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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 26.10.11

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe Mai/2006, Seite 283

Ministerium klärt das Verfahren

Führerschein gehört zum Prüfauftrag

 

Auf der letzten Beiratssitzung klagten mehrere Kreisvorsitzende, trotz kompletter Unterlagen werde der Führerschein häufig nicht zusammen mit dem Prüfauftrag an den TÜV geschickt. Der Prüfer könne deshalb den Führerschein nach bestandener Prüfung nicht aushändigen. Die Führerscheinaspiranten müssten deshalb mitunter lange Wege auf sich nehmen, um den Führerschein bei der Führerscheinstelle persönlich abzuholen.

Die Behörden begründeten ihre von der FeV abweichende Praxis einmal damit, die Prüfung habe bei Prüfstellen außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs stattgefunden. Zum anderen hielten sie den Führerschein zurück, wenn Bewerber mehrere Klassen beantragt hatten. Das Innenministerium hat jetzt mit Erlass vom 27.03.2006, Aktenzeichen 74-3853.1-0/780, klargestellt, dass dem Prüfauftrag der Führerschein grundsätzlich beizufügen ist.

 

Verfahren bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis;
Verfahren bei der Behörde

Aus gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass gemäß § 22 Abs. 4 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung dem Prüfauftrag grundsätzlich der vorbereitete Führerschein beizufügen ist.

Abweichungen von diesem Grundsatz bedürfen der besonderen Rechtfertigung.

Den Prüfauftrag zu erteilen, ohne dass der Führerschein beigefügt werden kann, ist insbesondere dann ausnahmsweise zulässig,

  • wenn sich entweder die Herstellung des Führerscheins verzögert hat
    oder aber
  • eine Doppelklasse beantragt wurde und nach Aktenlage unklar ist,
    • für welche Fahrerlaubnisklasse die Prüfung zuerst abgelegt werden soll
      beziehungsweise
    • ob die Ausstellung eines (ersten) Führerscheins allein für die zunächst geprüfte Fahrerlaubnisklasse tatsächlich gewünscht ist.

Kein hinreichender Grund dafür, den Prüfauftrag ohne Beifügung des vorbereiteten Führerscheins zu erteilen, ist es, dass der Prüfauftrag gegenüber einer Niederlassung der Technischen Prüfstelle zu erteilen ist, die außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der betreffenden Fahrerlaubnisbehörde ansässig ist.

Um Kenntnisnahme und Information der Fahrerlaubnisbehörde wird gebeten.

gez. Dietmar Enkel

FahrSchulPraxis
Ausgabe Mai 2006

Erscheinungsdatum 15.05.2006

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