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Ein Blick in den in der letzten Ausgabe
dieser Zeitschrift veröffentlichten Wettbewerbskalender für das Jahr 2005
zeigt, dass die Anzahl der Wettbewerbsverstöße im vergangenen Jahr stark
zugenommen hat. An der Spitze liegen unzulässige Preisangaben.
Liegt es an der schlechten Wirtschaftslage?
Oder lassen sich manche von „Geiz ist geil“ inspirieren? Jedenfalls
wimmelt es auch im Fahrschulmarkt mittlerweile nur so von Aktions-,
Frühlings-, Gute Laune- und Schnäppchenpreisen. Ebenso häufig findet man
Sommer-, Jubiläums-, Umzugs- und - zurzeit sogar -
Weltmeisterschaftsangebote.
Dabei scheinen häufig die im
Fahrlehrergesetz (FahrlG) enthaltenen klaren Regelungen für die Werbung
mit Preisangaben in Vergessenheit geraten zu sein. Die Missachtung dieser
Vorschriften ist wettbewerbswidrig und zieht in der Regel eine Abmahnung
nach sich.
Klare Vorschriften ermöglichen objektive
Preisvergleiche!
§ 19 FahrlG schreibt für die Werbung mit
Preisen die Nennung aller Preisbestandteile einer bestimmten
Ausbildungsklasse vor:
- Grundbetrag,
- Vorstellung zur theoretischen Prüfung,
- Vorstellung zur praktischen Prüfung,
- Fahrstunde und
- besondere Ausbildungsfahrten, sog.
Sonderfahrten (siehe Beispiel 1).
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Fahrschule
Paulchen Pfiffig
Preisliste Klasse B:
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Grundbetrag: |
€ 270,00 |
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Vorstellung theor. Prüfung:
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€ 45,00 |
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Vorstellung prakt. Prüfung:
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€ 105,00 |
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Fahrstunde (45 Min.): |
€ 32,50 |
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Sonderfahrt (45 Min.): |
€ 49,00 |
Beispiel 1
Diese Regelung soll es Interessenten
ermöglichen, die Preise verschiedener Fahrschulen problemlos miteinander
vergleichen und die Kosten der Ausbildung in etwa errechen zu können.
Deshalb ist es nicht zulässig, mit einem für alle Klassen einheitlichen
Grundbetrag zu werben und die Preise zu 2. bis 5. nur für eine Klasse zu
nennen (siehe Beispiel 2).
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Fahrschule
Schleich & Schleim
Ab sofort:
Grundbetrag für alle Klassen:
nur €
99,-
Weitere Preise (Klasse B): |
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Vorstellung theor.
Prüfung: |
€ 25,00 |
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Vorstellung prakt.
Prüfung: |
€ 99,00 |
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Fahrstunde (45 Min.):
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€ 28,50 |
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Sonderfahrt (45 Min.):
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€ 37,00 |
Beispiel 2
Andere Preisbestandteile sind
unzulässig!
Das Gesetz erlaubt es nicht, die
vorgegebenen Preisbestandteile zu manipulieren, indem beispielsweise dem
Grundbetrag ein zusätzliches Entgelt für jede einzelne Unterrichtslektion
zugeschlagen wird. Ebenso unzulässig wäre es demzufolge, den
Fahrstundenpreis in Unterrichts- und Fahrzeugkosten aufzuteilen (siehe
Beispiel 3).
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nicht
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City-Fahrschule
Palermo GmbH
Führerschein Klasse M: |
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Grundbetrag:
+ jede Unterrichtslektion |
€ 25,00
€ 12,50
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Fahrstunde:
+ Spritkosten je Kilometer
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€ 15,00
€ 0,30 |
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Vorstellung theor.
Prüfung: |
€ 40,00 |
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Vorstellung prakt.
Prüfung: |
€ 100,00 |
Beispiel 3
Diese Vorschrift
dient dem Verbraucherschutz und soll verhindern, dass der mit einem
vermeintlich günstigen Angebot angelockte Kunde hinterher durch Berechnung
vorher nicht bekannter Zuschläge über den Tisch gezogen wird.
Mehrwertsteuer
muss enthalten sein!
Die Vorschriften der
Preisangabenverordnung (PangV) verlangen, dem Endverbraucher - in unserem
Falle dem Fahrschüler - immer die von ihm zu entrichtenden Endpreise zu
nennen. Demzufolge ist es unzulässig, mit Nettopreisen zu werben und
hinterher die Mehrwertsteuer aufzuschlagen.
Die Preisangaben von
Fahrschulen müssen also zwingend die Mehrwertsteuer einschließen. Deshalb
ist bei der Werbung mit Preisen ein Hinweis auf die enthaltene
Mehrwertsteuer überflüssig.
§ 19 FahrlG gilt
auch für Werbung im Internet
Die Regelungen des §
19 FahrlG gelten selbstverständlich auch für Werbung im Internet. Falsche
oder unvollständige Preisangaben auf Homepages ziehen ebenfalls
Abmahnungen nach sich.
Impressum nicht
vergessen!
Aus gegebenem Anlass
möchten wir an dieser Stelle erneut darauf hinweisen, dass eine
gewerbliche Homepage ein den Bestimmungen des § 6 Teledienstegesetzes (TDG)
entsprechendes Impressum enthalten muss (siehe dazu auch FahrSchulPraxis
9/2005, Seite 491). Das Gesetz verlangt mindestens folgende Angaben:
-
Name und Sitz der
Firma (Postanschrift),
-
Name und Vorname
des Inhabers oder Vertretungsberechtigten,
-
Telefon- und
Faxnummer,
-
E-Mail-Adresse,
-
zuständige
Erlaubnisbehörde,
-
Handelsregistereintrag und
-
Umsatzsteueridentifikationsnummer (wenn vorhanden).
Dem Fahrlehrerverband
Baden-Württemberg e.V. wurde in jüngster Zeit eine erhebliche Anzahl Fälle
bekannt, in denen Fahrschulen von der Wettbewerbszentrale wegen fehlendem
oder unvollständigem Impressum kostenpflichtig abgemahnt wurden.
Jochen Klima |