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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 26.10.11

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe Juli/2006, Seite 406

AGB für Aufbauseminare

Wichtige Vertragsänderungen

 

Paragraf 37 FeV regelt, dass der Seminarleiter die Teilnahmebescheinigung verweigern muss, wenn der Seminarteilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses und der Fahrprobe teilgenommen hat. Diese einfache und leicht nachvollziehbare Regelung wird verschärft durch Verpflichtung der Seminarleiter, einen Teilnehmer, der mehr als 15 Minuten zu spät kommt, von der Sitzung auszuschließen. Im Ergebnis heißt dies, dass ein verspätet auftauchender Teilnehmer keine Teilnahmebescheinigung ausgehändigt bekommt.

Wer den Zug verpasst hatte, im Stau stand oder verschlafen hatte, musste und muss ein komplettes Seminar wiederholen. Strittig war nur, ob in solchen Fällen Anspruch auf eine anteilige Erstattung der Seminargebühr besteht.

Wie es bisher war

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Aufbauseminare, sowohl für solche in der Probezeit als auch bei Punkteabbauseminaren, fanden sich in Ziffer 4 die einschlägigen Bestimmungen:

„Für die Teilnahme am Seminar wird ein Pauschalentgelt in Höhe von ..... € vereinbart. Dieses Entgelt gilt alle im Zusammenhang mit der Seminarteilnahme von der Fahrschule zu erbringenden Leistungen ab. Das Entgelt ist vor Seminarbeginn fällig. Der Seminarteilnehmer hat die volle Seminargebühr auch dann zu entrichten, wenn er an einer einzelnen Sitzung oder an der Fahrprobe nicht teilnimmt, da es sich um einen geschlossenen Kurs handelt. Der Teilnehmer kann jedoch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, den er nicht selbst verschuldet hat, außerordentlich kündigen. In diesem Fall ist die Kursgebühr anteilig geschuldet. Soweit danach eine Überzahlung vorliegt, wird diese zurückerstattet.“

Damit war klar, dass eine außerordentliche Kündigung mit Rückzahlungsverpflichtung nur in den Fällen möglich war, die der Teilnehmer nicht selbst zu vertreten hatte. Unstrittig galt eine Verspätung dann als selbst verschuldet, wenn der Teilnehmer keinen „Sicherheitszuschlag“ auf die Anreisezeit gemacht hatte. Die Rechtsprechung ging davon aus, dass jedem vernünftigen Menschen bewusst sein muss, dass es heute keine Garantie auf eine störungsfreie Anreise gibt. Allerdings durfte das Maß der Vorsorge auch nicht überzogen werden. Bei einer „normalen“ Reisezeit von 30 Minuten war ein Sicherheitszuschlag von 30 Minuten ausreichend.

Vertragsbedingungen geändert

In einem in Hamburg ausgetragenen Rechtsstreit wurde die Anwendung der bisherigen AGB in Frage gestellt. Der Seminarteilnehmer war verspätet zur zweiten Sitzung erschienen, weil die Bahn 20 Minuten Verspätung hatte. Das Gericht hatte Zweifel daran, ob es dem Seminarteilnehmer bewusst war, dass er bei einer Verspätung von der Seminarteilnahme ausgeschlossen wurde. Um Klarheit zu schaffen und künftig Ärger zu vermeiden, hat der DVR als Träger der Seminarprogramme die Vertragsbedingungen geändert.

Die Ziffer 4 lautet jetzt:

„Für die Teilnahme am Seminar wird ein Pauschalentgelt in Höhe von ..... € vereinbart. Dieses Entgelt gilt alle im Zusammenhang mit der Seminarteilnahme von der Fahrschule zu erbringenden Leistungen ab. Sollte der Teilnehmer an einer Sitzung oder der Fahrprobe unverschuldet verhindert sein, gelten die gesetzlichen Regelungen; geschuldet wird nur das für die besuchten Seminarteile zu leistende Entgelt. Bereits geleistete Zahlungen werden anteilig zurückerstattet. Mir ist bekannt, dass die Teilnahmebescheinigung auch bei geringfügigen Verspätungen nicht ausgehändigt werden darf. Das Entgelt ist vor Beginn des Seminars fällig.

Die Verlage wurden über die Neufassung informiert und werden künftig in ihren Vertragsmustern die neuen Regelungen berücksichtigen. Wer noch alte Vertragsmuster besitzt, kann diese aufbrauchen. Im Streitfall sollte jedoch nach der neuen Regelung verfahren werden.

Peter Tschöpe

FahrSchulPraxis
Ausgabe Juli 2006

Erscheinungsdatum 15.07.2006

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