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Bei jungen Menschen scheinen stark
verspiegelte Sonnenbrillen mit eng anliegendem Gestell zurzeit wieder
einmal in Mode zu sein. Wer eine solche trägt, ist vor einem Blick in die
Augen gut geschützt. Dieser Effekt ist jedoch bei der praktischen
Fahrerlaubnisprüfung unerwünscht.
Denn der Prüfer muss die Augenbewegungen
des Bewerbers verfolgen können. Nur so sieht er, ob die allgemeine Umsicht
und die Beobachtung des Verkehrs den Anforderungen entsprechen. Nachdem
sich mehrere Prüfer an die TP-Leitung gewandt hatten, entschied diese im
Interesse gleichmäßiger Prüfungsbedingungen ad hoc, dass Sonnenbrillen bei
Prüfungen unzulässig sind. Das war so nicht zu halten. Inzwischen haben
sich Innenministerium, TÜV und Fahrlehrerverband auf eine sachgerechte,
praktikable Lösung verständigt:
- Sonnenbrillen, die die Erkennbarkeit der
Augenbewegungen des Bewerbers nicht behindern, dürfen bei der
Prüfungsfahrt getragen werden.
- Kann der Prüfer die Augenbewegungen des
Bewerbers wegen der Sonnenbrille nicht im Innenspiegel beobachten, so
ist das Tragen dieser Sonnenbrille während der praktischen Prüfung
unzulässig.
- Hat eine nach Ziffer 1 zulässige
Sonnenbrille optische Gläser und ist im Prüfauftrag keine Sehhilfe
vermerkt, weist der Prüfer den Bewerber vor der Prüfung auf diesen
Sachverhalt hin. Besteht der Bewerber darauf, die Prüfungsfahrt mit
dieser Sonnenbrille zu fahren, hat der Prüfer den Prüfauftrag in jedem
Fall samt dem Führerschein an die Verwaltungsbehörde zurückzuschicken.
Auch darauf ist der Bewerber vor Prüfungsbeginn hinzuweisen.
- Die unter 3. im letzten Satz genannte
Verpflichtung besteht für den Prüfer auch, wenn der Bewerber eine Brille
mit optischen Gläsern ohne Sonnenschutz trägt und dies nicht im
Prüfauftrag vermerkt ist.
Um unnötige Diskussionen vor oder nach der
Prüfung zu vermeiden, ist es sinnvoll, dass der Fahrlehrer seine Kunden
schon während der Ausbildung auf die Sach- und Rechtslage für das Tragen
von Sonnenbrillen während der Prüfungsfahrt aufmerksam macht. |