene Tasche greifen. Das Gleiche gilt, wenn der
Geschäftsführer es versäumt, bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit
rechtzeitig das Insolvenzverfahren einzuleiten. Hat eine GmbH mehrere
Geschäftsführer, haften alle in vollem Umfang. Das gilt selbst dann, wenn
im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag die Aufgaben klar nach Ressorts
bestimmt sind. Solche Aufgabenteilungen gelten nur im Innenverhältnis,
nach außen tragen alle Geschäftsführer die gleiche uneingeschränkte
Verantwortung. Diese Reglungen gelten auch vollumfänglich für die Limited.
Ansgar Brendel |