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Auf der letzten Beiratssitzung klagten
mehrere Kreisvorsitzende, trotz kompletter Unterlagen werde der
Führerschein häufig nicht zusammen mit dem Prüfauftrag an den TÜV
geschickt. Der Prüfer könne deshalb den Führerschein nach bestandener
Prüfung nicht aushändigen. Die Führerscheinaspiranten müssten deshalb
mitunter lange Wege auf sich nehmen, um den Führerschein bei der
Führerscheinstelle persönlich abzuholen.
Die Behörden begründeten ihre von der FeV
abweichende Praxis einmal damit, die Prüfung habe bei Prüfstellen
außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs stattgefunden. Zum anderen hielten
sie den Führerschein zurück, wenn Bewerber mehrere Klassen beantragt
hatten. Das Innenministerium hat jetzt mit Erlass vom 27.03.2006,
Aktenzeichen 74-3853.1-0/780, klargestellt, dass dem Prüfauftrag der
Führerschein grundsätzlich beizufügen ist.
Verfahren bei der Erteilung einer
Fahrerlaubnis;
Verfahren bei der BehördeAus
gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass gemäß § 22 Abs. 4 Satz 1 der
Fahrerlaubnis-Verordnung dem Prüfauftrag grundsätzlich der vorbereitete
Führerschein beizufügen ist.
Abweichungen von diesem Grundsatz bedürfen der besonderen Rechtfertigung.
Den Prüfauftrag zu erteilen, ohne dass der
Führerschein beigefügt werden kann, ist insbesondere dann ausnahmsweise
zulässig,
- wenn sich entweder die Herstellung des
Führerscheins verzögert hat
oder aber
- eine Doppelklasse beantragt wurde und
nach Aktenlage unklar ist,
- für welche Fahrerlaubnisklasse die
Prüfung zuerst abgelegt werden soll
beziehungsweise
- ob die Ausstellung eines (ersten)
Führerscheins allein für die zunächst geprüfte Fahrerlaubnisklasse
tatsächlich gewünscht ist.
Kein hinreichender Grund dafür, den
Prüfauftrag ohne Beifügung des vorbereiteten Führerscheins zu erteilen,
ist es, dass der Prüfauftrag gegenüber einer Niederlassung der
Technischen Prüfstelle zu erteilen ist, die außerhalb des
Zuständigkeitsbereichs der betreffenden Fahrerlaubnisbehörde ansässig
ist. Um Kenntnisnahme und
Information der Fahrerlaubnisbehörde wird gebeten.
gez. Dietmar Enkel |
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