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Paragraf 37 FeV regelt, dass der
Seminarleiter die Teilnahmebescheinigung verweigern muss, wenn der
Seminarteilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses und der Fahrprobe
teilgenommen hat. Diese einfache und leicht nachvollziehbare Regelung wird
verschärft durch Verpflichtung der Seminarleiter, einen Teilnehmer, der
mehr als 15 Minuten zu spät kommt, von der Sitzung auszuschließen. Im
Ergebnis heißt dies, dass ein verspätet auftauchender Teilnehmer keine
Teilnahmebescheinigung ausgehändigt bekommt.
Wer den Zug verpasst hatte, im Stau stand oder
verschlafen hatte, musste und muss ein komplettes Seminar wiederholen.
Strittig war nur, ob in solchen Fällen Anspruch auf eine anteilige
Erstattung der Seminargebühr besteht.
Wie es bisher war
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für
die Aufbauseminare, sowohl für solche in der Probezeit als auch bei
Punkteabbauseminaren, fanden sich in Ziffer 4 die einschlägigen
Bestimmungen:
„Für die Teilnahme am Seminar wird ein
Pauschalentgelt in Höhe von ..... € vereinbart. Dieses Entgelt gilt alle
im Zusammenhang mit der Seminarteilnahme von der Fahrschule zu
erbringenden Leistungen ab. Das Entgelt ist vor Seminarbeginn fällig.
Der Seminarteilnehmer hat die volle Seminargebühr auch dann zu
entrichten, wenn er an einer einzelnen Sitzung oder an der Fahrprobe
nicht teilnimmt, da es sich um einen geschlossenen Kurs handelt. Der
Teilnehmer kann jedoch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, den er
nicht selbst verschuldet hat, außerordentlich kündigen. In diesem Fall
ist die Kursgebühr anteilig geschuldet. Soweit danach eine Überzahlung
vorliegt, wird diese zurückerstattet.“
Damit war klar, dass eine außerordentliche
Kündigung mit Rückzahlungsverpflichtung nur in den Fällen möglich war, die
der Teilnehmer nicht selbst zu vertreten hatte. Unstrittig galt eine
Verspätung dann als selbst verschuldet, wenn der Teilnehmer keinen
„Sicherheitszuschlag“ auf die Anreisezeit gemacht hatte. Die
Rechtsprechung ging davon aus, dass jedem vernünftigen Menschen bewusst
sein muss, dass es heute keine Garantie auf eine störungsfreie Anreise
gibt. Allerdings durfte das Maß der Vorsorge auch nicht überzogen werden.
Bei einer „normalen“ Reisezeit von 30 Minuten war ein Sicherheitszuschlag
von 30 Minuten ausreichend.
Vertragsbedingungen geändert
In einem in Hamburg ausgetragenen
Rechtsstreit wurde die Anwendung der bisherigen AGB in Frage gestellt. Der
Seminarteilnehmer war verspätet zur zweiten Sitzung erschienen, weil die
Bahn 20 Minuten Verspätung hatte. Das Gericht hatte Zweifel daran, ob es
dem Seminarteilnehmer bewusst war, dass er bei einer Verspätung von der
Seminarteilnahme ausgeschlossen wurde. Um Klarheit zu schaffen und künftig
Ärger zu vermeiden, hat der DVR als Träger der Seminarprogramme die
Vertragsbedingungen geändert.
Die Ziffer 4 lautet jetzt:
„Für die Teilnahme am Seminar wird ein
Pauschalentgelt in Höhe von ..... € vereinbart. Dieses Entgelt gilt alle
im Zusammenhang mit der Seminarteilnahme von der Fahrschule zu
erbringenden Leistungen ab. Sollte der Teilnehmer
an einer Sitzung oder der Fahrprobe unverschuldet verhindert sein,
gelten die gesetzlichen Regelungen; geschuldet wird nur das für die
besuchten Seminarteile zu leistende Entgelt. Bereits geleistete
Zahlungen werden anteilig zurückerstattet. Mir ist bekannt, dass die
Teilnahmebescheinigung auch bei geringfügigen Verspätungen nicht
ausgehändigt werden darf. Das Entgelt ist vor Beginn des Seminars
fällig.”
Die Verlage wurden über die Neufassung
informiert und werden künftig in ihren Vertragsmustern die neuen
Regelungen berücksichtigen. Wer noch alte Vertragsmuster besitzt, kann
diese aufbrauchen. Im Streitfall sollte jedoch nach der neuen Regelung
verfahren werden.
Peter Tschöpe |