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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 26.10.11

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe Juni/2006, Seite 356

Wettbewerb wird schärfer

Verbotene Preise im Vormarsch

 

Ein Blick in den in der letzten Ausgabe dieser Zeitschrift veröffentlichten Wettbewerbskalender für das Jahr 2005 zeigt, dass die Anzahl der Wettbewerbsverstöße im vergangenen Jahr stark zugenommen hat. An der Spitze liegen unzulässige Preisangaben.

Liegt es an der schlechten Wirtschaftslage? Oder lassen sich manche von „Geiz ist geil“ inspirieren? Jedenfalls wimmelt es auch im Fahrschulmarkt mittlerweile nur so von Aktions-, Frühlings-, Gute Laune- und Schnäppchenpreisen. Ebenso häufig findet man Sommer-, Jubiläums-, Umzugs- und - zurzeit sogar - Weltmeisterschaftsangebote.

Dabei scheinen häufig die im Fahrlehrergesetz (FahrlG) enthaltenen klaren Regelungen für die Werbung mit Preisangaben in Vergessenheit geraten zu sein. Die Missachtung dieser Vorschriften ist wettbewerbswidrig und zieht in der Regel eine Abmahnung nach sich.

Klare Vorschriften ermöglichen objektive Preisvergleiche!

§ 19 FahrlG schreibt für die Werbung mit Preisen die Nennung aller Preisbestandteile einer bestimmten Ausbildungsklasse vor:

  1. Grundbetrag,
  2. Vorstellung zur theoretischen Prüfung,
  3. Vorstellung zur praktischen Prüfung,
  4. Fahrstunde und
  5. besondere Ausbildungsfahrten, sog. Sonderfahrten (siehe Beispiel 1).

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Fahrschule
Paulchen Pfiffig

 

Preisliste Klasse B:

 

Grundbetrag:

€ 270,00

Vorstellung theor. Prüfung:

€ 45,00

Vorstellung prakt. Prüfung:

€ 105,00

Fahrstunde (45 Min.):

€ 32,50

Sonderfahrt (45 Min.):

€ 49,00

Beispiel 1

Diese Regelung soll es Interessenten ermöglichen, die Preise verschiedener Fahrschulen problemlos miteinander vergleichen und die Kosten der Ausbildung in etwa errechen zu können. Deshalb ist es nicht zulässig, mit einem für alle Klassen einheitlichen Grundbetrag zu werben und die Preise zu 2. bis 5. nur für eine Klasse zu nennen (siehe Beispiel 2).

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Fahrschule

Schleich & Schleim

 

Ab sofort:

 

Grundbetrag für alle Klassen:

nur € 99,-

 

Weitere Preise (Klasse B):

Vorstellung theor. Prüfung:

€ 25,00

Vorstellung prakt. Prüfung:

€ 99,00

Fahrstunde (45 Min.):

€ 28,50

Sonderfahrt (45 Min.):

€ 37,00

Beispiel 2

Andere Preisbestandteile sind unzulässig!

Das Gesetz erlaubt es nicht, die vorgegebenen Preisbestandteile zu manipulieren, indem beispielsweise dem Grundbetrag ein zusätzliches Entgelt für jede einzelne Unterrichtslektion zugeschlagen wird. Ebenso unzulässig wäre es demzufolge, den Fahrstundenpreis in Unterrichts- und Fahrzeugkosten aufzuteilen (siehe Beispiel 3).

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City-Fahrschule

Palermo GmbH

 

Führerschein Klasse M:

Grundbetrag:

+ jede Unterrichtslektion

€ 25,00

€ 12,50

Fahrstunde:

+ Spritkosten je Kilometer

€ 15,00

€ 0,30

Vorstellung theor. Prüfung:

€ 40,00

Vorstellung prakt. Prüfung: € 100,00

Beispiel 3

Diese Vorschrift dient dem Verbraucherschutz und soll verhindern, dass der mit einem vermeintlich günstigen Angebot angelockte Kunde hinterher durch Berechnung vorher nicht bekannter Zuschläge über den Tisch gezogen wird.

Mehrwertsteuer muss enthalten sein!

Die Vorschriften der Preisangabenverordnung (PangV) verlangen, dem Endverbraucher - in unserem Falle dem Fahrschüler - immer die von ihm zu entrichtenden Endpreise zu nennen. Demzufolge ist es unzulässig, mit Nettopreisen zu werben und hinterher die Mehrwertsteuer aufzuschlagen.

Die Preisangaben von Fahrschulen müssen also zwingend die Mehrwertsteuer einschließen. Deshalb ist bei der Werbung mit Preisen ein Hinweis auf die enthaltene Mehrwertsteuer überflüssig.

§ 19 FahrlG gilt auch für Werbung im Internet

Die Regelungen des § 19 FahrlG gelten selbstverständlich auch für Werbung im Internet. Falsche oder unvollständige Preisangaben auf Homepages ziehen ebenfalls Abmahnungen nach sich.

Impressum nicht vergessen!

Aus gegebenem Anlass möchten wir an dieser Stelle erneut darauf hinweisen, dass eine gewerbliche Homepage ein den Bestimmungen des § 6 Teledienstegesetzes (TDG) entsprechendes Impressum enthalten muss (siehe dazu auch FahrSchulPraxis 9/2005, Seite 491). Das Gesetz verlangt mindestens folgende Angaben:

  • Name und Sitz der Firma (Postanschrift),

  • Name und Vorname des Inhabers oder Vertretungsberechtigten,

  • Telefon- und Faxnummer,

  • E-Mail-Adresse,

  • zuständige Erlaubnisbehörde,

  • Handelsregistereintrag und

  • Umsatzsteueridentifikationsnummer (wenn vorhanden).

Dem Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V. wurde in jüngster Zeit eine erhebliche Anzahl Fälle bekannt, in denen Fahrschulen von der Wettbewerbszentrale wegen fehlendem oder unvollständigem Impressum kostenpflichtig abgemahnt wurden.

Jochen Klima

FahrSchulPraxis
Ausgabe Juni 2006

Erscheinungsdatum 15.06.2006

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